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{'item': ['1Ob520/90', '9Ob157/99z', '6Ob77/06a', '5Ob78/18h', '9Ob48/19b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044401 Entscheidungsdatum02.05.1990 Geschäftszahl1Ob520/90; 9Ob157/99z; 6Ob77/06a; 5Ob78/18h; 9Ob48/19b NormZPO §530 E1 RechtssatzIm Eheverfahren ist zwischen der nach §§ 57, 59 EheG fristgebundenen Ergänzungsklage - sie betrifft Fälle, in denen es der Kläger bei der im Vorprozess ausgesprochenen Ehescheidung belassen, das Urteil des Vorprozesses aber durch einen Verschuldensausspruch oder Mitverschuldensausspruch ergänzt haben will - und der nach § 534 Abs 1 und 2 ZPO fristgebundenen Wiederaufnahmsklage zu unterscheiden. Werden Tatsachen geltend gemacht, die vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, und Beweismittel, die zum Nachweis solcher Tatsachen dienen, dann ist Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zu erheben, soferne diese Tatsachen und Beweismittel dem Wiederaufnahmskläger im Vorprozess nicht bekannt oder nicht benützbar waren. Auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die dem Kläger im Vorprozess bereits bekannt waren und mit denen er nun einen bisher unterbliebenen Schuldausspruch oder Mitschuldausspruch beziehungsweise eine Änderung des Schuldausspruchs erreichen will, ist dagegen Ergänzungsklage zu erheben.Im Eheverfahren ist zwischen der nach Paragraphen 57, 59, EheG fristgebundenen Ergänzungsklage - sie betrifft Fälle, in denen es der Kläger bei der im Vorprozess ausgesprochenen Ehescheidung belassen, das Urteil des Vorprozesses aber durch einen Verschuldensausspruch oder Mitverschuldensausspruch ergänzt haben will - und der nach Paragraph 534, Absatz eins und 2 ZPO fristgebundenen Wiederaufnahmsklage zu unterscheiden. Werden Tatsachen geltend gemacht, die vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, und Beweismittel, die zum Nachweis solcher Tatsachen dienen, dann ist Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO zu erheben, soferne diese Tatsachen und Beweismittel dem Wiederaufnahmskläger im Vorprozess nicht bekannt oder nicht benützbar waren. Auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die dem Kläger im Vorprozess bereits bekannt waren und mit denen er nun einen bisher unterbliebenen Schuldausspruch oder Mitschuldausspruch beziehungsweise eine Änderung des Schuldausspruchs erreichen will, ist dagegen Ergänzungsklage zu erheben. EntscheidungstexteTE OGH 1990-05-02 1 Ob 520/90 Veröff: JBl 1991,50 TE OGH 1999-07-09 9 Ob 157/99z Vgl auch; Beisatz: Die Ergänzungsklage hindert nicht die Geltendmachung "weiterer" Verschuldensgründe nach bereits erfolgter Ehescheidung mit selbständiger Klage. Verschuldensgründen, die aber bereits im Scheidungsverfahren - wenn auch ohne Stellung eines Mitverschuldensantrages - in der erkennbaren Absicht, die sittliche Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens in Frage zu stellen, geltend gemacht wurden, ist jedoch die Eignung, eine Ergänzungsklage als "weitere" Verschuldensgründe zu tragen, abzusprechen. Es würde damit nicht nur die Rechtskraftwirkung in unzulässiger Weise ausgehöhlt. (T1) TE OGH 2006-04-27 6 Ob 77/06a Auch TE OGH 2018-06-12 5 Ob 78/18h Vgl auch TE OGH 2020-01-22 9 Ob 48/19b Beisatz: Die Ergänzungsklage steht nicht zu, wenn im Scheidungsverfahren ein Mitverschuldensantrag nach § 60 Abs 3 EheG gestellt wurde. (T2)Beisatz: Die Ergänzungsklage steht nicht zu, wenn im Scheidungsverfahren ein Mitverschuldensantrag nach Paragraph 60, Absatz 3, EheG gestellt wurde. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044401

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