RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069526 Entscheidungsdatum25.04.1990 Geschäftszahl3Ob96/89; 8Ob617/89; 4Ob1633/95; 3Ob152/97t; 7Ob202/99b; 7Ob22/01p; 3Ob197/03x; 1Ob101/07w; 7Ob41/08t; 5Ob250/09i; 9Ob78/10a; 2Ob20/17f; 8Ob8/18m NormMRG §12 Abs1 A; MRG §12 Abs2 B RechtssatzDie Abtretung des Mietrechts erfolgt schon mit der Willenseinigung zwischen dem die Wohnung verlassenden und die Hauptmietrechte dem Angehörigen abtretenden Angehörigen und diesem über die Übernahme der Hauptmietrechte; die Verletzung der beiden Teilen auferlegten Pflicht nach § 12 Abs 2 MRG begründet nur Schadenersatzansprüche des Vermieters, wenn diesem aus der Unterlassung der Anzeige vermögensrechtliche Nachteile entstehen.Die Abtretung des Mietrechts erfolgt schon mit der Willenseinigung zwischen dem die Wohnung verlassenden und die Hauptmietrechte dem Angehörigen abtretenden Angehörigen und diesem über die Übernahme der Hauptmietrechte; die Verletzung der beiden Teilen auferlegten Pflicht nach Paragraph 12, Absatz 2, MRG begründet nur Schadenersatzansprüche des Vermieters, wenn diesem aus der Unterlassung der Anzeige vermögensrechtliche Nachteile entstehen. EntscheidungstexteTE OGH 1990-04-25 3 Ob 96/89 Veröff: SZ 63/63 = EvBl 1990/144 S 741 = JBl 1990,797 (Iro) = WoBl 1990,140 = MietSlg XLI/17 TE OGH 1990-06-28 8 Ob 617/89 Beisatz: Samt ausführlicher Darstellung der Lehre. (T1) TE OGH 1995-10-24 4 Ob 1633/95 Vgl; Beisatz: Die in § 12 Abs 2 MRG vorgeschriebene Anzeige der Abtretung der Hauptmietrechte an den Vermieter ist bloß deklarativ. (T2)Vgl; Beisatz: Die in Paragraph 12, Absatz 2, MRG vorgeschriebene Anzeige der Abtretung der Hauptmietrechte an den Vermieter ist bloß deklarativ. (T2) TE OGH 1997-10-15 3 Ob 152/97t nur: Die Abtretung des Mietrechts erfolgt schon mit der Willenseinigung zwischen dem die Wohnung verlassenden und die Hauptmietrechte dem Angehörigen abtretenden Angehörigen und diesem über die Übernahme der Hauptmietrechte. (T3) TE OGH 1999-10-20 7 Ob 202/99b Auch; nur T3; Beisatz: Es handelt sich um eine Vertragsübernahme, die allerdings (ausnahmsweise) ohne Einwilligung des Vertragspartners (= Vermieters) verwirklicht werden kann. (T4) TE OGH 2001-03-30 7 Ob 22/01p Vgl auch; Beisatz: Die Wirksamkeit der Abtretung der Mietrechte gemäß § 12 Abs 1 MRG ist nicht von der Zustimmung des Vermieters, nicht einmal von der Anzeige der erfolgten Mietrechtsabtretung abhängig. (T5)Vgl auch; Beisatz: Die Wirksamkeit der Abtretung der Mietrechte gemäß Paragraph 12, Absatz eins, MRG ist nicht von der Zustimmung des Vermieters, nicht einmal von der Anzeige der erfolgten Mietrechtsabtretung abhängig. (T5) TE OGH 2004-02-25 3 Ob 197/03x Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2007-10-22 1 Ob 101/07w Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass der Angehörige bei Willenseinigung über den Übergang der Mietrechte noch nicht volljährig war und die Mietrechtsübernahme somit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte, schadet nicht, da der volljährig Gewordene den Mangel der schwebenden Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts wegen des seinerzeitigen Fehlens der gerichtlichen Genehmigung durch nachträgliche Anerkennung seiner rechtsgeschäftlichen Verpflichtung heilen kann. (T6) TE OGH 2008-03-12 7 Ob 41/08t Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2009-12-15 5 Ob 250/09i Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2010-11-24 9 Ob 78/10a nur T3 TE OGH 2017-02-23 2 Ob 20/17f Auch TE OGH 2018-03-23 8 Ob 8/18m Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069526
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.