OGH Rechtssatz RS0020930 (4Ob505/90 (4Ob1513/90))
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020930 Entscheidungsdatum24.04.1990 Geschäftszahl4Ob505/90 (4Ob1513/90); 7Ob2375/96g; 1Ob2135/96v; 3Ob71/12f NormABGB §1116 A; MRG §33 RechtssatzPachtverträge über Unternehmen unterliegen nicht den Bestimmungen des MRG. Sie können daher - mangels Anwendbarkeit des § 33 Abs 1 MRG - auch außergerichtlich im Sinne des § 1116 ABGB aufgekündigt werden. Die Wirksamkeit einer solchen Kündigung hängt ausschließlich von der Einhaltung der diesbezüglichen Vereinbarungen ab. Da eine außergerichtliche Aufkündigung aber seit der Aufhebung der verfahrensrechtlichen Regelung der §§ 565, 566 ZPO durch die ZVN 1983 nie mehr zu einem Exekutionstitel führen kann, zielt sie demnach auch nur mehr auf materiellrechtliche Wirkung, nämlich auf die Beendigung eines Bestandverhältnisses außerhalb des Kündigungsschutzes, ab. Ihre Wirksamkeit ist daher lediglich eine Vorfrage für den Räumungsprozeß.Pachtverträge über Unternehmen unterliegen nicht den Bestimmungen des MRG.
Sie können daher - mangels Anwendbarkeit des Paragraph 33, Absatz eins, MRG - auch außergerichtlich im Sinne des Paragraph 1116, ABGB aufgekündigt werden. Die Wirksamkeit einer solchen Kündigung hängt ausschließlich von der Einhaltung der diesbezüglichen Vereinbarungen ab. Da eine außergerichtliche Aufkündigung aber seit der Aufhebung der verfahrensrechtlichen Regelung der Paragraphen 565, 566, ZPO durch die ZVN 1983 nie mehr zu einem Exekutionstitel führen kann, zielt sie demnach auch nur mehr auf materiellrechtliche Wirkung, nämlich auf die Beendigung eines Bestandverhältnisses außerhalb des Kündigungsschutzes, ab. Ihre Wirksamkeit ist daher lediglich eine Vorfrage für den Räumungsprozeß.
EntscheidungstexteTE OGH 1990-04-24 4 Ob 505/90 TE OGH 1997-01-15 7 Ob 2375/96g Ähnlich; Beisatz: Hier: Werkswohnungen. (T1) TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2135/96v Auch; nur: Die Wirksamkeit einer solchen Kündigung hängt ausschließlich von der Einhaltung der diesbezüglichen Vereinbarungen ab. (T2) Beisatz: Vertragliche Kündigungstermine und -fristen gehen grundsätzlich der gesetzlichen Regelung des § 560 ZPO, durch den insoweit dem § 1116 ABGB derogiert wurde, vor. (T3)Auch; nur: Die Wirksamkeit einer solchen Kündigung hängt ausschließlich von der Einhaltung der diesbezüglichen Vereinbarungen ab. (T2) Beisatz: Vertragliche Kündigungstermine und -fristen gehen grundsätzlich der gesetzlichen Regelung des Paragraph 560, ZPO, durch den insoweit dem Paragraph 1116, ABGB derogiert wurde, vor. (T3) TE OGH 2012-05-15 3 Ob 71/12f Vgl auch