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7Ob541/90

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.04.1990 Geschäftszahl7Ob541/90; 7Ob585/92; 7Ob587/92 (7Ob588/92); 9Ob207/02k; 6Ob12/09x NormABGB §1120 Aa RechtssatzUnter Veräußerung im Sinne des § 1120 ABGB ist ein derivativer Eigentumsübergang zu verstehen. Dem Eigentumsübergang gleichgestellt wird der Übergang der Nutzung vom Eigentümer auf den Fruchtnießer beziehungsweise nach Erlöschen des Fruchtgenusses wieder auf den Eigentümer.Unter Veräußerung im Sinne des Paragraph 1120, ABGB ist ein derivativer Eigentumsübergang zu verstehen. Dem Eigentumsübergang gleichgestellt wird der Übergang der Nutzung vom Eigentümer auf den Fruchtnießer beziehungsweise nach Erlöschen des Fruchtgenusses wieder auf den Eigentümer.

EntscheidungstexteTE OGH 1990/04/25 7 Ob 541/90 Veröff: ecolex 1990,483 TE OGH 1992/07/30 7 Ob 585/92 Auch; Beisatz: Die Bestimmung bezieht sich auf die Einzelrechtsnachfolge und ist nur bei Gesamtrechtsnachfolge und einem diesem gleichzuhaltenden Rechtsübergang ausgeschlossen. (T1) TE OGH 1992/09/03 7 Ob 587/92 Auch; Beisatz: Hier: Auch der Übergang der Bestandsache vom Vorerben auf den Nacherben ist eine solchen Einzelrechtsnachfolge gleichzuhalten. § 1120 ABGB ist im Substitutionsfall auch analog auf den Übergang der Bestandsache vom Vorerben auf den Nacherben anzuwenden. (T2) Auch; Beisatz: Hier: Auch der Übergang der Bestandsache vom Vorerben auf den Nacherben ist eine solchen Einzelrechtsnachfolge gleichzuhalten. Paragraph 1120, ABGB ist im Substitutionsfall auch analog auf den Übergang der Bestandsache vom Vorerben auf den Nacherben anzuwenden. (T2) TE OGH 2002/09/04 9 Ob 207/02k Beisatz: Unter "Übergabe" ist bei verbücherten Liegenschaften die Eintragung im Grundbuch zu verstehen. (T3) TE OGH 2009/03/26 6 Ob 12/09x Vgl; Beisatz: Unter „Veräußerung" im Sinn des § 1120 ABGB ist die derivative Einzelrechtsnachfolge unter Lebenden oder von Todes wegen zu verstehen (6 Ob 66/05g). (T4); Beisatz: Ebensowenig wie die Vererbung der Bestandgeberposition bedürfen Fälle von Gesamtrechtsnachfolge bei juristischen Personen des Rückgriffs auf § 1120 ABGB. Für sie gilt § 1116a ABGB. (T5) Vgl; Beisatz: Unter „Veräußerung" im Sinn des Paragraph 1120, ABGB ist die derivative Einzelrechtsnachfolge unter Lebenden oder von Todes wegen zu verstehen (6 Ob 66/05g). (T4); Beisatz: Ebensowenig wie die Vererbung der Bestandgeberposition bedürfen Fälle von Gesamtrechtsnachfolge bei juristischen Personen des Rückgriffs auf Paragraph 1120, ABGB. Für sie gilt Paragraph 1116 a, ABGB. (T5) RechtssatznummerRS0021164

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.