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{'item': ['14Os27/90 (14Os28/90)', '15Os152/91 (15Os153/91)', '11Os80/03']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.04.1990 Geschäftszahl14Os27/90 (14Os28/90); 15Os152/91 (15Os153/91); 11Os80/03 NormStPO §153 Abs1; StPO §153 Abs3; StPO §160; RechtssatzIm allgemeinen reicht zwar die einem Zeugen einmal (rechtsrichtig und vollständig) erteilte Belehrung über das Zeugnisentschlagungsrecht auch für fortgesetzte Vernehmungen (im selben Verfahren) aus und muß nicht bei jeder weiteren (ergänzenden) Befragung des Zeugen ausdrücklich wiederholt werden. Ergeben sich jedoch zwischen der ersten und einer weiteren Vernehmung des Zeugen (zusätzliche) Umstände, die augenfällig die Möglichkeit einer Zeugnisverweigerung nahelegen, wozu insbesondere die förmliche Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Zeugen im Zusammenhang mit dem Gegenstand seiner (weiteren) Vernehmung zählt, dann ist die neuerliche Belehrung des Zeugen über das Recht zur Zeugnisentschlagung nach § 153 Abs 1 (und Abs 2) StPO bei der fortgesetzten Vernehmung jedenfalls gemäß § 153 Abs 3 StPO erforderlich. Ein Zeuge, bei dem ein Entschlagungsgrund nach § 153 Abs 1 (und Abs 2) StPO vorliegt, darf nicht zur Ablegung einer Zeugenaussage verhalten werden. Die Verhängung einer Beugehaft trotz Vorliegens eines Entschlagungsgrundes verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 160 StPO.Im allgemeinen reicht zwar die einem Zeugen einmal (rechtsrichtig und vollständig) erteilte Belehrung über das Zeugnisentschlagungsrecht auch für fortgesetzte Vernehmungen (im selben Verfahren) aus und muß nicht bei jeder weiteren (ergänzenden) Befragung des Zeugen ausdrücklich wiederholt werden. Ergeben sich jedoch zwischen der ersten und einer weiteren Vernehmung des Zeugen (zusätzliche) Umstände, die augenfällig die Möglichkeit einer Zeugnisverweigerung nahelegen, wozu insbesondere die förmliche Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Zeugen im Zusammenhang mit dem Gegenstand seiner (weiteren) Vernehmung zählt, dann ist die neuerliche Belehrung des Zeugen über das Recht zur Zeugnisentschlagung nach Paragraph 153, Absatz eins, (und Absatz 2,) StPO bei der fortgesetzten Vernehmung jedenfalls gemäß Paragraph 153, Absatz 3, StPO erforderlich. Ein Zeuge, bei dem ein Entschlagungsgrund nach Paragraph 153, Absatz eins, (und Absatz 2,) StPO vorliegt, darf nicht zur Ablegung einer Zeugenaussage verhalten werden. Die Verhängung einer Beugehaft trotz Vorliegens eines Entschlagungsgrundes verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 160, StPO. EntscheidungstexteTE OGH 1990/04/03 14 Os 27/90 Veröff: EvBl 1990/139 S 637 TE OGH 1992/01/16 15 Os 152/91 nur: Ein Zeuge, bei dem ein Entschlagungsgrund nach § 153 Abs 1 (und Abs 2) StPO vorliegt, darf nicht zur Ablegung einer Zeugenaussage verhalten werden. Die Verhängung einer Beugehaft trotz Vorliegens eines Entschlagungsgrundes verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 160 StPO. (T1) Veröff: EvBl 1992/88 S 376 = JBl 1992,801 nur: Ein Zeuge, bei dem ein Entschlagungsgrund nach Paragraph 153, Absatz eins, (und Absatz 2,) StPO vorliegt, darf nicht zur Ablegung einer Zeugenaussage verhalten werden. Die Verhängung einer Beugehaft trotz Vorliegens eines Entschlagungsgrundes verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 160, StPO. (T1) Veröff: EvBl 1992/88 S 376 = JBl 1992,801 TE OGH 2003/08/05 11 Os 80/03 Vgl; nur: Im allgemeinen reicht die einem Zeugen einmal (rechtsrichtig und vollständig) erteilte Belehrung über das Zeugnisentschlagungsrecht auch für fortgesetzte Vernehmungen (im selben Verfahren) aus und muß nicht bei jeder weiteren (ergänzenden) Befragung des Zeugen ausdrücklich wiederholt werden. (T2); Beisatz: Eine Wiederholung dieses Vorganges bei Folgevernehmungen ist nur bei Änderung der dafür erheblichen Umstände geboten. (T3) RechtssatznummerRS0098017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.