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{'item': ['8Ob1512/90', '8Ob1603/93 (8Ob1604/93, 8Ob1605/93)', '3Ob541/95', '10Ob523/95', '5Ob60/97b', '4Ob345/97g', '6Ob228/00y', '4Ob100/08x', '4Ob9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047528 Entscheidungsdatum19.04.1990 Geschäftszahl8Ob1512/90; 8Ob1603/93 (8Ob1604/93, 8Ob1605/93); 3Ob541/95; 10Ob523/95; 5Ob60/97b; 4Ob345/97g; 6Ob228/00y; 4Ob100/08x; 4Ob91/10a; 8Ob59/13d; 10Ob10/20y; 6Ob229/20z NormABGB §94; ABGB §140 Ba; EheG §66 RechtssatzAuch ein minderjähriges Kind muss bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltspflichtigen eine vorübergehende Reduktion seiner Bedürfnisse in Kauf nehmen, weil diesem eine gewisse Anlauffrist zuzubilligen ist, in welcher sich das Unternehmen konsolidieren soll; sind aber in absehbarer Zeit keine entsprechenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erwarten, ist er verpflichtet eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1990-04-19 8 Ob 1512/90 TE OGH 1993-09-30 8 Ob 1603/93 Auch; nur: Sind aber in absehbarer Zeit keine entsprechenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erwarten, ist er verpflichtet eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen. (T1) TE OGH 1995-04-26 3 Ob 541/95 Beisatz: Nach einer Anlaufzeit von mehr als zwei Jahren kann sich der Unterhaltspflichtige im Regelfall nicht mehr darauf berufen, eine Unterhaltserhöhung unter Anwendung der Anspannungstheorie sei ihm nicht zuzumuten. (T2) TE OGH 1995-10-17 10 Ob 523/95 Auch; nur: Auch ein minderjähriges Kind muss bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltspflichtigen eine vorübergehende Reduktion seiner Bedürfnisse in Kauf nehmen, weil diesem eine gewisse Anlauffrist zuzubilligen ist, in welcher sich das Unternehmen konsolidieren soll. (T3); Beisatz: Einkommenseinbußen sind aber nur dann hinzunehmen, wenn es sich um die Begründung einer realistischen Einkommensquelle handelt und in absehbarer Zeit mit einem gegenüber dem bisherigen höheren angemessenen Einkommen gerechnet werden kann. (T4) TE OGH 1997-03-11 5 Ob 60/97b Vgl auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Es ist Maß am Verhalten eines pflichtbewussten Familienvaters zu nehmen; es können nur jene Aufwendungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern, die auch ein "maßstabgerechter" Familienvater unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse sowie der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten machen würde. (T5) TE OGH 1997-11-25 4 Ob 345/97g Vgl auch; Beisatz: Ein Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Tätigkeit führt nur dann nicht zur Anspannung, wenn begründete Aussichten auf eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Situation bestehen. (T6) TE OGH 2000-11-23 6 Ob 228/00y Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2008-07-08 4 Ob 100/08x Ähnlich; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch der schuldlos geschiedenen Ehefrau. (T7) TE OGH 2010-06-08 4 Ob 91/10a Auch; Beis wie T2; Beisatz: Im Fall eines ungewollten Arbeitsplatzverlusts muss dem Unterhaltspflichtigen schon dann die Gründung eines Unternehmens zugebilligt werden, wenn damit im Wesentlichen vergleichbare Erwerbschancen verbunden sind wie mit der früheren unselbständigen Erwerbstätigkeit. (T8) TE OGH 2013-06-27 8 Ob 59/13d Auch TE OGH 2020-03-27 10 Ob 10/20y nur T3 TE OGH 2021-04-15 6 Ob 229/20z Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047528

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.