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{'item': ['2Ob17/90', '2Ob26/06x', '2Ob217/08p', '2Ob235/15w', '2Ob187/16p', '2Ob148/18f', '8Ob122/22g']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0075596 Entscheidungsdatum25.04.1990 Geschäftszahl2Ob17/90; 2Ob26/06x; 2Ob217/08p; 2Ob235/15w; 2Ob187/16p; 2Ob148/18f; 8Ob122/22g NormStVO §93 Abs1 RechtssatzDie Vorschrift des § 93 Abs 1 StVO richtet sich an Anrainer, also die Eigentümer von an dem öffentlichen Verkehr dienende Flächen angrenzenden Liegenschaften, nicht aber an die Eigentümer derartiger Verkehrsflächen.Die Vorschrift des Paragraph 93, Absatz eins, StVO richtet sich an Anrainer, also die Eigentümer von an dem öffentlichen Verkehr dienende Flächen angrenzenden Liegenschaften, nicht aber an die Eigentümer derartiger Verkehrsflächen. EntscheidungstexteTE OGH 1990-04-25 2 Ob 17/90 Veröff: ZVR 1991/48 S 147 TE OGH 2006-08-31 2 Ob 26/06x Beisatz: In Ansehung derartiger Verkehrsflächen kommt es daher auf das Grundeigentum nicht an. (T1) Beisatz: Liegt der dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteig (Gehweg) jedoch mehr als drei Meter von der Grenze einer Liegenschaft entfernt, deren Eigentümer deshalb nicht mehr Anrainer ist, trifft die Verpflichtung des § 93 Abs 1 StVO den Eigentümer jener (mehr als drei Meter breiten) Grundfläche, die zwischen der benachbarten Liegenschaft und dem Gehsteig (Gehweg) liegt, mag dieser auch Eigentümer der dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundfläche sein. (T2)Beisatz: Liegt der dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteig (Gehweg) jedoch mehr als drei Meter von der Grenze einer Liegenschaft entfernt, deren Eigentümer deshalb nicht mehr Anrainer ist, trifft die Verpflichtung des Paragraph 93, Absatz eins, StVO den Eigentümer jener (mehr als drei Meter breiten) Grundfläche, die zwischen der benachbarten Liegenschaft und dem Gehsteig (Gehweg) liegt, mag dieser auch Eigentümer der dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundfläche sein. (T2) Beisatz: Ein den Gehsteig (Gehweg) säumender Grünstreifen, eine daneben befindliche Böschung oder ein Graben etc von nicht mehr als drei Metern Breite ist nicht als „Liegenschaft" im Sinne des § 93 Abs 1 StVO anzusehen. (T3)Beisatz: Ein den Gehsteig (Gehweg) säumender Grünstreifen, eine daneben befindliche Böschung oder ein Graben etc von nicht mehr als drei Metern Breite ist nicht als „Liegenschaft" im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, StVO anzusehen. (T3) Veröff: SZ 2006/122 TE OGH 2009-04-29 2 Ob 217/08p Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Maßgeblich für die Anrainereigenschaft ist nicht das Eigentum an der dem öffentlichen Verkehr dienenden Fläche, sondern nur, wer Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft ist. (T4) Veröff: SZ 2009/57 TE OGH 2016-08-31 2 Ob 235/15w Veröff: SZ 2016/86 TE OGH 2016-12-19 2 Ob 187/16p Auch TE OGH 2018-09-24 2 Ob 148/18f Auch; Beisatz: Hier: Anrainer ist gleichzeitig Eigentümer der (mit einer „Dienstbarkeit des Gehsteigs“ belasteten) Verkehrsfläche. (T5) Veröff: SZ 2018/69 TE OGH 2022-12-16 8 Ob 122/22g Vgl; Beisatz: Hier: Haftung der Mithalterin iSd § 1319a ABGB nur für Wegteile außerhalb des nach § 93 Abs 1 StVO von den Anrainern zu räumenden und streuenden Randstreifens; dass sie sich diesbezüglich darauf verließ, dass die Anrainer ihre gesetzliche Verpflichtung erfüllen würden, und nicht nachfragte, begründet noch nicht grobe Fahrlässigkeit iSd § 1319a ABGB. (T6)Vgl; Beisatz: Hier: Haftung der Mithalterin iSd Paragraph 1319 a, ABGB nur für Wegteile außerhalb des nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO von den Anrainern zu räumenden und streuenden Randstreifens; dass sie sich diesbezüglich darauf verließ, dass die Anrainer ihre gesetzliche Verpflichtung erfüllen würden, und nicht nachfragte, begründet noch nicht grobe Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1319 a, ABGB. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0075596

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.