RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064193 Entscheidungsdatum11.02.1999 Geschäftszahl9Ob901/90; 9Ob902/91; 9Ob902/92 (9Ob903/92; 9Ob904/92); 9ObS20/92; 8ObS4/96; 8ObA2171/96i; 9ObA2070/96v; 8ObS2072/96f; 8ObS2030/96d; 8Ob2092/96x; 9ObA10/98f; 8ObS3/98v; 8ObS222/98z NormKO §25 Rechtssatz§ 25 KO hat in keiner seiner Entwicklungsphasen das Problem des Schadenersatzanspruches des austretenden Arbeitnehmers geregelt. Ein Ersatzanspruch des Dienstnehmers ist nur daraus abzuleiten, daß das für den Fall des Konkurses des Dienstgebers in § 25 KO normierte Austrittsrecht des Dienstnehmers einen über die Austrittsgründe des § 26 AngG hinausgehenden weiteren Austrittsgrund des Dienstnehmers schafft (bzw die Generalklausel des § 1162 ABGB konkretisiert), der infolge des bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu vermutenden Verschuldens (§ 1298 ABGB) einen Ersatzanspruch des Angestellten gemäß § 29 AngG (bzw § 1162 b ABGB) auslöst. Daß dem Arbeitnehmer, der seinen vorzeitigen Austritt gemäß § 25 Abs 1 KO erklärt, Ansprüche nach § 29 AngG (§ 1162 b ABGB) lediglich für einen kürzeren Zeitraum zustehen als bei Inanspruchnahme eines anderen Austrittsgrundes, ist nur eine notwendige Folge der in § 29 AngG vorgesehenen Bedachtnahme auf die Möglichkeit einer "ordnungsgemäßen Kündigung" des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter (§ 25 Abs 1 KO).Paragraph 25, KO hat in keiner seiner Entwicklungsphasen das Problem des Schadenersatzanspruches des austretenden Arbeitnehmers geregelt. Ein Ersatzanspruch des Dienstnehmers ist nur daraus abzuleiten, daß das für den Fall des Konkurses des Dienstgebers in Paragraph 25, KO normierte Austrittsrecht des Dienstnehmers einen über die Austrittsgründe des Paragraph 26, AngG hinausgehenden weiteren Austrittsgrund des Dienstnehmers schafft (bzw die Generalklausel des Paragraph 1162, ABGB konkretisiert), der infolge des bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu vermutenden Verschuldens (Paragraph 1298, ABGB) einen Ersatzanspruch des Angestellten gemäß Paragraph 29, AngG (bzw Paragraph 1162, b ABGB) auslöst. Daß dem Arbeitnehmer, der seinen vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO erklärt, Ansprüche nach Paragraph 29, AngG (Paragraph 1162, b ABGB) lediglich für einen kürzeren Zeitraum zustehen als bei Inanspruchnahme eines anderen Austrittsgrundes, ist nur eine notwendige Folge der in Paragraph 29, AngG vorgesehenen Bedachtnahme auf die Möglichkeit einer "ordnungsgemäßen Kündigung" des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter (Paragraph 25, Absatz eins, KO). EntscheidungstexteTE OGH 1990-04-25 9 Ob 901/90 TE OGH 1991-06-19 9 Ob 902/91 nur: Daß dem Arbeitnehmer, der seinen vorzeitigen Austritt gemäß § 25 Abs 1 KO erklärt, Ansprüche nach § 29 AngG (§ 1162 b ABGB) lediglich für einen kürzeren Zeitraum zustehen als bei Inanspruchnahme eines anderen Austrittsgrundes, ist nur eine notwendige Folge der in § 29 AngG vorgesehenen Bedachtnahme auf die Möglichkeit einer "ordnungsgemäßen Kündigung" des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter (§ 25 Abs 1 KO). (T1) Veröff: EvBl 1991/194 S 825 = Arb 10944nur: Daß dem Arbeitnehmer, der seinen vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO erklärt, Ansprüche nach Paragraph 29, AngG (Paragraph 1162, b ABGB) lediglich für einen kürzeren Zeitraum zustehen als bei Inanspruchnahme eines anderen Austrittsgrundes, ist nur eine notwendige Folge der in Paragraph 29, AngG vorgesehenen Bedachtnahme auf die Möglichkeit einer "ordnungsgemäßen Kündigung" des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter (Paragraph 25, Absatz eins, KO). (T1) Veröff: EvBl 1991/194 S 825 = Arb 10944 TE OGH 1992-12-16 9 Ob 902/92 nur: § 25 KO hat in keiner seiner Entwicklungsphasen das Problem des Schadenersatzanspruches des austretenden Arbeitnehmers geregelt. (T2) nur T1; Beisatz: Sonstige Schadenersatzansprüche im Sinne des § 29 Abs 1 erster Satz AngG ("unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes") müssen durchaus nicht ausgeschlossen sein. Das Verlangen nach höherer "Kündigungsentschädigung" kann allerdings auf diese Vorschrift nicht gestützt werden. (T3) Veröff: DRdA 1993,466 (Wachter, 469) = WBl 1993,88nur: Paragraph 25, KO hat in keiner seiner Entwicklungsphasen das Problem des Schadenersatzanspruches des austretenden Arbeitnehmers geregelt. (T2) nur T1; Beisatz: Sonstige Schadenersatzansprüche im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz AngG ("unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes") müssen durchaus nicht ausgeschlossen sein. Das Verlangen nach höherer "Kündigungsentschädigung" kann allerdings auf diese Vorschrift nicht gestützt werden. (T3) Veröff: DRdA 1993,466 (Wachter, 469) = WBl 1993,88 TE OGH 1992-12-16 9 ObS 20/92 nur T2; nur T1; Beis wie T3; Veröff: WBl 1993,158 TE OGH 1996-04-25 8 ObS 4/96 Auch; Beis wie T3; Beisatz: Gilt auch nach der Neufassung des § 25 KO durch das IRÄG 1994. (T4) Veröff: SZ 69/106Auch; Beis wie T3; Beisatz: Gilt auch nach der Neufassung des Paragraph 25, KO durch das IRÄG 1994. (T4) Veröff: SZ 69/106 TE OGH 1996-08-29 8 ObA 2171/96i Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 1996-07-10 9 ObA 2070/96v Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4: Veröff: SZ 69/163 TE OGH 1996-08-29 8 ObS 2072/96f nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 1996-08-29 8 ObS 2030/96d nur T1; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 1996-09-12 8 Ob 2092/96x Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 69/207 TE OGH 1998-05-20 9 ObA 10/98f Auch; nur: Das für den Fall des Konkurses des Dienstgebers in § 25 KO normierte Austrittsrecht des Dienstnehmers einen über die Austrittsgründe des § 26 AngG hinausgehenden weiteren Austrittsgrund des Dienstnehmers schafft. (T5)Auch; nur: Das für den Fall des Konkurses des Dienstgebers in Paragraph 25, KO normierte Austrittsrecht des Dienstnehmers einen über die Austrittsgründe des Paragraph 26, AngG hinausgehenden weiteren Austrittsgrund des Dienstnehmers schafft. (T5) TE OGH 1998-05-18 8 ObS 3/98v Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der über diese Zeitspanne hinausgehende Differenzanspruch unter Berücksichtigung vertraglicher längerer Kündigungsfristen oder von Kündigungsterminen kann vom Arbeitnehmer auch nicht aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt werden. Auch der im § 29 Abs 1 erster Satz AngG enthaltene Verweis "unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes" könnte das Verlangen nach höherer "Kündigungsentschädigung" nicht begründen. (T6)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der über diese Zeitspanne hinausgehende Differenzanspruch unter Berücksichtigung vertraglicher längerer Kündigungsfristen oder von Kündigungsterminen kann vom Arbeitnehmer auch nicht aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt werden. Auch der im Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz AngG enthaltene Verweis "unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes" könnte das Verlangen nach höherer "Kündigungsentschädigung" nicht begründen. (T6) TE OGH 1999-02-11 8 ObS 222/98z Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064193
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