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{'item': ['2Ob531/90', '4Ob542/95', '8ObA149/00w', '9Ob260/00a', '2Ob222/01p', '1Ob73/03x', '1Ob114/04b', '2Ob117/04a', '1Ob83/04v', '6Ob51/05a', '4Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036455 Entscheidungsdatum25.04.1990 Geschäftszahl2Ob531/90; 4Ob542/95; 8ObA149/00w; 9Ob260/00a; 2Ob222/01p; 1Ob73/03x; 1Ob114/04b; 2Ob117/04a; 1Ob83/04v; 6Ob51/05a; 4Ob77/07p; 7Ob148/08b; 7Ob289/08p; 5Ob21/09p; 1Ob134/10b; 3Ob222/12m; 10Ob50/13w; 3Ob7/16z; 4Ob136/19g NormZPO §84 I: ZPO §85; ZPO §230 Abs2 RechtssatzDie Vorschrift des § 84 Abs 3 ZPO verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens jedenfalls dann, wenn einem bestimmten Schriftsatz ein gesetzlich vorgeschriebener Inhalt fehlt, sodass eine sachliche Antragserledigung nicht erfolgen kann; hingegen ist eine Verbesserung nicht möglich, wenn ein solcher Schriftsatz den vorgeschriebenen Inhalt so weit enthält, dass über ihn sachlich - wenn auch nicht in stattgebendem Sinn - abgesprochen werden kann. (hier: Verbesserungsverfahren, wenn der Kläger in seiner Klage keine Behauptungen aufstellte, um den von ihm in Anspruch genommenen Vermögensgerichtsstand des § 99 JN zu begründen.)Die Vorschrift des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens jedenfalls dann, wenn einem bestimmten Schriftsatz ein gesetzlich vorgeschriebener Inhalt fehlt, sodass eine sachliche Antragserledigung nicht erfolgen kann; hingegen ist eine Verbesserung nicht möglich, wenn ein solcher Schriftsatz den vorgeschriebenen Inhalt so weit enthält, dass über ihn sachlich - wenn auch nicht in stattgebendem Sinn - abgesprochen werden kann. (hier: Verbesserungsverfahren, wenn der Kläger in seiner Klage keine Behauptungen aufstellte, um den von ihm in Anspruch genommenen Vermögensgerichtsstand des Paragraph 99, JN zu begründen.) EntscheidungstexteTE OGH 1990-04-25 2 Ob 531/90 TE OGH 1995-06-13 4 Ob 542/95 Vgl; nur: Die Vorschrift des § 84 Abs 3 ZPO verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens jedenfalls dann, wenn einem bestimmten Schriftsatz ein gesetzlich vorgeschriebener Inhalt fehlt, sodass eine sachliche Antragserledigung nicht erfolgen kann. (T1)Vgl; nur: Die Vorschrift des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens jedenfalls dann, wenn einem bestimmten Schriftsatz ein gesetzlich vorgeschriebener Inhalt fehlt, sodass eine sachliche Antragserledigung nicht erfolgen kann. (T1) Beisatz: Hier: Verbesserungsverfahren hinsichtlich der genauen Bezeichnung des neuen Beweismittels im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. (T2) Beisatz: Hier: Verbesserungsverfahren hinsichtlich der genauen Bezeichnung des neuen Beweismittels im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. (T2) Veröff: SZ 68/113 TE OGH 2000-09-28 8 ObA 149/00w Beisatz: Unschlüssigkeit ist nur dann verbesserungsfähig, wenn sie auf einer solchen Unvollständigkeit des Sachvorbringens beruht, welche die sachliche Antragserledigung nach jeder Richtung hin ausschließt, nicht aber dann, wenn sie die Folge unrichtiger Beurteilung (Subsumtion) ist. (T3) TE OGH 2000-12-06 9 Ob 260/00a nur: Hingegen ist eine Verbesserung nicht möglich, wenn ein solcher Schriftsatz den vorgeschriebenen Inhalt so weit enthält, dass über ihn sachlich - wenn auch nicht in stattgebendem Sinn - abgesprochen werden kann. (T4) nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2001-09-20 2 Ob 222/01p Auch; Beis wie T3 TE OGH 2003-04-29 1 Ob 73/03x Teilweise gegenteilig; Beisatz: Vor der Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens ist stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen. (T5) TE OGH 2004-06-25 1 Ob 114/04b Auch; Beisatz: Diese Bestimmung ist auch auf Klagen anzuwenden, so etwa im Fall unzureichender oder unklarer Tatsachenbehauptungen zur Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. (T6) Beisatz: Hier: Verbesserungsauftrag nach § 60 Abs 3 JN. (T7)Beisatz: Hier: Verbesserungsauftrag nach Paragraph 60, Absatz 3, JN. (T7) TE OGH 2004-07-01 2 Ob 117/04a Teilweise gegenteilig; Beis wie T5 TE OGH 2005-02-22 1 Ob 83/04v Auch; Beis wie T6; Beisatz: Durch die Einfügung der Wortgruppe „oder die Klage zur Verbesserung zurückzustellen" in § 230 Abs 2 ZPO mit der ZVN 2002 ist nun klargestellt, dass ein Verbesserungsverfahren von Amts wegen auch dann einzuleiten ist, wenn in einem Schriftsatz Vorbringen fehlt, das für die mit dem Schriftsatz vorgenommenen Prozesshandlungen vorgeschrieben ist (hier: zur sachlichen Zuständigkeit). (T8)Auch; Beis wie T6; Beisatz: Durch die Einfügung der Wortgruppe „oder die Klage zur Verbesserung zurückzustellen" in Paragraph 230, Absatz 2, ZPO mit der ZVN 2002 ist nun klargestellt, dass ein Verbesserungsverfahren von Amts wegen auch dann einzuleiten ist, wenn in einem Schriftsatz Vorbringen fehlt, das für die mit dem Schriftsatz vorgenommenen Prozesshandlungen vorgeschrieben ist (hier: zur sachlichen Zuständigkeit). (T8) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 51/05a Auch; Beisatz: Die Gewährung eines Verbesserungsversuchs ist bei unschlüssigen Klagen grundsätzlich zwingend vorzunehmen. (T9) TE OGH 2007-06-12 4 Ob 77/07p Vgl auch; Bem: Die Frage des Erfordernisses eines Verbesserungsauftrages wird hier bewusst offen gelassen, weil darin lediglich ein im Rechtsmittelverfahren zu rügender Verfahrensmangel liegen könnte, eine Rüge jedoch nicht erfolgte. (T10) TE OGH 2008-09-24 7 Ob 148/08b Vgl; Beisatz: Bei Unschlüssigkeit ist das Klagebegehren nicht sofort abzuweisen, sondern muss vom Gericht eine Verbesserung angeregt werden (§ 182 ZPO). Der Verbesserungsauftrag ist von Amts wegen zu erteilen, selbst wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und die Notwendigkeit einer Präzisierung nicht selbst erkannte. (T11)Vgl; Beisatz: Bei Unschlüssigkeit ist das Klagebegehren nicht sofort abzuweisen, sondern muss vom Gericht eine Verbesserung angeregt werden (Paragraph 182, ZPO). Der Verbesserungsauftrag ist von Amts wegen zu erteilen, selbst wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und die Notwendigkeit einer Präzisierung nicht selbst erkannte. (T11) TE OGH 2009-03-30 7 Ob 289/08p Teilweise gegenteilig; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T11 TE OGH 2009-09-01 5 Ob 21/09p Auch; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T11 TE OGH 2010-08-10 1 Ob 134/10b Auch; nur: Die Vorschrift des § 84 Abs 3 ZPO verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens jedenfalls dann, wenn einem bestimmten Schriftsatz ein gesetzlich vorgeschriebener Inhalt fehlt, sodass eine sachliche Antragserledigung nicht erfolgen kann; hingegen ist eine Verbesserung nicht möglich, wenn ein solcher Schriftsatz den vorgeschriebenen Inhalt so weit enthält, dass über ihn sachlich - wenn auch nicht in stattgebendem Sinn - abgesprochen werden kann. (T12)Auch; nur: Die Vorschrift des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens jedenfalls dann, wenn einem bestimmten Schriftsatz ein gesetzlich vorgeschriebener Inhalt fehlt, sodass eine sachliche Antragserledigung nicht erfolgen kann; hingegen ist eine Verbesserung nicht möglich, wenn ein solcher Schriftsatz den vorgeschriebenen Inhalt so weit enthält, dass über ihn sachlich - wenn auch nicht in stattgebendem Sinn - abgesprochen werden kann. (T12) Beis wie T6 TE OGH 2013-01-23 3 Ob 222/12m Auch; Beis wie T5; Beis wie T9 TE OGH 2014-04-23 10 Ob 50/13w Auch; Beis wie T5; Beis wie T9 Veröff: SZ 2014/42 TE OGH 2016-04-27 3 Ob 7/16z Auch; Beisatz: Ein unschlüssiges Klagebegehren kann für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben. Es entspricht aber der völlig einhelligen Judikatur, dass vor Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen ist, was auch im Fall eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils wegen Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung gilt. (T13) Veröff: SZ 2016/48 TE OGH 2019-08-22 4 Ob 136/19g Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Zurückweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit ohne vorheriges Verbesserungsverfahren. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036455

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.