RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007138 Entscheidungsdatum23.02.2026 Geschäftszahl4Ob1512/90; 3Ob1509/90; 6Ob606/90; 7Ob671/90; 7Ob652/90; 3Ob1501/91; 9Ob1751/91; 8Ob602/91; 3Ob573/91; 6Ob628/91; 8Ob552/92; 5Ob516/92; 4Ob1592/92; 8Ob1688/92; 1Ob509/93; 4Ob1511/94; 1Ob579/93 (1Ob1618/93); 1Ob512/94; 1Ob531/94; 4Ob540/94; 5Ob526/94; 1Ob504/95 (1Ob505/95); 6Ob501/96; 2Ob2029/96p; 2Ob2261/96f; 8Ob2329/96z; 10Ob2416/96h; 4Ob139/97p; 9Ob399/97k; 3Ob351/97g; 1Ob8/98b; 7Ob224/98m; 2Ob76/99m; 9Ob265/00m; 2Ob139/01g; 1Ob233/01y; 4Ob52/02d; 1Ob79/02b; 7Ob193/02m; 1Ob182/02z; 3Ob193/02g; 2Ob5/03d; 2Ob83/03z; 5Ob64/03b; 5Ob67/03v; 6Ob4/05i; 9Ob47/06m; 3Ob82/07s; 2Ob58/08f; 10Ob31/08v; 3Ob95/08d; 7Ob45/07v; 9Ob19/08x; 6Ob15/09p; 1Ob209/08d; 2Ob67/09f; 6Ob127/10k; 1Ob109/10a; 4Ob229/10w; 7Ob135/11w; 8Ob82/13m; 1Ob149/13p; 9Ob44/14g; 1Ob180/15z; 1Ob158/15i; 4Ob25/17f; 8Ob3/18a; 9Ob26/18s; 6Ob6/20f; 3Ob74/21k; 1Ob25/21i; 2Ob93/22y; 1Ob181/24k; 3Ob198/25a NormABGB aF §140 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 AußStrG §14 Abs1 AußStrG 2005 §62 Abs1 RechtssatzBei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen; es sind den Kindern Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Deckung ihrer - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten - Lebensbedürfnisse erforderlich sind. Ob jedoch ein "Unterhaltsstop" im Einzelfall bei Kindern im Alter von 10 und 12 Jahren beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes oder schon beim (rund) Zweifachen davon liegt, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989.Bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen; es sind den Kindern Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Deckung ihrer - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten - Lebensbedürfnisse erforderlich sind. Ob jedoch ein "Unterhaltsstop" im Einzelfall bei Kindern im Alter von 10 und 12 Jahren beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes oder schon beim (rund) Zweifachen davon liegt, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN
- EntscheidungstexteTE OGH 1990-04-03 4 Ob 1512/90 Veröff: ÖA 1990/109 TE OGH 1990-03-14 3 Ob 1509/90 TE OGH 1990-06-28 6 Ob 606/90 TE OGH 1990-12-06 7 Ob 671/90 TE OGH 1990-12-06 7 Ob 652/90 Auch; Veröff: RZ 1991/26 S 99 TE OGH 1991-02-27 3 Ob 1501/91 Vgl auch TE OGH 1991-07-10 9 Ob 1751/91 TE OGH 1991-09-26 8 Ob 602/91 TE OGH 1991-10-23 3 Ob 573/91 Vgl TE OGH 1991-11-28 6 Ob 628/91 Auch; nur: Ob jedoch ein "Unterhaltsstop" im Einzelfall bei Kindern im Alter von 10 und 12 Jahren beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes oder schon beim (rund) Zweifachen davon liegt, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN
- (T1)Auch; nur: Ob jedoch ein "Unterhaltsstop" im Einzelfall bei Kindern im Alter von 10 und 12 Jahren beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes oder schon beim (rund) Zweifachen davon liegt, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN
- (T1) TE OGH 1992-03-26 8 Ob 552/92 Beisatz: Hier: Bei einem monatlichen Nettoeinkommen des Vaters von S 33250,-- und einer Prozentkomponente von 20 Prozent steht dem Kind - selbst wenn dieser Satz nicht voll ausgeschöpft würde (das Eigeneinkommen der Mutter ist gemäß § 140 Abs 2 ABGB hier ohne Bedeutung) ein Unterhaltsbetrag von rund S 6000,-- monatlich zu. (T2)Beisatz: Hier: Bei einem monatlichen Nettoeinkommen des Vaters von S 33250,-- und einer Prozentkomponente von 20 Prozent steht dem Kind - selbst wenn dieser Satz nicht voll ausgeschöpft würde (das Eigeneinkommen der Mutter ist gemäß Paragraph 140, Absatz 2, ABGB hier ohne Bedeutung) ein Unterhaltsbetrag von rund S 6000,-- monatlich zu. (T2) TE OGH 1992-06-16 5 Ob 516/92 Auch; nur: Bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen; es sind den Kindern Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Deckung ihrer - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten - Lebensbedürfnisse erforderlich sind. (T3) TE OGH 1992-09-29 4 Ob 1592/92 Beisatz: In RZ 1991,86 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass bei Einhaltung der Obergrenze in der Höhe des Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes keine erhebliche Rechtsfrage vorliege; die Überschreitung dieser Grenze bedürfe einer besonderen Begründung. Dem ist nicht zu entnehmen, dass eine Unterschreitung der Luxusgrenze immer unzulässig wäre. (T4) TE OGH 1992-12-22 8 Ob 1688/92 nur T1 TE OGH 1993-01-29 1 Ob 509/93 Auch; nur T3 TE OGH 1994-02-15 4 Ob 1511/94 nur T1 TE OGH 1993-12-21 1 Ob 579/93 Auch; Beisatz: Jedenfalls bei einem Kind bis zum sechsten Lebensjahr keine erhebliche Rechtsfrage. (T5) TE OGH 1994-01-25 1 Ob 512/94 Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Bei Unterhaltsbeträgen, die nur das 1,8 - beziehungsweise das Zweifache der in Betracht kommenden Regelbedarfssätze erreichen (Kinder im Alter von rund 15 1/2 und nahezu 13 Jahren), wird die in § 140 ABGB vorgesehene Angemessenheitsgrenze keineswegs überschritten. (T6)Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Bei Unterhaltsbeträgen, die nur das 1,8 - beziehungsweise das Zweifache der in Betracht kommenden Regelbedarfssätze erreichen (Kinder im Alter von rund 15 1/2 und nahezu 13 Jahren), wird die in Paragraph 140, ABGB vorgesehene Angemessenheitsgrenze keineswegs überschritten. (T6) TE OGH 1994-03-11 1 Ob 531/94 auch; nur T3 TE OGH 1994-05-31 4 Ob 540/94 TE OGH 1994-04-12 5 Ob 526/94 Vgl auch; nur T3; Beisatz: Liegt die Grenze für die Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners deutlich unter dem Doppelten des Regelbedarfs, bedarf es einer besonderen, alle Lebensumstände des Kindes und seiner Eltern berücksichtigenden Begründung der Unterhaltsbemessung, um den vordergründigen Verdacht einer mit der Rechtssicherheit nicht mehr zu vereinbarenden Unausgewogenheit des Ergebnisses zu entkräften. (T7) TE OGH 1995-01-10 1 Ob 504/95 nur T1 TE OGH 1996-03-14 6 Ob 501/96 Auch; nur T1 TE OGH 1996-03-28 2 Ob 2029/96p Auch; nur: Ob jedoch ein "Unterhaltsstop" im Einzelfall beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes oder schon beim (rund) Zweifachen davon liegt, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG. (T8)Auch; nur: Ob jedoch ein "Unterhaltsstop" im Einzelfall beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes oder schon beim (rund) Zweifachen davon liegt, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG. (T8) Beis wie T7; Beisatz: Der Hinweis des Rekursgerichts darauf, dass die Mutter lediglich Karenzgeld bezieht, ist jedenfalls für sich allein keine ausreichende Begründung für eine deutliche Unterschreitung des doppelten Regelbedarfes (im Rahmen des gestellten Erhöhungsantrages) bei gegebener Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. (T9) TE OGH 1996-09-05 2 Ob 2261/96f Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 2029/96p; Auch; Beis wie T7 TE OGH 1996-12-12 8 Ob 2329/96z nur T8 TE OGH 1996-12-13 10 Ob 2416/96h Auch; nur: Ob jedoch ein "Unterhaltsstop" im Einzelfall beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes liegt, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN
- (T10)Auch; nur: Ob jedoch ein "Unterhaltsstop" im Einzelfall beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes liegt, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN
- (T10) TE OGH 1997-05-13 4 Ob 139/97p Vgl TE OGH 1997-12-17 9 Ob 399/97k Auch; Beis wie T4 TE OGH 1997-12-17 3 Ob 351/97g nur T3 TE OGH 1998-01-27 1 Ob 8/98b Vgl auch TE OGH 1998-08-25 7 Ob 224/98m Auch TE OGH 1999-03-25 2 Ob 76/99m Auch; nur T8 TE OGH 2000-10-18 9 Ob 265/00m nur: Bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen. (T11) nur T10 TE OGH 2001-06-21 2 Ob 139/01g Vgl auch TE OGH 2001-10-22 1 Ob 233/01y Auch TE OGH 2002-11-19 4 Ob 52/02d Auch; nur T3 TE OGH 2002-11-26 1 Ob 79/02b Auch; Beisatz: Der Unterhaltsanspruch von Kindern wird bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen mit dem Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs begrenzt. (T12) Beisatz: Nach den Erwägungen im verfassungsgerichtlichen Erkenntnis AZ B1285/00 ist der gesamte Unterhaltsbetrag höchstens mit 20% steuerlich zu entlasten. (T13) Beisatz: Die zu erbringende Unterhaltsleistung ist steuerlich auch dann zu entlasten, wenn die allein nach unterhaltsrechtlichen Kriterien zu ermittelnde Leistungsfähigkeit nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde. (T14) TE OGH 2002-12-11 7 Ob 193/02m Auch; nur T11; Beisatz: Diese "Luxusgrenze" wird im Allgemeinen im Bereich des 2 bis 2,5fachen des Regelbedarfs liegend angenommen, wobei allerdings überwiegend die Meinung vertreten wird, dass dies keine absolute Obergrenze darstellt (mwN). (T15) Beis wie T14 TE OGH 2002-12-13 1 Ob 182/02z Auch; Beis wie T12; Beis wie T14 TE OGH 2003-02-26 3 Ob 193/02g Auch; nur T11; Beis ähnlich wie T14; Beis wie T15 TE OGH 2003-02-27 2 Ob 5/03d Vgl auch; Beis wie T15; Beisatz: Es gibt keinen allgemeinen, für jeden Fall geltenden Unterhaltsstopp etwa beim 2-, 2,5- oder 3-fachen des Regelbedarfs. Die konkrete Ausmittlung hängt vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T16) TE OGH 2003-05-08 2 Ob 83/03z Beisatz: Der Frage, wann und zu welchen Voraussetzungen ein "Unterhaltsstopp" zur Vermeidung einer Überalimentierung anzunehmen ist, kommt keine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung zu. (T17) TE OGH 2003-03-31 5 Ob 64/03b nur T8; Beis ähnlich wie T15 nur: Diese "Luxusgrenze" wird im Allgemeinen im Bereich des 2 bis 2,5fachen des Regelbedarfs liegend angenommen. (T18) TE OGH 2003-04-08 5 Ob 67/03v Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Einer Begründung bedarf auch die Setzung des Unterhaltsstopps im jeweiligen Einzelfall; die bloße Angabe eines bestimmten Vielfachen des Regelbedarfs als starre Rechengröße genügt nicht. (T19) Beisatz: Maßgebend ist die Verhinderung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung. (T20) TE OGH 2005-03-17 6 Ob 4/05i nur T8 TE OGH 2006-09-27 9 Ob 47/06m Auch; nur T10; Beis wie T16; Beis wie T17 TE OGH 2007-05-23 3 Ob 82/07s Auch; Beis ähnlich wie T14; Beis wie T17 TE OGH 2008-03-27 2 Ob 58/08f Auch; nur T10; Beisatz: Ob ein „Unterhaltsstopp" im Einzelfall niedriger anzusetzen wäre, begründet ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage. (T21) TE OGH 2008-05-06 10 Ob 31/08v Vgl auch; Beisatz: Bei überdurchschnittlich gut verdienenden, getrennt lebenden Unterhaltsverpflichteten wird allenfalls (neben dem ganzen Kinderabsetzbetrag) auch ein größerer Teil der Familienbeihilfe zur steuerlichen Entlastung dienen müssen, wobei der Unterhaltsstopp zufolge der Luxusgrenze bewirkt, dass eine volle Ausschöpfung der Familienbeihilfe zum Zwecke der steuerlichen Entlastung nicht in Betracht kommt. Dass die steuerliche Entlastung durch Anrechnung der Familienbeihilfe (und des Kinderabsetzbetrags) schon begrifflich nicht weitergehen könnte, als deren Höhe ausmacht, versteht sich von selbst. (T22) TE OGH 2008-06-11 3 Ob 95/08d Auch; Beis ähnlich wie T14 TE OGH 2008-08-20 7 Ob 45/07v Auch; Beis wie T21 TE OGH 2008-10-08 9 Ob 19/08x Auch; Beisatz: Die Rechtsprechung begrenzt bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen den von diesem zu leistenden Unterhaltsbeitrag zur Vermeidung einer dem Kindeswohl nicht förderlichen Überalimentierung mit der sogenannten „Luxusgrenze", die im Allgemeinen mit etwa dem 2,5fachen des Regelbedarfs bemessen wird (RIS-Justiz RS0117017 3 Ob 95/08d; 6 Ob 117/06g). (T23) Beisatz: Angesichts des Umstands, dass die Lebenshaltungskosten in Österreich notorisch höher sind als in Russland, ist auch der nach russischem Recht auszumessende Unterhalt (Art 80 ff des Familiengesetzbuchs der Russischen Föderation [FBG]) mit der von der österreichischen Rechtsprechung bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen entwickelten „Luxusgrenze" von etwa dem 2,5fachen des Regelbedarfs zu begrenzen. (T24)Beisatz: Angesichts des Umstands, dass die Lebenshaltungskosten in Österreich notorisch höher sind als in Russland, ist auch der nach russischem Recht auszumessende Unterhalt (Artikel 80, ff des Familiengesetzbuchs der Russischen Föderation [FBG]) mit der von der österreichischen Rechtsprechung bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen entwickelten „Luxusgrenze" von etwa dem 2,5fachen des Regelbedarfs zu begrenzen. (T24) Bem: Siehe auch RS
- (T25) TE OGH 2009-02-19 6 Ob 15/09p Vgl; Beis wie T15; Beis wie T16 TE OGH 2009-03-31 1 Ob 209/08d Vgl auch; Beis wie T17; Beis wie T20 TE OGH 2009-12-18 2 Ob 67/09f Auch TE OGH 2010-09-01 6 Ob 127/10k Vgl auch; Beis wie T19 TE OGH 2010-09-14 1 Ob 109/10a nur T3; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17 TE OGH 2011-01-18 4 Ob 229/10w Auch TE OGH 2011-08-31 7 Ob 135/11w Auch; Beis wie T16; Beis wie T17 TE OGH 2013-08-29 8 Ob 82/13m Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2013-08-29 1 Ob 149/13p Vgl auch; Beis wie T16; Beis wie T20 TE OGH 2014-08-26 9 Ob 44/14g Auch; nur T8; nur T11; Beis wie T12; Beis wie T20 TE OGH 2015-09-17 1 Ob 180/15z Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T20 TE OGH 2015-09-17 1 Ob 158/15i Auch; Beis wie T15; Beis wie T23 TE OGH 2017-06-13 4 Ob 25/17f Auch; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17 TE OGH 2018-03-23 8 Ob 3/18a Beis wie T15 TE OGH 2018-07-24 9 Ob 26/18s Auch; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T20 TE OGH 2020-02-20 6 Ob 6/20f nur T3; Beis wie T15 TE OGH 2021-06-24 3 Ob 74/21k nur T3; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T20 TE OGH 2021-09-07 1 Ob 25/21i nur T3; Beis wie T15; Beis wie T19; Beis wie T20 TE OGH 2022-09-06 2 Ob 93/22y nur T3; Beis wie T12; Beis wie T15; Beis wie T18; Beis wie T20 TE OGH 2025-01-21 1 Ob 181/24k nur T3; Beisatz wie T12; Beisatz wie T15; Beisatz wie T17; Beisatz wie T18; Beisatz wie T20 TE OGH 2026-02-23 3 Ob 198/25a Beisatz wie T12; Beisatz wie T15; Beisatz wie T17; Beisatz wie T18 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007138