← Österreich

{'item': '5Ob567/90; 3Ob547/90; 3Ob579/90; 1Ob594/90; 1Ob627/90; 3Ob577/90; 3Ob607/90; 7Ob559/92; 8Ob551/92; 8Ob578/92; 1Ob560/92; 1Ob575/92; 2Ob512/9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047555 Entscheidungsdatum23.04.2024 Geschäftszahl5Ob567/90; 3Ob547/90; 3Ob579/90; 1Ob594/90; 1Ob627/90; 3Ob577/90; 3Ob607/90; 7Ob559/92; 8Ob551/92; 8Ob578/92

§ 140

Abs 3 ABGB ist grundsätzlich alles anzusehen, was dem Kind an Leistungen, welcher Art immer auf Grund eines Anspruches zukommt, soweit bestimmte Einkünfte nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind. Zwischen Lehrlingen und anderen Einkommensbeziehern ist kein Unterschied zu machen. Der Umstand, daß Jugendliche unter Umständen überfordert wären, würde man von ihnen die Verwendung ihres gesamten ersten Einkommens für unbedingte Lebensnotwendigkeiten verlangen, könnte allenfalls bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt werden.Als "eigene Einkünfte"

Paragraph 140, Absatz 3, ABGB ist grundsätzlich alles anzusehen, was dem Kind an Leistungen, welcher Art immer auf Grund eines Anspruches zukommt, soweit bestimmte Einkünfte nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind. Zwischen Lehrlingen und anderen Einkommensbeziehern ist kein Unterschied zu machen. Der Umstand, daß Jugendliche unter Umständen überfordert wären, würde man von ihnen die Verwendung ihres gesamten ersten Einkommens für unbedingte Lebensnotwendigkeiten verlangen, könnte allenfalls bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1990-04-10 5 Ob 567/90 Veröff: EvBl 1990/134 S 631 = JBl 1991,41 TE OGH 1990-06-13 3 Ob 547/90 Auch; Veröff: SZ 63/101 = ÖA 1991,77 TE OGH 1990-06-11 3 Ob 579/90 Auch TE OGH 1990-07-11 1 Ob 594/90 TE OGH 1990-07-11 1 Ob 627/90 TE OGH 1990-09-19 3 Ob 577/90 Auch TE OGH 1991-01-23 3 Ob 607/90 nur: Zwischen Lehrlingen und anderen Einkommensbeziehern ist kein Unterschied zu machen. (T1) TE OGH 1992-06-25 7 Ob 559/92 Auch; nur T1 TE OGH 1992-05-21 8 Ob 551/92 Auch; nur T1 TE OGH 1992-06-25 8 Ob 578/92 Auch TE OGH 1992-08-26 1 Ob 560/92 Auch; Beisatz: Die Lehrlingsentschädigung ist, soweit sie nicht der Deckung berufsbedingter Mehraufwendungen dient, eigenes Einkommen des Kindes. (T2) Veröff: SZ 65/114 = EvBl 1993/12 S 61 TE OGH 1992-09-15 1 Ob 575/92 Auch; nur: Als "eigene Einkünfte"

§ 140

Abs 3 ABGB ist grundsätzlich alles anzusehen, was dem Kind an Leistungen, welcher Art immer auf Grund eines Anspruches zukommt. (T3)Auch; nur: Als "eigene Einkünfte"

Paragraph 140, Absatz 3, ABGB ist grundsätzlich alles anzusehen, was dem Kind an Leistungen, welcher Art immer auf Grund eines Anspruches zukommt. (T3) TE OGH 1995-02-09 2 Ob 512/95 nur: Als "eigene Einkünfte"

§ 140

Abs 3 ABGB ist grundsätzlich alles anzusehen, was dem Kind an Leistungen, welcher Art immer auf Grund eines Anspruches zukommt, soweit bestimmte Einkünfte nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind. (T4)nur: Als "eigene Einkünfte"

Paragraph 140, Absatz 3, ABGB ist grundsätzlich alles anzusehen, was dem Kind an Leistungen, welcher Art immer auf Grund eines Anspruches zukommt, soweit bestimmte Einkünfte nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind. (T4) TE OGH 1998-07-28 1 Ob 109/98f nur T3 TE OGH 2000-02-22 1 Ob 262/99g Auch; Beisatz: Für die Ermittlung jenes Einkommens, mit dem der Minderjährige alle seine Bedürfnisse bestreiten kann, lassen sich keine allgemein gültigen Regeln aufstellen; für einfache Lebensverhältnisse kann aber der ASVG-Richtsatz als Richtschnur gelten. (T5) TE OGH 2005-12-14 7 Ob 78/05d Auch; nur T4, Beis wie T5 TE OGH 2006-11-30 4 Ob 223/06x Vgl auch; Beisatz: Entscheidend für die Anrechenbarkeit oder Nichtanrechenbarkeit „eigener Einkünfte" des Kindes iSd §140 Abs3 ABGB ist, sofern keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, der Zweck der jeweiligen Leistung. (T6) TE OGH 2014-07-17 4 Ob 109/14d Vgl auch TE OGH 2018-10-23 4 Ob 156/18x Beis wie T6 TE OGH 2019-01-24 6 Ob 175/18f Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2024-04-23 2 Ob 44/24w Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047555

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.