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{'item': '1Ob535/90; 1Ob632/90; 3Ob1514/92; 8Ob600/93; 5Ob524/93; 6Ob42/98i; 6Ob273/98k; 9Ob91/99v; 2Ob335/99z; 7Ob242/99k; 7Ob145/00z; 8Ob285/00w; 6O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034327 Entscheidungsdatum24.02.2026 Geschäftszahl1Ob535/90; 1Ob632/90; 3Ob1514/92; 8Ob600/93; 5Ob524/93; 6Ob42/98i; 6Ob273/98k; 9Ob91/99v; 2Ob335/99z; 7Ob242/99k; 7Ob145/00z; 8Ob285/00w; 6Ob150/00b; 1Ob64/00v; 9Ob129/01p; 7Ob249/01w; 9Ob192/01b; 6Ob213/02w; 10Ob189/02w; 5Ob182/02d; 7Ob93/02f; 10Ob1/03z; 10Ob22/03p; 7Ob322/04k; 6Ob259/04p; 7Ob266/05a; 7Ob204/05h; 6Ob172/05w; 6Ob8/06d; 7Ob17/06k; 8Ob125/06z; 8Ob34/07v; 9Ob17/07a; 6Ob116/07p; 1Ob53/07m; 2Ob241/06i; 1Ob15/08z; 9Ob23/07h; 6Ob80/08w; 1Ob19/08p; 8ObA56/08f; 8ObA57/08b; 2Ob156/08t; 2Ob235/08k; 9ObA108/08k; 3Ob38/09y; 4Ob28/09k; 1Ob169/08x; 9ObA152/08f; 8Ob98/09h; 2Ob118/09f; 7Ob8/10t; 7Ob96/10h; 8ObA66/09b; 6Ob221/10h; 8Ob35/11x; 6Ob100/11s; 10Ob39/11z; 4Ob144/11x; 8Ob135/10a; 1Ob85/11y; 3Ob200/11z; 4Ob46/12m; 3Ob143/12v; 1Ob178/12a; 1Ob171/12x; 5Ob123/12t; 3Ob162/12p; 7Ob9/13v; 1Ob12/13s; 9Ob27/13f; 1Ob56/13m; 9Ob16/13p; 8Ob66/12g; 9ObA140/12x; 2Ob41/13p; 8ObA34/13b; 4Ob102/13y; 7Ob198/13p; 4Ob170/13y; 3Ob206/13k; 6Ob183/13z; 1Ob221/13a; 7Ob54/14p; 2Ob65/14v; 3Ob9/14s; 3Ob165/14g; 5Ob22/15v; 4Ob4/15i; 7Ob221/14x; 7Ob56/15h; 3Ob66/15z; 9Ob32/15v; 7Ob128/15x; 3Ob112/15i; 6Ob85/16t; 6Ob50/16w; 10Ob70/15i; 2Ob99/16x; 10Ob57/16d; 7Ob12/17s; 9ObA50/17v; 6Ob118/16w; 9Ob39/17a; 8Ob54/17z; 7Ob91/17h; 7Ob77/17z; 3Ob65/17f; 9ObA89/17d; 7Ob95/17x; 7Ob176/17h; 4Ob159/17m; 1Ob222/17d; 1Ob230/17f; 4Ob94/17b; 4Ob8/18g; 5Ob68/18p; 9Ob88/18h; 4Ob15/19p; 10Ob20/19t; 4Ob92/19m; 8Ob118/19i; 8Ob100/19t; 4Ob1/20f; 3Ob33/20d; 4Ob96/20a; 1Ob121/20f; 1Ob105/20b; 3Ob195/20b; 5Ob114/20f; 5Ob188/20p; 8ObA124/20y; 9Ob40/21d; 5Ob42/21v; 5Ob102/21t; 9Ob52/21v; 2Ob9/22w; 7Ob5/22v; 8Ob166/22b; 6Ob78/22x; 1Ob173/23g; 8Ob45/24m; 2Ob77/24y; 6Ob73/24i; 7Ob204/24m; 7Ob48/25x; 7Ob162/24k; 4Ob156/24f; 7Ob149/25z; 6Ob27/26b NormABGB §1489 Satz1 IIA ABGB §1489 Satz 1 IIB RechtssatzWenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen. Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1990-04-04 1 Ob 535/90 Veröff: SZ 63/53 = ecolex 1990,345 = JBl 1990,653 TE OGH 1990-09-12 1 Ob 632/90 Veröff: AnwBl 1991,123 = JBl 1991,654 TE OGH 1992-04-08 3 Ob 1514/92 nur: Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. (T1) TE OGH 1994-07-14 8 Ob 600/93 Auch TE OGH 1994-12-20 5 Ob 524/93 nur T1 TE OGH 1998-04-23 6 Ob 42/98i TE OGH 1998-10-29 6 Ob 273/98k Beisatz: Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Voraussetzungen erfolgversprechender Anspruchsverfolgung bedeutet jedenfalls eine Überspannung der Erkundigungspflicht des Geschädigten. (T2) TE OGH 1999-04-14 9 Ob 91/99v TE OGH 1999-12-10 2 Ob 335/99z Vgl auch TE OGH 2000-01-26 7 Ob 242/99k nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2000-06-28 7 Ob 145/00z Beis wie T2 TE OGH 2000-12-21 8 Ob 285/00w Vgl auch; Beisatz: Gegenteilig zu T2: Die Ansicht, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens jedenfalls die Erkundigungspflicht überspannt, wie dies einige Entscheidungen meinen, kann der erkennende Senat in dieser Allgemeinheit nicht teilen; auch hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. (T3) TE OGH 2000-12-14 6 Ob 150/00b Beis wie T2 TE OGH 2001-01-30 1 Ob 64/00v Veröff: SZ 74/14 TE OGH 2001-10-24 9 Ob 129/01p TE OGH 2001-10-29 7 Ob 249/01w Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2001-10-24 9 Ob 192/01b Beisatz: Hier: Trotz Privatgutachten keine Verjährung hinsichtlich Leistungsbegehren, weil Schadensumfang nicht feststand. (T4) TE OGH 2002-08-29 6 Ob 213/02w Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zumutbarkeit der Einholung kostspieliger Gutachten aus verschiedenen Sachverständigengebieten Gutachten verneint. (T5) TE OGH 2002-10-22 10 Ob 189/02w Beis wie T4 TE OGH 2002-10-01 5 Ob 182/02d nur: Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden. (T6) Beisatz: Dass immer nur nach den Umständen des konkreten Falls entschieden werden kann, wann dem Geschädigten im Sinne des § 1489 ABGB die Klagsführung obliegt, gilt insbesondere für die Frage, ob er auf die Beiziehung eines Sachverständigen angewiesen war beziehungsweise das Ergebnis seiner Begutachtung abwarten durfte. (T7)Beisatz: Dass immer nur nach den Umständen des konkreten Falls entschieden werden kann, wann dem Geschädigten im Sinne des Paragraph 1489, ABGB die Klagsführung obliegt, gilt insbesondere für die Frage, ob er auf die Beiziehung eines Sachverständigen angewiesen war beziehungsweise das Ergebnis seiner Begutachtung abwarten durfte. (T7) TE OGH 2002-10-09 7 Ob 93/02f Beis wie T2; Beisatz: Die Erkundigungspflicht des Geschädigten erstreckt sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers. (T8) Beisatz: Auch wenn dem Geschädigten als Fachmann eine Überprüfung der Sachlage im Hinblick auf einen möglichen Schaden zumutbar ist, könnte bei einem zu erwartenden längeren Krankenstand nur in besonderen Ausnahmefällen eine Verpflichtung bestehen, seine Überprüfungs- und Berechnungsaktivitäten einem anderen Sachverständigen zu übertragen, um sich nicht dem Vorwurf der Passivität auszusetzen. (T9) TE OGH 2003-04-29 10 Ob 1/03z Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2003-07-15 10 Ob 22/03p Beis wie T2; Beisatz: Nach einer gewissen Überlegungsfrist kann der Geschädigte auch verpflichtet sein, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn davon die Beweisbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen zu erwarten ist und ihm das Kostenrisiko zumutbar ist (so schon 8 Ob 285/00w und 7 Ob 249/01w). (T10) Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bejaht. (T11) TE OGH 2005-01-26 7 Ob 322/04k Beis wie T2; Beis wie T10 TE OGH 2005-02-17 6 Ob 259/04p Auch; Beis wie T7 TE OGH 2005-11-28 7 Ob 266/05a Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verneint. (T12) Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für die Probandenversicherung nach dem MedizinprodukteG. (T13) TE OGH 2006-01-25 7 Ob 204/05h Vgl auch TE OGH 2006-02-16 6 Ob 172/05w Vgl; Beisatz: Das Vorliegen von Medienberichten reicht für den Beginn der Verjährung jedenfalls dann nicht aus, wenn sich daraus nur allgemein ergibt, dass Banken Zinssenkungen nicht entsprechend weitergegeben haben. Entscheidend ist vielmehr, ob und ab wann sich die Medieninformationen derart verdichtet hatten, dass für die Kreditnehmer ersichtlich werden musste, auch ihre konkreten Kreditverträge seien unkorrekt abgerechnet. (T14) TE OGH 2006-03-09 6 Ob 8/06d Vgl auch; Beisatz: Hier: Für den Schadenersatz nach BVergG begehrenden Bieter ist nur mit „erheblichen Schwierigkeiten" festzustellen, wer eigentlich Anspruchsgegner ist. (T15) TE OGH 2006-08-30 7 Ob 17/06k Auch; Beisatz: Dem Bauherrn ist es nicht als Verletzung seiner Erkundungsobliegenheit anzulasten, wenn der von ihm mit der Bauaufsicht Beauftragte seiner Vertragspflicht ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und er deshalb von Bauschäden nicht schon bei Abnahme der Leistungen Kenntnis erlangte. (T16) TE OGH 2006-12-18 8 Ob 125/06z TE OGH 2007-05-21 8 Ob 34/07v TE OGH 2007-05-30 9 Ob 17/07a Auch; nur T6 TE OGH 2007-07-13 6 Ob 116/07p Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Einholung eines Privatgutachtens verneint. (T17) TE OGH 2007-06-26 1 Ob 53/07m Beisatz: Ist - wie hier - ein schicksalshafter Verlauf möglich, sind nähere Erkundigungen des Geschädigten erst dann geboten, wenn ihm Umstände bekannt werden, die das (bloße) Vorliegen eines schicksalhaften Kausalverlaufs fraglich erscheinen und auf die Kausalität rechtswidrigen Organverhaltens schließen lassen. (T18) TE OGH 2007-07-12 2 Ob 241/06i Beisatz: Hier: Schuldhafte Konkursverschleppung. (T19) TE OGH 2008-01-29 1 Ob 15/08z Auch; nur T6 TE OGH 2008-02-08 9 Ob 23/07h Auch; Beisatz: Welche Erkundigungsmaßnahmen dem Geschädigten zumutbar sind (zum Beispiel die Einholung eines Sachverständigengutachtens) hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T20) TE OGH 2008-06-05 6 Ob 80/08w Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2008-06-20 1 Ob 19/08p Auch; nur T6; Beisatz: Eine Erkundigungsobliegenheit ist aber dann zu bejahen, wenn Verdachtsmomente bestehen, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden. (T21) TE OGH 2008-11-13 8 ObA 56/08f Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den ehemaligen Arbeitgeber aus der Verletzung von dessen Verpflichtung zur Aufklärung eines ehemaligen Arbeitnehmers vor dessen Zustimmung zur Übertragung der direkten Leistungszusage an die Pensionskasse (Umstellung von einer leistungsorientierten Direktzusage auf ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell). (T22) Beisatz: Hier: Eintritt der Verjährung nach den - stets maßgeblichen - Umständen des Einzelfalls verneint. (T23) TE OGH 2008-11-13 8 ObA 57/08b Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den ehemaligen Arbeitgeber aus der Verletzung von dessen Verpflichtung zur Aufklärung eines ehemaligen Arbeitnehmers vor dessen Zustimmung zur Übertragung der direkten Leistungszusage an die Pensionskasse über die damit verbundenen Rechtsfolgen (Umstellung von einem beitrags- auf ein leistungsorientiertes Pensionskassenmodell). (T24) Beisatz: Hier: Eintritt der Verjährung nach den - stets maßgeblichen - Umständen des Einzelfalls verneint. (T25) TE OGH 2008-11-13 2 Ob 156/08t nur T6; Vgl Beis wie T7; Vgl Beis wie T10; Beis wie T20 TE OGH 2008-12-17 2 Ob 235/08k Beis wie T20; Beisatz: Nur in besonderen Ausnahmesituationen kann die Einholung von Sachverständigenrat bis hin zur Einholung von Privatgutachten gefordert werden. (T26) TE OGH 2008-11-25 9 ObA 108/08k Auch; Beis wie T22; Beis wie T23 TE OGH 2009-04-22 3 Ob 38/09y nur T1; Beisatz: Abzustellen ist auf die Umstände des konkreten Falls, wobei die Erkundigungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden darf. (T27) TE OGH 2009-04-21 4 Ob 28/09k Auch; nur T1; nur T6; Veröff: SZ 2009/48 TE OGH 2009-05-26 1 Ob 169/08x Vgl auch TE OGH 2009-09-30 9 ObA 152/08f Beis wie T22; Beis wie T23 TE OGH 2010-02-18 8 Ob 98/09h Auch; Beisatz: Die Frage des Beginns der Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen wegen zu Unrecht verrechneter Kreditzinsen kann nur für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden. (T28) TE OGH 2010-03-04 2 Ob 118/09f Beisatz: Vertretbarkeit der Auffassung, dass dem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar eine neuerliche Einsichtnahme in den Strafakt in einem fortgeschritteneren Verfahrensstadium als der bloßen Polizeianzeige zumutbar sei, zumal es im Bereich der Lebenserfahrung liegt, dass sich im Laufe von Gerichtsverfahren die Frage des (Mit-)Verschuldens am Zustandekommen eines Verkehrsunfalls mit mehreren Beteiligten abweichend von den ursprünglichen Annahmen darstellen kann. (T29) TE OGH 2010-03-03 7 Ob 8/10t TE OGH 2010-07-14 7 Ob 96/10h TE OGH 2010-09-22 8 ObA 66/09b Vgl auch TE OGH 2010-12-17 6 Ob 221/10h Vgl auch; Beis wie T23 TE OGH 2011-04-26 8 Ob 35/11x TE OGH 2011-06-16 6 Ob 100/11s nur T1 TE OGH 2011-10-04 10 Ob 39/11z Auch; Beis wie T21 TE OGH 2011-11-22 4 Ob 144/11x Beis wie T10; Beisatz: Hier: Mehrere ärztliche Kunstfehler anlässlich einer Operation und Einschaltung der Patientenvertretung. (T30) TE OGH 2011-10-24 8 Ob 135/10a nur T1 TE OGH 2011-09-29 1 Ob 85/11y nur: Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden. (T31) TE OGH 2012-04-18 3 Ob 200/11z Beis wie T21 TE OGH 2012-08-02 4 Ob 46/12m nur T6; Beisatz: Hier: Schadenersatzansprüche wegen eines Kartellrechtsverstoßes. (T32); Veröff: SZ 2012/78 TE OGH 2012-09-19 3 Ob 143/12v Auch; Beisatz: Nach herrschender Ansicht wird eine Verpflichtung zur Einholung eines Privatgutachtens im Allgemeinen verneint und nur in besonderen Ausnahmefällen bejaht. (T33) TE OGH 2012-10-11 1 Ob 178/12a Auch TE OGH 2012-10-11 1 Ob 171/12x Auch TE OGH 2012-11-20 5 Ob 123/12t Auch; nur T6; Auch Beis wie T32 TE OGH 2012-12-19 3 Ob 162/12p Auch; nur T6; Beis wie T10 TE OGH 2013-02-18 7 Ob 9/13v nur T31 TE OGH 2013-03-14 1 Ob 12/13s Vgl auch TE OGH 2013-04-24 9 Ob 27/13f Beis wie T12; Beis wie T17 TE OGH 2013-05-21 1 Ob 56/13m Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Verjährungsfrist eines Staatshaftungsanspruchs. (T34); Veröff: SZ 2013/50 TE OGH 2013-05-29 9 Ob 16/13p Auch TE OGH 2013-04-05 8 Ob 66/12g nur T6; Veröff: SZ 2013/33 TE OGH 2013-05-29 9 ObA 140/12x Vgl auch TE OGH 2013-05-07 2 Ob 41/13p Auch; Beisatz: Hier: Medienberichterstattung über den Kursverfall von MEL-“Aktien“. (T35) TE OGH 2013-06-27 8 ObA 34/13b Auch TE OGH 2013-08-27 4 Ob 102/13y Auch; nur T1; nur T31 TE OGH 2013-11-10 7 Ob 198/13p Vgl auch; Beisatz: Im Zuge des Ankaufs von Wertpapieren oder Veranlagungen kann die Kursentwicklung einen Indikator für die vom Anleger unerwünschte Risikoträchtigkeit einer Anlageform und für eine Fehlberatung abgeben. Einem Anleger, der davon ausgeht, dass die ihm vermittelte Anlageform keinem Kursrisiko unterliegt, muss ein Irrtum in dem Moment bewusst werden, in dem ihm bekannt wird, dass sein Anlageprodukt eine negative Kursentwicklung nimmt. Eindeutiges Indiz für den Anleger sind an ihn gerichtete Depotstands‑ oder Kontostandsauszüge und Mitteilungen zB des Emittenten oder des Beraters. Ist dem Anleger aus derartigen Unterlagen ein aktueller Wertverlust erkennbar, muss ihm auch klar sein, dass er entgegen der ihm erteilten Beratung sein Geld für ein Kursschwankungen unterworfenes Wertpapier ausgegeben hat. Auf Grund der Kenntnis des Kursverlusts liegt somit die Kenntnis der falschen Risikoklasse und des Beratungsfehlers auf der Hand. (T36) TE OGH 2013-11-19 4 Ob 170/13y Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T26; Beis wie T33 TE OGH 2014-01-22 3 Ob 206/13k Beisatz: Hier: Begründung der Grunderwerbssteuerpflicht. (T37) TE OGH 2014-02-20 6 Ob 183/13z Vgl; Beisatz: Bei der Schädigung einer Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer greift eine Erkundigungsobliegenheit der Gesellschafter erst ein, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Organe ihre Pflichten verletzt haben; dies liegt grundsätzlich nicht nahe. (T38) TE OGH 2013-12-19 1 Ob 221/13a Auch TE OGH 2014-05-21 7 Ob 54/14p Auch; Beisatz: Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. (T39) TE OGH 2014-06-12 2 Ob 65/14v Auch; Beisatz: Hier: Vertretbar, dass der Kausalzusammenhang (zwischen Schäden an Flachdächern und mangelhafter Überwachung im Rahmen der Bauaufsicht) erst durch das Beweissicherungsverfahren klargestellt wurde. (T40) TE OGH 2014-05-21 3 Ob 9/14s Beis wie T2; Beis wie T10; Beis wie T27; Beis wie T33 TE OGH 2014-12-18 3 Ob 165/14g Auch; nur T1; Beis wie T27 TE OGH 2015-02-24 5 Ob 22/15v Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2015-03-24 4 Ob 4/15i Auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-04-30 7 Ob 221/14x Auch TE OGH 2015-06-10 7 Ob 56/15h Beis wie T8 TE OGH 2015-09-17 3 Ob 66/15z Auch TE OGH 2015-08-27 9 Ob 32/15v Auch; nur T31 TE OGH 2015-09-02 7 Ob 128/15x Beis wie T2 TE OGH 2015-09-17 3 Ob 112/15i Auch TE OGH 2016-05-30 6 Ob 85/16t Vgl; nur T6; Beis wie T8; Beis wie T20; Beis wie T21 TE OGH 2016-05-30 6 Ob 50/16w Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T8; Beis wie T20; Beis wie T33; Beisatz: Auch wenn bei der Erkundigungspflicht an einen Fachmann ein strengerer Maßstab anzulegen ist, hat doch bereits die Entscheidung 3 Ob 1603/92 klargestellt, dass selbst ein Fachunternehmen regelmäßig solange kein Gutachten einholen muss, als der ‑ ebenfalls fachkundige ‑ Vertragspartner meint, der Fehler sei nicht in seiner Sphäre gelegen. (T41) TE OGH 2017-03-21 10 Ob 70/15i Auch TE OGH 2017-04-27 2 Ob 99/16x Auch; Beis wie T21; Veröff: SZ 2017/53 TE OGH 2017-04-25 10 Ob 57/16d Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Die Erkundigungsobliegenheit setzt deutliche Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt im Sinn konkreter Verdachtsmomente, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden, voraus. (T42) TE OGH 2017-05-17 7 Ob 12/17s Beis wie T2; Beis wie T10; Beis wie T33 TE OGH 2017-07-25 9 ObA 50/17v Beisatz: Für das Vorliegen solcher Umstände ist der Geschädigte behauptungs- und beweispflichtig. (T43) TE OGH 2017-07-07 6 Ob 118/16w Auch; nur T6; Beis wie T42; Beisatz: Ein Anleger kann sich nicht darauf berufen, dass er ihm übersandte Mitteilungen, aus denen sich weitere Erkundungsobliegenheiten ergeben, nicht gelesen habe. Maßgebend ist danach der Zugang solcher Mitteilungen, nicht deren konkrete Kenntnisnahme. Anderes gilt allerdings in Bezug auf übersandte Geschäftsberichte, wenn zu deren genauer Lektüre ein Anleger aufgrund der Umstände des Einzelfalls bei Fehlen von Anhaltspunkten für eine Fehlberatung keinen Anlass hatte. (T44) Beisatz: Wann im Einzelfall die Erkundigungsobliegenheit entsteht, hängt ganz von den Umständen ab.(T45) TE OGH 2017-07-25 9 Ob 39/17a Auch; nur T1 TE OGH 2017-05-30 8 Ob 54/17z Auch; nur T6; Beis wie T33; Beisatz: Der Geschädigte ist zur angemessenen Erkundigung verhalten. (T46) Beisatz: Der Geschädigte kann ein Privatgutachten einholen; in der Regel ist er dazu aber nicht verpflichtet. (T47) TE OGH 2017-09-27 7 Ob 91/17h Veröff: SZ 2017/45 TE OGH 2017-09-27 7 Ob 77/17z Beisatz: Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T48)Beisatz: Hier: Ein nach Paragraph 332, ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T48) nur T6; Beis wie T3; Beis wie T45; Beis wie T42 TE OGH 2017-10-25 3 Ob 65/17f nur T1; Beis wie T2; Beis wie T10; Beis wie T33 TE OGH 2017-10-30 9 ObA 89/17d TE OGH 2017-11-29 7 Ob 95/17x Beis wie T21; Beis wie T36 TE OGH 2017-11-29 7 Ob 176/17h TE OGH 2017-11-09 4 Ob 159/17m TE OGH 2018-01-30 1 Ob 222/17d Auch TE OGH 2018-02-27 1 Ob 230/17f TE OGH 2018-03-22 4 Ob 94/17b Auch; Beis wie T21; Beis wie T36; Veröff: SZ 2018/23 TE OGH 2018-07-17 4 Ob 8/18g Auch; Beis wie T21; Beis wie T44 TE OGH 2018-07-18 5 Ob 68/18p Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2018-11-28 9 Ob 88/18h Auch; nur T6; Beis wie T20; Beis wie T42; Beis wie T45 TE OGH 2019-02-26 4 Ob 15/19p Beisatz: Die angeführten Grundsätze gelten auch für die Rückforderung zu Unrecht empfangener Unterhaltsbeiträge aus dem Titel des Schadenersatzes. (T49) TE OGH 2019-05-07 10 Ob 20/19t Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T26 TE OGH 2019-06-13 4 Ob 92/19m Beis wie T41 TE OGH 2019-11-18 8 Ob 118/19i Vgl; Beis wie T20; Beis wie T21; Beis wie T36; Beisatz: Hier: Zwar erfolgte keine Anlageberatung, jedoch wusste der Anleger unabhängig davon, dass er Ergänzungskapital zeichnete und nicht in ein Sparbuch oder in eine diesem vergleichbare Sparform investierte und dass es zu einem Verlust des eingesetzten Kapitals kommen kann. (T50) TE OGH 2020-01-24 8 Ob 100/19t Beisatz: Hier: Berücksichtigung der unternehmerischen Erfahrenheit und Möglichkeit der Kenntnisnahme durch wiederholte Informationsschreiben. (T51) TE OGH 2020-01-28 4 Ob 1/20f Beis wie T42 TE OGH 2020-04-08 3 Ob 33/20d nur T1; nur T6; Beis wie T42; Beis wie T48 TE OGH 2020-09-22 4 Ob 96/20a nur T1; nur T6; Beis wie T42; Beis wie T2 TE OGH 2020-09-23 1 Ob 121/20f nur T1; nur T6; Beisatz: Hier: Erkundigungspflicht durch Beobachtung eines anhängigen Strafverfahrens. (T52) TE OGH 2020-09-23 1 Ob 105/20b Beis wie T27 TE OGH 2020-12-10 3 Ob 195/20b TE OGH 2020-12-10 5 Ob 114/20f Vgl; Beis wie T41 TE OGH 2021-02-04 5 Ob 188/20p nur T6; Beis wie T2; Beis wie T10; Beis wie T21; Beis wie T33; Beis wie T42 TE OGH 2021-02-23 8 ObA 124/20y TE OGH 2021-07-28 9 Ob 40/21d Beis wie T21; Beis wie T42 TE OGH 2021-10-20 5 Ob 42/21v Beis wie T2; nur T6; Beis wie T10; Beis wie T42 TE OGH 2021-12-16 5 Ob 102/21t Vgl; nur T6; nur T31; Beis wie T10; Beis wie T21; Beis wie T27; Beis wie T33; Beis wie T41; Beis wie T42; Beis wie T47 TE OGH 2021-11-25 9 Ob 52/21v TE OGH 2022-02-22 2 Ob 9/22w nur T6; Beis insb auch T21; Beis insb auch T42 TE OGH 2022-02-16 7 Ob 5/22v Auch Beis wie T20; Beis wie T42; Beis wie T45 TE OGH 2022-12-16 8 Ob 166/22b Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zeitpunkt der Erkennbarkeit einer unzureichend funktionierenden Oberflächenentwässerung. (T53) TE OGH 2023-02-17 6 Ob 78/22x Vgl; nur T1; nur T6; Beis wie T20; Beis wie T27; Beis wie T45 TE OGH 2023-11-16 1 Ob 173/23g Beisatz wie T1; Beisatz wie T42 Beisatz: Hier: Endgültige Strafnachsicht wurde fälschlich nicht in das Strafregister eingetragen, sodass dort Verurteilungen trotz Ablaufs der Tilgungsfrist weiterhin aufschienen. Verletzung der Erkundigungsobliegenheit, weil der Kläger trotz Bedenken gegen die ihm im Rahmen einer nachfolgenden Strafverhandlung bekannt gewordene, weiterhin bestehende Eintragung der Vorverurteilungen die Angelegenheit nicht mit seinem damaligen Verteidiger besprach und insbesondere nicht auf die schon 2011 erfolgte endgültige Strafnachsicht hinwies. (T54) TE OGH 2024-05-22 8 Ob 45/24m Beisatz wie T42; Beisatz wie T20 TE OGH 2024-05-28 2 Ob 77/24y Anm: Hier: ErbschaftsklageAnmerkung, Hier: Erbschaftsklage TE OGH 2024-05-15 6 Ob 73/24i vgl TE OGH 2025-01-29 7 Ob 204/24m Beisatz: Hier: Verjährung eines Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer (T55) TE OGH 2025-04-22 7 Ob 48/25x nur T1 TE OGH 2025-04-22 7 Ob 162/24k Beisatz wie T27; Beisatz wie T21 TE OGH 2025-07-22 4 Ob 156/24f Beisatz: Inwieweit sich aus einer Anklageschrift „gesicherte Verfahrensergebnisse“ für einen zivilrechtlichen Anspruch ergeben, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass die Anklageschrift, die sich für den Ersatzanspruch der Klägerin auf eine komplexe Indizienkette stützt, die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. (T56) TE OGH 2025-09-25 7 Ob 149/25z TE OGH 2026-02-24 6 Ob 27/26b nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0034327

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