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{'item': '7Ob567/90; 8Ob101/00m; 8Ob47/04a; 8Ob118/05v; 8Ob77/07t; 1Ob176/13h; 7Ob61/16w; 7Ob36/18x; 7Ob20/20x; 7Ob137/20b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011299 Entscheidungsdatum25.11.2020 Geschäftszahl7Ob567/90; 8Ob101/00m; 8Ob47/04a; 8Ob118/05v; 8Ob77/07t; 1Ob176/13h; 7Ob61/16w; 7Ob36/18x; 7Ob20/20x; 7Ob137/20b NormABGB §447 KO §150 RechtssatzDas Pfandrecht verschafft einem Gläubiger das gegen jedermann wirkende Vorzugsrecht, sich bei Nichterfüllung seiner Forderung aus den verpfändeten Vermögensstücken zu befriedigen (vgl Koziol-Welser8 II, 108), und zwar unabhängig, ob dem Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Reduktion dieser Forderung gewährt worden ist. Mit einem Forderungsausfall im Insolvenzverfahren geht die Forderung nicht unter, sondern wird nur einer natürlichen Verbindlichkeit herabgedrückt. Sie bleibt daher im Umfang der durch früher bestellte Bürgen und Pfänder gesichert.Das Pfandrecht verschafft einem Gläubiger das gegen jedermann wirkende Vorzugsrecht, sich bei Nichterfüllung seiner Forderung aus den verpfändeten Vermögensstücken zu befriedigen vergleiche Koziol-Welser8 römisch zwei, 108), und zwar unabhängig, ob dem Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Reduktion dieser Forderung gewährt worden ist. Mit einem Forderungsausfall im Insolvenzverfahren geht die Forderung nicht unter, sondern wird nur einer natürlichen Verbindlichkeit herabgedrückt. Sie bleibt daher im Umfang der durch früher bestellte Bürgen und Pfänder gesichert. EntscheidungstexteTE OGH 1990-04-05 7 Ob 567/90 Veröff: SZ 63/55 = ÖBA 1991,59 = JBl 1991,52 = RdW 1991,81 TE OGH 2000-04-13 8 Ob 101/00m Vgl auch TE OGH 2004-11-11 8 Ob 47/04a Veröff: SZ 2004/158 TE OGH 2006-11-23 8 Ob 118/05v nur: Das Pfandrecht verschafft einem Gläubiger das gegen jedermann wirkende Vorzugsrecht, sich bei Nichterfüllung seiner Forderung aus den verpfändeten Vermögensstücken zu befriedigen (vgl Koziol-Welser8 II, 108), und zwar unabhängig, ob dem Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Reduktion dieser Forderung gewährt worden ist. (T1)nur: Das Pfandrecht verschafft einem Gläubiger das gegen jedermann wirkende Vorzugsrecht, sich bei Nichterfüllung seiner Forderung aus den verpfändeten Vermögensstücken zu befriedigen vergleiche Koziol-Welser8 römisch zwei, 108), und zwar unabhängig, ob dem Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Reduktion dieser Forderung gewährt worden ist. (T1) TE OGH 2007-07-30 8 Ob 77/07t nur T1 TE OGH 2013-10-17 1 Ob 176/13h Auch TE OGH 2016-05-25 7 Ob 61/16w Auch; nur: Das Pfandrecht verschafft einem Gläubiger das gegen jedermann wirkende Vorzugsrecht, sich bei Nichterfüllung seiner Forderung aus den verpfändeten Vermögensstücken zu befriedigen. (T2) TE OGH 2018-04-20 7 Ob 36/18x Auch TE OGH 2020-05-27 7 Ob 20/20x Vgl; nur T2; Beisatz: Bei Verpfändung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag kann eine schuldbefreiende Leistung des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung der Pfandgläubigerin erfolgen (vgl Schauer in Fenyves/Schauer, VersVG § 166, Rz 41) (T3)Vgl; nur T2; Beisatz: Bei Verpfändung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag kann eine schuldbefreiende Leistung des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung der Pfandgläubigerin erfolgen vergleiche Schauer in Fenyves/Schauer, VersVG Paragraph 166,, Rz 41) (T3) TE OGH 2020-11-25 7 Ob 137/20b Vgl; nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0011299

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.