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{'item': ['10ObS116/90', '10ObS192/90', '10ObS204/95', '10ObS258/00i', '2Ob190/07s']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084283 Entscheidungsdatum24.04.1990 Geschäftszahl10ObS116/90; 10ObS192/90; 10ObS204/95; 10ObS258/00i; 2Ob190/07s NormASVG §105a; OFG §5a Abs2 RechtssatzEin Anspruch auf Hilflosenzuschuss nach § 105 a ASVG besteht nur, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen überlicherweise aufzuwendenden Kosten annähernd so hoch sind, wie der begehrte Hilflosenzuschuss, wobei die Häufigkeit, in welcher die lebensnotwendigen Verrichtungen, die der Pensionist nicht selbst ausführen kann und die in seinem Lebenskreis üblicherweise vorkommen, und der erforderliche Kostenaufwand für fremde Hilfe nach den Grundsätzen des § 273 ZPO zu ermitteln sind. (Fallen notwendige Verrichtungen nur ca einmal pro Woche bzw in größeren Zeitabständen und keinesfalls täglich an ((zB Großwäsche)) sind die Voraussetzungen des § 105 a ASVG nicht erfüllt.Ein Anspruch auf Hilflosenzuschuss nach Paragraph 105, a ASVG besteht nur, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen überlicherweise aufzuwendenden Kosten annähernd so hoch sind, wie der begehrte Hilflosenzuschuss, wobei die Häufigkeit, in welcher die lebensnotwendigen Verrichtungen, die der Pensionist nicht selbst ausführen kann und die in seinem Lebenskreis üblicherweise vorkommen, und der erforderliche Kostenaufwand für fremde Hilfe nach den Grundsätzen des Paragraph 273, ZPO zu ermitteln sind. (Fallen notwendige Verrichtungen nur ca einmal pro Woche bzw in größeren Zeitabständen und keinesfalls täglich an ((zB Großwäsche)) sind die Voraussetzungen des Paragraph 105, a ASVG nicht erfüllt. EntscheidungstexteTE OGH 1990-04-24 10 ObS 116/90 TE OGH 1990-05-08 10 ObS 192/90 nur: Ein Anspruch auf Hilflosenzuschuss nach § 105 a ASVG besteht nur, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen überlicherweise aufzuwendenden Kosten annähernd so hoch sind, wie der begehrte Hilflosenzuschuss. (T1)nur: Ein Anspruch auf Hilflosenzuschuss nach Paragraph 105, a ASVG besteht nur, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen überlicherweise aufzuwendenden Kosten annähernd so hoch sind, wie der begehrte Hilflosenzuschuss. (T1) TE OGH 1995-11-14 10 ObS 204/95 nur T1; Veröff: SZ 68/215 TE OGH 2001-01-16 10 ObS 258/00i Vgl auch; nur: Ein Anspruch auf Hilflosenzuschuss nach § 105 a ASVG besteht nur, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen überlicherweise aufzuwendenden Kosten annähernd so hoch sind, wie der begehrte Hilflosenzuschuss, wobei der erforderliche Kostenaufwand für fremde Hilfe nach den Grundsätzen des § 273 ZPO zu ermitteln ist. (T2) Beisatz: Hier: Anspruch auf Pflegegeld nach § 5a Abs 2 OFG. (T3)Vgl auch; nur: Ein Anspruch auf Hilflosenzuschuss nach Paragraph 105, a ASVG besteht nur, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen überlicherweise aufzuwendenden Kosten annähernd so hoch sind, wie der begehrte Hilflosenzuschuss, wobei der erforderliche Kostenaufwand für fremde Hilfe nach den Grundsätzen des Paragraph 273, ZPO zu ermitteln ist. (T2) Beisatz: Hier: Anspruch auf Pflegegeld nach Paragraph 5 a, Absatz 2, OFG. (T3) TE OGH 2007-11-15 2 Ob 190/07s Auch; nur T1; Veröff: SZ 2007/178

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.