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{'item': ['9ObA66/90', '8ObA67/02i']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.04.1990 Geschäftszahl9ObA66/90; 8ObA67/02i NormGeneralkollV über den Begriff des Entgelts §2 Abs4; RechtssatzFür Provisionen aus Direktgeschäften bietet der GeneralkollV die Möglichkeit, sie entweder mit dem Provisionsdurchschnitt der letzten zwölf Monate zu berücksichtigen oder dem Arbeitnehmer auch für während des Urlaubs einlangende Direktaufträge Provision zu gewähren. Diese Auslegung trägt dem Umstand Rechnung, daß Direktgeschäfte von der urlaubsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers nicht berührt werden, sodaß sie ohne Verletzung des Ausfallsprinzips dann zur Gänze bei Berechnung des Urlaubsentgelts unberücksichtigt bleiben können, wenn dem Arbeitnehmer für während des Urlaubs erteilte Direktaufträge eine Provision gebührt. Hingegen würde eine Auslegung der Bestimmung dahin, daß die Direktprovisionen zwar grundsätzlich mit dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate einzubeziehen, davon aber die Provisionen während des Urlaubs einlangende Direktaufträge abzuziehen sind, zu einer komplizierten und wenig praktikablen sowie mit § 6 Abs 6 UrlG kaum zu vereinbarenden Verrechnung führen.Für Provisionen aus Direktgeschäften bietet der GeneralkollV die Möglichkeit, sie entweder mit dem Provisionsdurchschnitt der letzten zwölf Monate zu berücksichtigen oder dem Arbeitnehmer auch für während des Urlaubs einlangende Direktaufträge Provision zu gewähren. Diese Auslegung trägt dem Umstand Rechnung, daß Direktgeschäfte von der urlaubsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers nicht berührt werden, sodaß sie ohne Verletzung des Ausfallsprinzips dann zur Gänze bei Berechnung des Urlaubsentgelts unberücksichtigt bleiben können, wenn dem Arbeitnehmer für während des Urlaubs erteilte Direktaufträge eine Provision gebührt. Hingegen würde eine Auslegung der Bestimmung dahin, daß die Direktprovisionen zwar grundsätzlich mit dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate einzubeziehen, davon aber die Provisionen während des Urlaubs einlangende Direktaufträge abzuziehen sind, zu einer komplizierten und wenig praktikablen sowie mit Paragraph 6, Absatz 6, UrlG kaum zu vereinbarenden Verrechnung führen. EntscheidungstexteTE OGH 1990/04/25 9 ObA 66/90 Veröff: SZ 63/67 = RdW 1990,453 TE OGH 2002/10/17 8 ObA 67/02i Auch; nur: Für Provisionen aus Direktgeschäften bietet der GeneralkollV die Möglichkeit, sie entweder mit dem Provisionsdurchschnitt der letzten zwölf Monate zu berücksichtigen oder dem Arbeitnehmer auch für während des Urlaubs einlangende Direktaufträge Provision zu gewähren. Diese Auslegung trägt dem Umstand Rechnung, daß Direktgeschäfte von der urlaubsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers nicht berührt werden, sodaß sie ohne Verletzung des Ausfallsprinzips dann zur Gänze bei Berechnung des Urlaubsentgelts unberücksichtigt bleiben können, wenn dem Arbeitnehmer für während des Urlaubs erteilte Direktaufträge eine Provision gebührt. (T1); Beisatz: Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (9ObA137/93= DRdA1994, 269 und 9ObA603/93= DRdA1995/12 [Geist]) auch für Folgeprovisionen. (T2) RechtssatznummerRS0064306

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.