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{'item': ['7Ob14/90', '5Ob529/95', '7Ob143/01g', '7Ob65/02p', '7Ob196/06h', '7Ob62/08f']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.04.1990 Geschäftszahl7Ob14/90; 5Ob529/95; 7Ob143/01g; 7Ob65/02p; 7Ob196/06h; 7Ob62/08f NormAHVB 1993 Art4 Pkt1; AVB Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige 1984 Art1; VersVG §33; VersVG §61 RechtssatzBei sogenannten "gedehnten Versicherungsfällen" bei denen der schadensstiftende Verstoß, der Eintritt des Schadens und die Geltendmachung de Schadenersatzanspruches durch den Dritten zeitlich auseinanderfallen ist nicht immer dasselbe Ereignis für den Eintritt des Versicherungsfalles heranzuziehen, sondern je nach Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm zu entscheiden, auf welchen Zeitpunkt oder Zeitraum es ankommt. EntscheidungstexteTE OGH 1990/04/25 7 Ob 14/90 Veröff: SZ 63/64 = VersR 1991,486 = VersRdSch 1991,255 = RdW 1992,13 TE OGH 1995/09/26 5 Ob 529/95 Vgl auch; Beisatz: Abzustellen ist auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts. (T1) TE OGH 2001/06/27 7 Ob 143/01g Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme eines gedehnten (gestreckten) Versicherungsfalles ist wesentlich und maßgeblich nicht etwa das schrittweise Eintreten des Ereignisses, sondern die Tatsache, dass ein bestimmter Zustand fortdauert. Dabei darf die Fortdauer des Ereignisses nicht nur die Pflicht des Versicherers zur Leistung begründen, sondern muss den Umfang der Versicherungsleistung im Einzelfall bestimmen. (T2) TE OGH 2002/04/17 7 Ob 65/02p Auch; Beis wie T2 nur: Für die Annahme eines gedehnten (gestreckten) Versicherungsfalles ist maßgeblich die Tatsache, dass ein bestimmter Zustand fortdauert. Dabei darf die Fortdauer des Ereignisses nicht nur die Pflicht des Versicherers zur Leistung begründen, sondern muss den Umfang der Versicherungsleistung im Einzelfall bestimmen. (T3) Beisatz: Hier: Art 1 AVB Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige

  1. (T4) Beisatz: Leistungspflicht besteht auch für die neuerlichen Unterbrechungen, die "aus ein- und derselben Ursache" (hier: dem Unfallereignis) resultierten. (T5) Auch; Beis wie T2 nur: Für die Annahme eines gedehnten (gestreckten) Versicherungsfalles ist maßgeblich die Tatsache, dass ein bestimmter Zustand fortdauert. Dabei darf die Fortdauer des Ereignisses nicht nur die Pflicht des Versicherers zur Leistung begründen, sondern muss den Umfang der Versicherungsleistung im Einzelfall bestimmen. (T3) Beisatz: Hier: Artikel eins, AVB Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige
  2. (T4) Beisatz: Leistungspflicht besteht auch für die neuerlichen Unterbrechungen, die "aus ein- und derselben Ursache" (hier: dem Unfallereignis) resultierten. (T5) TE OGH 2006/10/23 7 Ob 196/06h Auch; Beisatz: Hier: ABUB 1994 Art 5 Abs
  3. (T6)Auch; Beisatz: Hier: ABUB 1994 Artikel 5, Absatz eins, (T6) TE OGH 2008/08/27 7 Ob 62/08f Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Für den vorliegenden Fall, in dem zwar die Schadensursache noch während des aufrechten Versicherungsverhältnisses und damit während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes gesetzt wurde, der dadurch veranlasste Sachschaden jedoch erst danach und damit außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des Versicherungsschutzes eintrat, besteht somit keine Deckungspflicht der beklagten Partei. (T7) RechtssatznummerRS0080433

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.