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{'item': '8Fs501/90; 1Fs1/90; 4Fs501/92; 8Fs502/93; 8Fs503/93; 8Fs504/93; 1Fs501/93; 1Fs502/93; 6Fs501/96; 8Fs1/97; 1Ob129/00b; 3Fs2/00; 9Fs507/00; 6O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059248 Entscheidungsdatum04.12.2024 Geschäftszahl8Fs501/90; 1Fs1/90; 4Fs501/92; 8Fs502/93; 8Fs503/93; 8Fs504/93; 1Fs501/93; 1Fs502/93; 6Fs501/96; 8Fs1/97; 1Ob129/00b; 3Fs2/00; 9Fs507/00; 6Ob13/03k; 8Fsc6/03d; 7Bkd6/04; 8Fsc5/09s; 8Fsc1/11f; 8Fsc2/11b; 1Nc75/13i; 14Fss1/14d; 1Ob222/13y; 1Fsc3/14b; 2Fsc1/15t; 1Nc20/15d; 4Fsc1/15g; 11Fss1/16k; 11Fss2/16g; 9Fsc1/17x; 16Fsc1/17y; 4Ob240/17y; 1Fsc4/23p; 1Fsc2/24w; 3Fsc1/24p NormGOG §91 RechtssatzEin Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG setzt voraus, dass ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist.Ein Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 91, GOG setzt voraus, dass ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist. EntscheidungstexteTE OGH 1990-04-05 8 Fs 501/90 Veröff: RZ 1990/110 S 257 TE OGH 1990-11-07 1 Fs 1/90 TE OGH 1992-04-08 4 Fs 501/92 TE OGH 1993-07-28 8 Fs 502/93 TE OGH 1993-07-28 8 Fs 503/93 TE OGH 1993-07-28 8 Fs 504/93 TE OGH 1993-12-21 1 Fs 501/93 Auch TE OGH 1994-01-03 1 Fs 502/93 Auch TE OGH 1996-11-21 6 Fs 501/96 Auch TE OGH 1997-07-10 8 Fs 1/97 Auch; Beisatz: Das ist dann nicht der Fall, wenn der zuständige Rechtsmittelsenat vor der rechtskräftigen Entscheidung über ihn ablehnende Anträge nicht entscheidet. (T1) TE OGH 2000-05-25 1 Ob 129/00b Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat das übergeordnete Gericht den Antrag geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass keine Säumnis des Gerichts - als Antragsvoraussetzung nach § 91 Abs 1 GOG - vorliegt, ja eine solche nicht einmal behauptet wird. Damit hat es in Wahrheit eine unanfechtbare Sachentscheidung getroffen. (T2)Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat das übergeordnete Gericht den Antrag geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass keine Säumnis des Gerichts - als Antragsvoraussetzung nach Paragraph 91, Absatz eins, GOG - vorliegt, ja eine solche nicht einmal behauptet wird. Damit hat es in Wahrheit eine unanfechtbare Sachentscheidung getroffen. (T2) TE OGH 2000-11-24 3 Fs 2/00 Beisatz: Unter Zugrundelegung des § 91 Abs 3 GOG muss das Rekursgericht über die erhobenen Rechtsmittel innerhalb eines angemessenen Zeitraums entscheiden. Dieser Zeitraum ist umso länger, je komplexer die zu beurteilende Materie ist. (T3)Beisatz: Unter Zugrundelegung des Paragraph 91, Absatz 3, GOG muss das Rekursgericht über die erhobenen Rechtsmittel innerhalb eines angemessenen Zeitraums entscheiden. Dieser Zeitraum ist umso länger, je komplexer die zu beurteilende Materie ist. (T3) TE OGH 2001-02-02 9 Fs 507/00 Vgl auch; Beisatz: Nach der geltenden Gesetzeslage besteht keine Möglichkeit, die Bestimmungen über den Fristsetzungsantrag auch in einem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zur Anwendung zu bringen. Dies scheitert deshalb, da über einen eine Säumigkeit des Obersten Gerichtshofes betreffenden Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 3 GOG der "übergeordnete Gerichtshof" zu entscheiden hätte, den es aber bei einem Höchstgericht nicht geben kann. (T4)Vgl auch; Beisatz: Nach der geltenden Gesetzeslage besteht keine Möglichkeit, die Bestimmungen über den Fristsetzungsantrag auch in einem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zur Anwendung zu bringen. Dies scheitert deshalb, da über einen eine Säumigkeit des Obersten Gerichtshofes betreffenden Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, Absatz 3, GOG der "übergeordnete Gerichtshof" zu entscheiden hätte, den es aber bei einem Höchstgericht nicht geben kann. (T4) TE OGH 2003-02-20 6 Ob 13/03k Auch TE OGH 2003-04-02 8 Fsc 6/03d Vgl auch; Beisatz: Belehrungen über die Auslegung des Inhalts von Entscheidungen zählen nicht zu den vom Gesetz gemeinten Verfahrenshandlungen. (T5) TE OGH 2004-10-18 7 Bkd 6/04 Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2009-09-09 8 Fsc 5/09s Vgl auch; Beis wie T4 nur: Nach der geltenden Gesetzeslage besteht keine Möglichkeit, die Bestimmungen über den Fristsetzungsantrag auch in einem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zur Anwendung zu bringen. (T6) TE OGH 2011-04-11 8 Fsc 1/11f Beisatz: Die Behauptung der Säumigkeit eines Gerichts stellt somit eine Sachentscheidungsvoraussetzung dar. (T7) TE OGH 2011-05-31 8 Fsc 2/11b TE OGH 2013-11-08 1 Nc 75/13i Auch TE OGH 2014-02-05 14 Fss 1/14d Beis wie T3 TE OGH 2014-02-27 1 Ob 222/13y Auch; Veröff: SZ 2014/20 TE OGH 2014-09-09 1 Fsc 3/14b Auch TE OGH 2015-04-15 2 Fsc 1/15t Auch; Beis wie T4 TE OGH 2015-05-21 1 Nc 20/15d Auch TE OGH 2015-11-17 4 Fsc 1/15g Beisatz: Hier: Die Bestellung, aber auch die Umbestellung des im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalts obliegt der Rechtsanwaltskammer und nicht dem Gericht. Eine vom Kläger angestrebte amtswegige Umbestellung oder Enthebung des Verfahrenshelfers durch das Berufungsgericht kommt daher von vornherein nicht in Betracht. (T8) TE OGH 2016-11-08 11 Fss 1/16k Auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2016-11-24 11 Fss 2/16g Beis wie T7 TE OGH 2017-04-14 9 Fsc 1/17x Beisatz: Hier: Keine Säumnis des Berufungsgerichts, weil die Berufung nur für den Fall erhoben wurde, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben werde und über diesen Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden ist. (T9) TE OGH 2017-06-02 16 Fsc 1/17y Auch; Beis wie T7 TE OGH 2018-01-23 4 Ob 240/17y TE OGH 2023-06-13 1 Fsc 4/23p Beisatz wie T1 TE OGH 2024-07-08 1 Fsc 2/24w Beisatz: Hier: keine Säumnis infolge rechtskräftiger Zurückweisung eines unzulässigen Rechtsmittels. (T10) TE OGH 2024-12-04 3 Fsc 1/24p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059248

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.