RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008504 Entscheidungsdatum08.04.2024 Geschäftszahl8Ob645/89; 9Ob2071/96s; 8Ob25/98d; 7Ob322/01f; 7Ob276/02t; 6Ob277/03h; 2Ob261/05d; 6Ob61/09b; 2Ob110/09d; 1Ob209/14p; 1Ob185/19s; 1Ob235/19v; 1Ob157/23d NormAußStrG §229 EheG §81 KO §1 KO §14 Abs1 IO §1 RechtssatzAufteilungsansprüche nach §§ 81 ff EheG gehören zur Konkursmasse und sind demgemäß auch nach den Grundsätzen der Konkursordnung zu behandeln. Soweit sie nicht von vornherein auf Geldleistungen gerichtet sind, sind sie von der konkursrechtlichen Leistungsstörung betroffen und können unter Ehegatten - unter Bedachtnahme auf § 5 Abs 3 KO iVm § 105 EO - gemäß § 14 Abs 1 KO nur als Geldforderungen zum Schätzwert angemeldet werden.Aufteilungsansprüche nach Paragraphen 81, ff EheG gehören zur Konkursmasse und sind demgemäß auch nach den Grundsätzen der Konkursordnung zu behandeln. Soweit sie nicht von vornherein auf Geldleistungen gerichtet sind, sind sie von der konkursrechtlichen Leistungsstörung betroffen und können unter Ehegatten - unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, Absatz 3, KO in Verbindung mit Paragraph 105, EO - gemäß Paragraph 14, Absatz eins, KO nur als Geldforderungen zum Schätzwert angemeldet werden. EntscheidungstexteTE OGH 1990-04-05 8 Ob 645/89 Veröff: SZ 63/56 = EFSlg 27/7 TE OGH 1996-07-10 9 Ob 2071/96s Auch; nur: Aufteilungsansprüche nach §§ 81 ff EheG gehören zur Konkursmasse. (T1)Auch; nur: Aufteilungsansprüche nach Paragraphen 81, ff EheG gehören zur Konkursmasse. (T1) TE OGH 1998-06-25 8 Ob 25/98d Auch; nur T1 TE OGH 2002-02-27 7 Ob 322/01f nur T1; Beisatz: Dies gilt jedoch nur dann, wenn die den Aufteilungsanspruch begründende Auflösung der Ehe vor Konkurseröffnung erfolgt ist. (T2) TE OGH 2002-12-18 7 Ob 276/02t Auch; nur: Aufteilungsansprüche nach §§ 81 ff EheG sind nach den Grundsätzen der Konkursordnung zu behandeln. (T3)Auch; nur: Aufteilungsansprüche nach Paragraphen 81, ff EheG sind nach den Grundsätzen der Konkursordnung zu behandeln. (T3) TE OGH 2004-05-27 6 Ob 277/03h Auch; nur T3; Beisatz: Dies gilt ebenso im Schuldenregulierungsverfahren (so schon 2 Ob 184/03b). (T4) TE OGH 2006-03-02 2 Ob 261/05d Beisatz: Grundsätzlich ist bei Konkurseröffnung nach Scheidung der Aufteilungsanspruch als Konkursforderung gemäß § 102 ff KO anzumelden und im Bestreitungsfall gemäß § 110 KO das außerstreitige Aufteilungsverfahren einzuleiten. Die Forderung wird entweder als Konkursforderung gemäß § 109 KO oder im Wege des Prüfungsprozesses nach § 110 KO festgestellt. (T5)Beisatz: Grundsätzlich ist bei Konkurseröffnung nach Scheidung der Aufteilungsanspruch als Konkursforderung gemäß Paragraph 102, ff KO anzumelden und im Bestreitungsfall gemäß Paragraph 110, KO das außerstreitige Aufteilungsverfahren einzuleiten. Die Forderung wird entweder als Konkursforderung gemäß Paragraph 109, KO oder im Wege des Prüfungsprozesses nach Paragraph 110, KO festgestellt. (T5) TE OGH 2009-12-17 6 Ob 61/09b Vgl auch; Beisatz: Im Schuldenregulierungsverfahren des Gegners der gefährdeten Partei begründet das richterliche Belastungs- und Veräußerungsverbot kein einem Ab- oder Aussonderungsrecht gleichzuhaltendes Verwertungshindernis. (T6) TE OGH 2010-05-06 2 Ob 110/09d Auch; nur T1; Beis wie T5 nur: Bei Konkurseröffnung nach Scheidung ist der Aufteilungsanspruch als Konkursforderung anzumelden. (T7) TE OGH 2014-11-27 1 Ob 209/14p Vgl auch; Beisatz: Hier: Zugehörigkeit des Aufteilungsanspruchs hinsichtlich der Ehewohnung zur Insolvenzmasse. (T8) TE OGH 2019-11-19 1 Ob 185/19s Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2020-05-25 1 Ob 235/19v Vgl; Beisatz: Durch die Zurücknahme des in der Insolvenz des anderen Ehegatten (zum Geldwert) angemeldeten „Aufteilungsanspruchs“ wird das laufende Aufteilungsverfahren nicht zur Gänze beendet. (T9) TE OGH 2024-04-08 1 Ob 157/23d vgl; Beisatz: Hier: Zum nach Insolvenzeröffnung entstandenen Aufteilungsanspruch des insolventen Ehegatten. (T10) Anm: Vgl RS0134902; RS0134903.Anmerkung, Vgl RS0134902; RS0134903. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008504
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