RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0067378 Entscheidungsdatum26.03.2025 Geschäftszahl12Os34/90; 12Os36/07x; 15Os19/08w; 15Os89/12w; 15Os136/24z NormMedienG §15 Abs5 MedienG §16 RechtssatzDurch die Regelung des § 15 Abs 5 MedG soll - im Hinblick auf die Bestimmung des § 15 Abs 4 MedG - jede Überschneidung mit dem keiner Befristung unterliegenden und auch neue Beweise zulassenden fortgesetzten Verfahren nach § 16 MedG vermieden werden. Hiebei macht es - lege non distinguente - keinen Unterschied, ob schon im befristeten Hauptverfahren die Unwahrheit der Entgegnung bewiesen werden konnte, ob der Einwand der Unwahrheit als widerlegt angesehen wurde und ob die hiezu aufgenommenen Beweise im fortgesetzten Verfahren überhaupt noch ergänzungsfähig sind.Durch die Regelung des Paragraph 15, Absatz 5, MedG soll - im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 4, MedG - jede Überschneidung mit dem keiner Befristung unterliegenden und auch neue Beweise zulassenden fortgesetzten Verfahren nach Paragraph 16, MedG vermieden werden. Hiebei macht es - lege non distinguente - keinen Unterschied, ob schon im befristeten Hauptverfahren die Unwahrheit der Entgegnung bewiesen werden konnte, ob der Einwand der Unwahrheit als widerlegt angesehen wurde und ob die hiezu aufgenommenen Beweise im fortgesetzten Verfahren überhaupt noch ergänzungsfähig sind. EntscheidungstexteTE OGH 1990-04-26 12 Os 34/90 TE OGH 2007-08-23 12 Os 36/07x Beisatz: Jede Veränderung und Ergänzung der Entscheidungsgrundlage durch das Berufungsgericht, etwa durch neuerliche Verlesung von Aktenstücken oder Vernehmung von Zeugen zum Thema der Wahrheit oder Unwahrheit der Gegendarstellung, ist unzulässig. (T1) TE OGH 2008-05-08 15 Os 19/08w TE OGH 2012-08-22 15 Os 89/12w Vgl; Beisatz: Sinn und Zweck des § 15 Abs 5 MedienG entsprechend ist jede Veränderung und Ergänzung der Entscheidungsgrundlage durch das Berufungsgericht, etwa durch (neuerliche) Verlesung von Aktenstücken oder Vernehmung von Zeugen zum Thema der Wahrheit oder Unwahrheit der Gegendarstellung, ebenso unzulässig wie überhaupt jede vom Ersturteil abweichende Annahme des Berufungsgerichts zu diesem Thema. Wenn das Erstgericht - wie hier - über den Einwand der Unwahrheit gar nicht abgesprochen hat, ist demnach dem Berufungsgericht die Annahme der Unwahrheit der Gegendarstellung verwehrt. (T2)Vgl; Beisatz: Sinn und Zweck des Paragraph 15, Absatz 5, MedienG entsprechend ist jede Veränderung und Ergänzung der Entscheidungsgrundlage durch das Berufungsgericht, etwa durch (neuerliche) Verlesung von Aktenstücken oder Vernehmung von Zeugen zum Thema der Wahrheit oder Unwahrheit der Gegendarstellung, ebenso unzulässig wie überhaupt jede vom Ersturteil abweichende Annahme des Berufungsgerichts zu diesem Thema. Wenn das Erstgericht - wie hier - über den Einwand der Unwahrheit gar nicht abgesprochen hat, ist demnach dem Berufungsgericht die Annahme der Unwahrheit der Gegendarstellung verwehrt. (T2) TE OGH 2025-03-26 15 Os 136/24z vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067378
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