OGH Rechtssatz RS0042737 (4Ob78/90 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042737 Entscheidungsdatum28.03.2025 Geschäftszahl4Ob78/90; 3Ob85/15v; 8Ob116/24b NormZPO §502 Abs1 HII ZPO §511 RechtssatzEine rechtliche Beurteilung, die gegen eine vom OGH überbundene Rechtsansicht verstößt, gefährdet aber schon durch dieses Abgehen von der Rechtsprechung des OGH als solches, vor allem aber durch den Verstoß gegen die angeordnete Bindung (§ 511 ZPO) die Rechtssicherheit. Soweit die angefochtene Entscheidung von einer solchen Abweichung abhängt, liegt eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO des (hier anzuwendenden) § 528 Abs 1 ZPO vor.Eine rechtliche Beurteilung, die gegen eine vom OGH überbundene Rechtsansicht verstößt, gefährdet aber schon durch dieses Abgehen von der Rechtsprechung des OGH als solches, vor allem aber durch den Verstoß gegen die angeordnete Bindung (Paragraph 511, ZPO) die Rechtssicherheit. Soweit die angefochtene Entscheidung von einer solchen Abweichung abhängt, liegt eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO des (hier anzuwendenden) Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor.
EntscheidungstexteTE OGH 1990-04-24 4 Ob 78/90 TE OGH 2016-03-16 3 Ob 85/15v Auch; Veröff: SZ 2016/30 TE OGH 2025-03-28 8 Ob 116/24b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0042737