← Österreich

{'item': ['5Ob534/90 (5Ob1515/90)', '1Ob585/93', '5Ob1572/95', '1Ob570/95', '6Ob2190/96v', '6Ob217/00f', '6Ob113/03s', '3Ob78/05z', '6Ob83/08m', '8Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033341 Entscheidungsdatum10.04.1990 Geschäftszahl5Ob534/90 (5Ob1515/90); 1Ob585/93; 5Ob1572/95; 1Ob570/95; 6Ob2190/96v; 6Ob217/00f; 6Ob113/03s; 3Ob78/05z; 6Ob83/08m; 8Ob151/09b; 3Ob139/13g; 10Ob42/17z NormABGB §1418; BGB §1585 b; EheG §72 RechtssatzDer ab Rechtshängigkeit begehrte Unterhalt ist kein Unterhalt für die Vergangenheit. Bei richtiger Auslegung des § 72 EheG kann demnach auch ohne Verzug Unterhalt für die Zeit von einem Jahr vor Rechtshängigkeit gefordert werden (vgl Münchner Kommentar 2.Auflage Rz 7 zu dem dem § 72 EheG wörtlich entsprechenden § 1585 b BGB).Der ab Rechtshängigkeit begehrte Unterhalt ist kein Unterhalt für die Vergangenheit. Bei richtiger Auslegung des Paragraph 72, EheG kann demnach auch ohne Verzug Unterhalt für die Zeit von einem Jahr vor Rechtshängigkeit gefordert werden vergleiche Münchner Kommentar 2.Auflage Rz 7 zu dem dem Paragraph 72, EheG wörtlich entsprechenden Paragraph 1585, b BGB). EntscheidungstexteTE OGH 1990-04-10 5 Ob 534/90 Veröff: JBl 1990,800 TE OGH 1993-12-21 1 Ob 585/93 Beisatz: Umfassende Vorstellung von Rechtsprechung und Lehre. (T1) TE OGH 1995-09-26 5 Ob 1572/95 Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung AnwBl 1994,710 steht damit nicht in Widerspruch, weil dann zwar die Anspruchsvoraussetzungen Verzug oder Rechtsanhängigkeit angeführt werden, auf den in § 72 EheG genannten einjährigen Zeitraum aber nicht Bezug genommen wird. (T2)Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung AnwBl 1994,710 steht damit nicht in Widerspruch, weil dann zwar die Anspruchsvoraussetzungen Verzug oder Rechtsanhängigkeit angeführt werden, auf den in Paragraph 72, EheG genannten einjährigen Zeitraum aber nicht Bezug genommen wird. (T2) TE OGH 1995-09-06 1 Ob 570/95 Auch; Veröff: SZ 68/157 TE OGH 1996-09-30 6 Ob 2190/96v Gegenteilig TE OGH 2000-10-05 6 Ob 217/00f Gegenteilig; Beisatz: Der Verzug des Unterhaltspflichtigen ist Anspruchsvoraussetzung des Unterhalts für die Vergangenheit. Schon die Wortinterpretation spricht für den Verzugstatbestand als Anspruchsvoraussetzung. Während beim Kindesunterhalt und beim Ehegattenunterhalt bei aufrechter Ehe eine Mahnung (das In-den-Verzug-Setzen) wegen der besonderen familienrechtlichen Nahebeziehung entbehrlich ist, trifft dies auf den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Wegfall der ehelichen Fürsorgepflicht nicht mehr zu (so schon 6 Ob 2190/96v). An dieser Auffassung ist festzuhalten. (T3) TE OGH 2003-10-23 6 Ob 113/03s Gegenteilig; Beis wie T3 nur: Der Verzug des Unterhaltspflichtigen ist Anspruchsvoraussetzung des Unterhalts für die Vergangenheit. Schon die Wortinterpretation spricht für den Verzugstatbestand als Anspruchsvoraussetzung. (T4) TE OGH 2005-06-30 3 Ob 78/05z Gegenteilig; Beis wie T3 TE OGH 2008-05-08 6 Ob 83/08m Gegenteilig; nur T4; Beisatz: § 72 EheG gilt für gesetzliche Unterhaltsansprüche - bei denen es noch der Geltendmachung beziehungsweise Einmahnung eines konkreten Betrags bedarf - und für vertragliche Unterhaltsansprüche insoweit, als sie das gesetzliche Schuldverhältnis in Vertragsform fassten und nur unwesentlich änderten. (T5)Gegenteilig; nur T4; Beisatz: Paragraph 72, EheG gilt für gesetzliche Unterhaltsansprüche - bei denen es noch der Geltendmachung beziehungsweise Einmahnung eines konkreten Betrags bedarf - und für vertragliche Unterhaltsansprüche insoweit, als sie das gesetzliche Schuldverhältnis in Vertragsform fassten und nur unwesentlich änderten. (T5) TE OGH 2010-08-18 8 Ob 151/09b Gegenteilig; Beis wie T4 TE OGH 2013-08-21 3 Ob 139/13g Auch; Beis wie T4 TE OGH 2017-10-10 10 Ob 42/17z Vgl auch; Beis ähnlich wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0033341

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.