RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047545 Entscheidungsdatum24.04.1990 Geschäftszahl5Ob576/90; 8Ob615/90; 7Ob652/90; 3Ob607/90; 3Ob1570/91; 6Ob625/91; 4Ob564/91; 4Ob512/92; 6Ob526/93; 1Ob509/93; 7Ob581/93; 4Ob557/94; 9Ob507/95; 4Ob1546/95; 4Ob531/95; 1Ob635/95; 1Ob311/98m; 6Ob233/00h; 6Ob49/08m; 4Ob85/14z; 10Ob41/22k NormABGB §140 Ba RechtssatzDie Unterhaltsbemessung hat sich an den im § 140 Abs 1 ABGB genannten Faktoren, also vor allem neben den Bedürfnissen des Kindes an der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichteten Elternteils zu orientieren. Dabei ist nicht nur das durchschnittliche Arbeitseinkommen sondern auch das Vermögen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgebend, weil diese Faktoren die Lebensverhältnisse wesentlich bestimmen.Die Unterhaltsbemessung hat sich an den im Paragraph 140, Absatz eins, ABGB genannten Faktoren, also vor allem neben den Bedürfnissen des Kindes an der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichteten Elternteils zu orientieren. Dabei ist nicht nur das durchschnittliche Arbeitseinkommen sondern auch das Vermögen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgebend, weil diese Faktoren die Lebensverhältnisse wesentlich bestimmen. EntscheidungstexteTE OGH 1990-04-24 5 Ob 576/90 Veröff: SZ 63/60 = ÖA 1991,137 TE OGH 1990-06-28 8 Ob 615/90 Veröff: ÖA 1991,103 TE OGH 1990-12-06 7 Ob 652/90 nur: Die Unterhaltsbemessung hat sich an den im § 140 Abs 1 ABGB genannten Faktoren, also vor allem neben den Bedürfnissen des Kindes an der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichteten Elternteils zu orientieren. (T1) Veröff: RZ 1991/26 S 99nur: Die Unterhaltsbemessung hat sich an den im Paragraph 140, Absatz eins, ABGB genannten Faktoren, also vor allem neben den Bedürfnissen des Kindes an der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichteten Elternteils zu orientieren. (T1) Veröff: RZ 1991/26 S 99 TE OGH 1991-01-23 3 Ob 607/90 nur T1 TE OGH 1991-10-23 3 Ob 1570/91 Auch; nur T1 TE OGH 1991-11-07 6 Ob 625/91 TE OGH 1991-11-19 4 Ob 564/91 nur T1; Veröff: ÖA 1992,88 TE OGH 1992-01-28 4 Ob 512/92 nur T1 TE OGH 1993-04-15 6 Ob 526/93 Auch; Beisatz: Hier: Lottogewinn des Unterhaltspflichtigen. (T2) Veröff: ÖA 1994,25 TE OGH 1993-01-29 1 Ob 509/93 Auch; nur: Dabei ist nicht nur das durchschnittliche Arbeitseinkommen sondern auch das Vermögen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgebend, weil diese Faktoren die Lebensverhältnisse wesentlich bestimmen. (T3); Beisatz: Die Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen bestimmen sich nach seinem Stand, Vermögen, Einkommen, seinen familiären Verhältnissen, gesetzlichen Sorgepflichten etc. (T4) TE OGH 1994-01-19 7 Ob 581/93 Auch; nur T3 TE OGH 1994-10-18 4 Ob 557/94 nur T3; Beisatz: Es ist jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Heranziehung eines vorhandenen Vermögensstammes, wozu auch der Verkaufserlös von Liegenschaften gehört, zumutbar ist. (T5) TE OGH 1995-02-22 9 Ob 507/95 Auch; Veröff: SZ 67/38 TE OGH 1995-03-28 4 Ob 1546/95 nur T1 TE OGH 1995-04-25 4 Ob 531/95 TE OGH 1995-12-05 1 Ob 635/95 Auch; nur T3; Beis wie T5 TE OGH 1998-11-24 1 Ob 311/98m Vgl auch; nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Je höher die Alimentierung eines Kindes vor einem Lotteriegewinn des Unterhaltspflichtigen über dem Durchschnittsbedarf war beziehungsweise je mehr sie sich erst durch eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage infolge des Lotteriegewinns der Unterhaltsluxusgrenze nähert, umso geringer ist - in einem beweglichen System - die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, immer weitere Beträge seines Lotteriegewinns zur Erzielung eines noch höheren Einkommens als Unterhaltsbemessungsgrundlage anzulegen. Der Unterhaltspflichtige muss also nicht selbst auf jeden aus einem Lotteriegewinn finanzierbaren Luxus, der bloß konsumiert wird und keine bleibenden Vermögenswerte schafft, verzichten, nur um seinem Kind jedenfalls einen Unterhalt bis zur Luxusgrenze bezahlen zu können. (T6) TE OGH 2001-05-16 6 Ob 233/00h Auch; nur T1 TE OGH 2008-04-10 6 Ob 49/08m Vgl; Beisatz: Hier: Der Unterhaltspflichtige erhält auf einen bestimmten Zeitraum befristete monatliche Zahlungen als Gegenleistung für die durch die den anderen Gesellschaftern erteilte Vollmacht bewirkte Übertragung der Stimmrechte in Bezug auf seinen GmbH-Anteil. (T7); Beisatz: Ratenzahlungen, die der Unterhaltspflichtige für die Veräußerung von Vermögen bezieht, sind unterhaltsrechtlich wie der Vermögensstamm und nicht wie Vermögenserträgnisse zu behandeln (1 Ob 98/03y). Es handelt sich um eine Vermögensumschichtung, die für sich eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung nicht begründen kann (1 Ob 14/04x). Der Vermögensstamm ist bei der Unterhaltsbemessung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (stRsp, s 2 Ob 84/97k). Greift der Unterhaltspflichtige hingegen selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs. (T8) TE OGH 2014-06-24 4 Ob 85/14z TE OGH 2023-01-17 10 Ob 41/22k Vgl; Beisatz: Hier: Auf die Staatsbürgerschaft kommt es bei der Unterhaltsbemessung nicht an, weil dafür (primär nur) die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, nicht aber dessen Herkunft maßgeblich sind. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047545
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.