RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084819 Entscheidungsdatum24.04.1990 Geschäftszahl10ObS111/90; 10ObS316/91; 10ObS70/92; 10ObS120/01x; 10ObS105/02t; 10ObS9/06f; 10ObS129/09g; 10ObS63/11d; 10ObS97/12f; 10ObS151/15a; 10ObS75/20g; 10ObS126/21h NormASVG §175 Abs2 RechtssatzAuch während einer Dienstreise ist zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen, und solchen Verrichtungen zu unterscheiden, die der privaten Sphäre des Reisenden angehören. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn sich der Reisende rein persönlichen, für die Betriebstätigkeit nicht mehr wesentlichen Belangen widmet. EntscheidungstexteTE OGH 1990-04-24 10 ObS 111/90 Veröff: RZ 1993/49 S 148 = SSV-NF 4/65 TE OGH 1992-04-07 10 ObS 316/91 Auch; Beisatz: Bei Unfällen während einer Dienstreise ist ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen (dienstlichen) Tätigkeit auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Beschäftigung im allgemeinen eher anzunehmen als am Wohnort oder Betriebsort. (T1) Veröff: SZ 65/53 = SSV-NF 6/39 TE OGH 1992-05-12 10 ObS 70/92 Beis wie T1 TE OGH 2001-07-10 10 ObS 120/01x Beis wie T1 TE OGH 2003-04-29 10 ObS 105/02t Beis wie T1; Beisatz: Der Versicherungsschutz während einer Dienstreise kann sich daher auch auf solche Tätigkeiten erstrecken, die sonst dem privaten Bereich zuzuordnen sind. (T2) Beisatz: Handelt es sich um eine Tätigkeit des persönlichen Bereichs, wird der notwendige innere Zusammenhang nur dann angenommen werden können, wenn diese mit dem Aufenthalt an dem fremden Ort notwendigerweise verbunden ist. Hier: Aufsuchen eines schattigen Platzes auf dem Gelände des einschulenden Unternehmens während der Mittagspause im unmittelbaren Anschluss an die Vormittagsveranstaltung in sehr heißen Vortragsräumlichkeiten steht noch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (T3) TE OGH 2006-05-22 10 ObS 9/06f Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2009-11-10 10 ObS 129/09g Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ungeachtet des privaten Charakters der Verrichtung und des Weges während der Dienstreise innerhalb des Hotels kann ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Reisenden bei einer dem privaten unversicherten Bereich zuzurechnenden Verrichtung gegeben sein, wenn gefahrbringende Umstände den Unfall wesentlich bedingt haben, die in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären. (T4) Beisatz: Hier: Unfallversicherungsschutz verneint. (T5) TE OGH 2011-06-21 10 ObS 63/11d Auch; Beisatz: Als dienstreisebedingt und damit in einem inneren Zusammenhang mit der verrichteten Tätigkeit stehend sind nur solche Unfallgefahren zu bewerten, die sich nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risken abheben, denen jeder Mensch ausgesetzt ist. (T6) Beisatz: Hier: Verletzung beim Duschen. (T7) TE OGH 2012-07-24 10 ObS 97/12f Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Schluck aus einer am Arbeitsweg erworbenen Mineralwasserflasche, in der sich eine ätzende Flüssigkeit (Industrielauge) befand. (T8) TE OGH 2016-02-22 10 ObS 151/15a Beis wie T1 TE OGH 2020-07-28 10 ObS 75/20g TE OGH 2021-09-13 10 ObS 126/21h Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084819
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