RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094427 Entscheidungsdatum18.02.2026 Geschäftszahl13Os11/90 (13Os12/90; 13Os13/90); 15Os38/91 (15Os39/91-15Os42/91); 13Os132/91; 14Os116/92; 14Os131/92; 12Os54/93; 12Os60/93; 13Os13/95; 15Os48/95; 12Os122/95 (12Os125/95); 14Os189/95; 12Os72/96; 13Os109/96; 15Os146/96; 15Os111/96; 15Os11/97 (15Os12/97); 11Os28/98; 14Os2/03; 15Os20/03; 15Os59/03; 11Os62/03; 13Os137/05d; 15Os90/06h; 11Os7/07z; 15Os10/07w; 12Os38/07s; 13Os135/07p; 12Os39/09s; 14Os161/09x; 14Os44/10t; 11Os57/11h; 11Os138/12x; 12Os25/13p (12Os42/13p); 12Os43/13k; 11Os44/14a; 14Os113/14w; 12Os75/17x; 12Os67/18x; 12Os7/19z; 13Os18/20a; 12Os129/20t; 12Os85/22z; 12Os11/24w; 11Os114/25m; 12Os150/25p NormStGB §142 D StGB §142 Abs2 Ga RechtssatzErhebliche Gewalt ist dann anzunehmen, wenn der Täter bei einem Angriff auf die Person des Opfers beachtliche physische Kraft in vehementer Weise einsetzt (SSt 51/50), wobei die Belastung des Opfers im Vergleich zu Durchschnittsfällen nicht als geringfügig einzustufen ist (13 Os 157/85, 12 Os 171/88). Ob dies zutrifft, ist nach einem objektiv-individualisierenden (strengen) Maßstab unter Berücksichtigung aller konkreten Fallgegebenheiten, wie etwa auch des körperlichen Zustandes des Angegriffenen, zu beurteilen. EntscheidungstexteTE OGH 1990-04-19 13 Os 11/90 TE OGH 1991-06-06 15 Os 38/91 TE OGH 1992-01-29 13 Os 132/91 TE OGH 1992-10-20 14 Os 116/92 TE OGH 1992-11-24 14 Os 131/92 nur: Erhebliche Gewalt ist dann anzunehmen, wenn der Täter bei einem Angriff auf die Person des Opfers beachtliche physische Kraft in vehementer Weise einsetzt (SSt 51/50), wobei die Belastung des Opfers im Vergleich zu Durchschnittsfällen nicht als geringfügig einzustufen ist (13 Os 157/85, 12 Os 171/88). (T1) TE OGH 1993-06-24 12 Os 54/93 Vgl auch TE OGH 1993-06-24 12 Os 60/93 TE OGH 1995-03-15 13 Os 13/95 Beisatz: Zusätzlich ausgesprochene Drohungen sind allerdings in dieser Prüfung nicht einzubeziehen. (T2) TE OGH 1995-06-01 15 Os 48/95 TE OGH 1995-10-12 12 Os 122/95 Vgl auch; Beisatz: Objektiv-individualisierender Maßstab. (T3) TE OGH 1996-01-30 14 Os 189/95 TE OGH 1996-06-27 12 Os 72/96 Vgl auch TE OGH 1996-08-07 13 Os 109/96 Ähnlich TE OGH 1996-10-24 15 Os 146/96 TE OGH 1996-09-05 15 Os 111/96 TE OGH 1997-03-20 15 Os 11/97 TE OGH 1998-06-23 11 Os 28/98 TE OGH 2003-03-11 14 Os 2/03 TE OGH 2003-03-27 15 Os 20/03 nur: Erhebliche Gewalt ist dann anzunehmen, wenn der Täter beachtliche physische Kraft in vehementer Weise einsetzt, wobei die Belastung des Opfers im Vergleich zu Durchschnittsfällen nicht als geringfügig einzustufen ist. Ob dies zutrifft, ist nach einem objektiv-individualisierenden (strengen) Maßstab unter Berücksichtigung aller konkreten Fallgegebenheiten zu beurteilen. (T4) TE OGH 2003-06-12 15 Os 59/03 nur T4 TE OGH 2003-08-05 11 Os 62/03 Beisatz: Hier: Ein derart heftiges Würgen, dass sich das Opfer nicht allein aus dem Griff befreien kann, liegt deutlich über jener Erheblichkeitsschwelle, welche § 142 Abs 2 StGB als Privilegierungskriterium normiert. (T5)Beisatz: Hier: Ein derart heftiges Würgen, dass sich das Opfer nicht allein aus dem Griff befreien kann, liegt deutlich über jener Erheblichkeitsschwelle, welche Paragraph 142, Absatz 2, StGB als Privilegierungskriterium normiert. (T5) TE OGH 2006-02-15 13 Os 137/05d Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Die im Versetzen zweier Faustschläge gegen den Kopf und im Würgen des Tatopfers bestehende Gewalt kann nicht mehr als unerheblich im Sinn des § 142 Abs 2 StGB gewertet werden. (T6)Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Die im Versetzen zweier Faustschläge gegen den Kopf und im Würgen des Tatopfers bestehende Gewalt kann nicht mehr als unerheblich im Sinn des Paragraph 142, Absatz 2, StGB gewertet werden. (T6) TE OGH 2006-10-05 15 Os 90/06h Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu-Boden-Reißen des erheblich alkoholisierten Tatopfers und das Festhalten am Boden während dessen Perlustrierung durch drei weitere Personen stellt erhebliche Gewalt dar. (T7) TE OGH 2007-03-06 11 Os 7/07z Auch; Beisatz: Gegenüber (allenfalls auch bloß momentan) weniger wehrhaften Personen genügt regelmäßig schon ein geringeres Maß an Gewalt, um diese als „erheblich" zu werten. (T8); Beisatz: Hier: § 142 Abs 1 StGB: Vorübergehende massive Beeinträchtigung des Opfers in Bewegungsfreiheit und Reaktionsmöglichkeit durch Tragen und beabsichtigtes Absetzen eines Kindes, wobei die Gewalt des Täters zum Sturz des Opfers führte. (T9)Auch; Beisatz: Gegenüber (allenfalls auch bloß momentan) weniger wehrhaften Personen genügt regelmäßig schon ein geringeres Maß an Gewalt, um diese als „erheblich" zu werten. (T8); Beisatz: Hier: Paragraph 142, Absatz eins, StGB: Vorübergehende massive Beeinträchtigung des Opfers in Bewegungsfreiheit und Reaktionsmöglichkeit durch Tragen und beabsichtigtes Absetzen eines Kindes, wobei die Gewalt des Täters zum Sturz des Opfers führte. (T9) TE OGH 2007-04-23 15 Os 10/07w Vgl auch; Beisatz: Das Versetzen mehrerer Stöße und Schläge, die zu einer Platzwunde an der Unterlippe führten, ist durchaus als erhebliche Gewalt zu beurteilen. (T10) TE OGH 2007-05-03 12 Os 38/07s Vgl auch; Beisatz: Hier: Würgen und zu Boden ziehen eines zierlichen Tatopfers ist erhebliche Gewalt. (T11) TE OGH 2007-12-05 13 Os 135/07p Vgl auch; Beisatz: Für den Gewaltbegriff kommt es auf den Eintritt einer Verletzung nicht an. (T12); Beisatz: Hier: Erhebliche Gewalt bei Versetzen eines Faustschlages gegen den Bauch des Opfers, das sich daraufhin vor Schmerzen krümmt. (T13) TE OGH 2009-04-23 12 Os 39/09s Vgl; Beisatz: Hier: Kräftiger Schlag ins Genick des Opfers, der Prellungen der Hals- und Nackenregion und einwöchiges Tragen einer Schanzkrawatte zur Folge hatte. (T14) TE OGH 2010-03-02 14 Os 161/09x Vgl; Beisatz: Insbesondere (Faust-)Schläge gegen den Kopf gehen stets mit einer erhöhten Gefährdung des Opfers einher. (T15) TE OGH 2010-04-13 14 Os 44/10t TE OGH 2011-05-19 11 Os 57/11h Vgl auch; Beis ähnlich wie T15 TE OGH 2012-12-11 11 Os 138/12x Beis wie T8 TE OGH 2013-05-16 12 Os 25/13p TE OGH 2013-06-20 12 Os 43/13k Auch; Beisatz: Der Beurteilung der Erheblichkeit der Gewalt ist eine gemischt objektiv-subjektive Betrachtung zugrunde zu legen und die persönliche Beschaffenheit des Raubopfers zu berücksichtigen. (T16) TE OGH 2014-08-26 11 Os 44/14a Auch TE OGH 2014-10-28 14 Os 113/14w Auch TE OGH 2018-02-15 12 Os 75/17x Auch; Beis wie T15 TE OGH 2018-07-05 12 Os 67/18x nur T1; Beisatz: Die Ansicht, wonach für die Folgenabwägung bei § 142 Abs 2 StGB die 14‑Tagesgrenze des § 88 Abs 2 Z 2 StGB maßgeblich sei, geht am unterschiedlichen Gesetzeswortlaut der genannten Bestimmungen vorbei und lässt zudem unberücksichtigt, dass die erwähnte Vorschrift gezielt zum Zweck weitergehender Entkriminalisierung bei (nicht grob) fahrlässigen Körperverletzungen in Bezug auf den Straßenverkehr und sonstige risikobehaftete Tätigkeiten ausgeweitet wurde und ist daher abzulehnen. (T17)nur T1; Beisatz: Die Ansicht, wonach für die Folgenabwägung bei Paragraph 142, Absatz 2, StGB die 14‑Tagesgrenze des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, StGB maßgeblich sei, geht am unterschiedlichen Gesetzeswortlaut der genannten Bestimmungen vorbei und lässt zudem unberücksichtigt, dass die erwähnte Vorschrift gezielt zum Zweck weitergehender Entkriminalisierung bei (nicht grob) fahrlässigen Körperverletzungen in Bezug auf den Straßenverkehr und sonstige risikobehaftete Tätigkeiten ausgeweitet wurde und ist daher abzulehnen. (T17) TE OGH 2019-03-04 12 Os 7/19z Beis wie T15 TE OGH 2020-04-07 13 Os 18/20a TE OGH 2021-01-11 12 Os 129/20t Vgl TE OGH 2022-09-29 12 Os 85/22z Vgl; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T15; Beis wie T17 TE OGH 2024-02-29 12 Os 11/24w vgl TE OGH 2025-10-07 11 Os 114/25m vgl; nur T1 TE OGH 2026-02-18 12 Os 150/25p vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T15 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094427
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