RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047590 Entscheidungsdatum29.04.2026 Geschäftszahl1Ob599/90; 1Ob507/91; 1Ob502/94; 1Ob532/95; 6Ob1626/95; 3Ob541/95; 10Ob523/95; 3Ob2200/96t; 5Ob60/97b; 7Ob140/97g; 4Ob345/97g; 4Ob4/98m; 7Ob251/98g; 9Ob168/98s; 7Ob172/99s; 7Ob78/00x; 8Ob133/00t; 7Ob249/00v; 7Ob40/01k; 4Ob245/01k; 2Ob180/02p; 7Ob210/05s; 2Ob200/04g; 8Ob49/06y; 12Os95/06x (12Os96/06v); 7Ob121/07f; 2Ob208/06m; 7Ob197/07g; 4Ob100/08x; 3Ob10/09f; 4Ob178/11x; 1Ob75/12d; 9Ob56/12v; 9Ob5/13w; 8Ob63/13t; 1Ob180/15z; 1Ob155/17a; 6Ob76/18x; 5Ob25/19s; 9Ob30/22k; 9Ob71/22i; 1Ob73/24b; 3Ob48/26v NormABGB §94 ABGB aF §140 Bc ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 BcABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Bc EheG §66 RechtssatzAuch der geschiedene eheliche Vater darf Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflichtigen verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster Familienvater in aufrechter Ehe getan hätte. EntscheidungstexteTE OGH 1990-05-02 1 Ob 599/90 Veröff: SZ 63/74 = EvBl 1990/128 S 599 = ÖA 1991,99 = RZ 1993,101 TE OGH 1991-02-13 1 Ob 507/91 Veröff: RZ 1991/70 S 229 TE OGH 1994-01-25 1 Ob 502/94 Auch TE OGH 1995-02-27 1 Ob 532/95 TE OGH 1995-08-31 6 Ob 1626/95 Auch TE OGH 1995-04-26 3 Ob 541/95 TE OGH 1995-10-17 10 Ob 523/95 Auch; Beisatz: Ist die Änderung der beruflichen Situation durch den Unterhaltspflichtigen gesundheitlich bedingt, so wäre diese Änderung der Verhältnisse auch bei einem pflichtbewussten Familienvater eingetreten. (T1) TE OGH 1996-06-26 3 Ob 2200/96t Auch TE OGH 1997-03-11 5 Ob 60/97b Vgl auch; Beisatz: Hier: Verringerung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bei Abdeckung von Verlusten des neu gegründeten Unternehmens durch den vorübergehenden Verzicht auf ein zusätzliches Geschäftsführergehalt, das die neue Gesellschaft in Wahrheit gar nicht zu leisten imstande war, zugebilligt. (T2) TE OGH 1997-05-14 7 Ob 140/97g TE OGH 1997-11-25 4 Ob 345/97g Vgl auch; Beisatz: Ein Berufswechsel mag dem Vater im Rahmen seiner Erwerbsfreiheit zwar unbenommen bleiben, er darf aber Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflichten verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster Familienvater getan hätte. (T3) TE OGH 1998-01-27 4 Ob 4/98m Auch TE OGH 1998-11-11 7 Ob 251/98g Auch TE OGH 1998-10-21 9 Ob 168/98s TE OGH 1999-07-14 7 Ob 172/99s Auch TE OGH 2000-04-26 7 Ob 78/00x Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2000-09-07 8 Ob 133/00t Vgl; Beisatz: Maßstab für die den Unterhaltspflichtigen treffenden Obliegenheiten ist das Verhalten eines pflichtbewussten Familienvaters. (T4) TE OGH 2000-11-22 7 Ob 249/00v Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2001-02-28 7 Ob 40/01k Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2001-11-13 4 Ob 245/01k Vgl auch; Beisatz: Der Vater ist jedoch anzuspannen, wenn er es trotz ihm offenstehender Möglichkeiten unterlassen hat, ein Zusatzeinkommen zu erzielen. Maßgebend ist daher, wie sich der Vater - hier nach seiner Suspendierung - verhalten hat und zwar insbesondere, ob er sich hätte bemühen können, die Einkommensminderung durch neue Einkünfte wettzumachen. Sein Verhalten muss, ebenso wie bei einer sonstigen mit einer Unterhaltseinschränkung verbundenen Änderung der Lebensverhältnisse, daran gemessen werden, wie sich ein pflichtbewusster Familienvater bei gleicher Sachlage verhalten würde. (T5) TE OGH 2004-11-25 2 Ob 180/02p TE OGH 2005-10-19 7 Ob 210/05s Beisatz: Ein pflichtbewusster Familienvater würde keine vorzeitige Pensionierung nach § 22g Bundesbediensteten-SozialplanG beanspruchen. (T6)Beisatz: Ein pflichtbewusster Familienvater würde keine vorzeitige Pensionierung nach Paragraph 22 g, Bundesbediensteten-SozialplanG beanspruchen. (T6) TE OGH 2006-02-20 2 Ob 200/04g Auch; Beis wie T6 TE OGH 2006-05-11 8 Ob 49/06y Vgl auch TE OGH 2006-09-21 12 Os 95/06x Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Student. (T7) TE OGH 2007-06-20 7 Ob 121/07f Beisatz: Er darf also Änderungen seiner Lebensverhältnisse, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflicht verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster, rechtschaffener Familienvater tun würde. (T8) Beisatz: Hier: Zur Frage der Zumutbarkeit eines Spitalsarztes Nacht- und Journaldienste zu leisten. (T9) TE OGH 2007-06-14 2 Ob 208/06m Auch TE OGH 2008-03-12 7 Ob 197/07g Beis wie T8; Beisatz: Sollte der Vater durch seine selbständige Tätigkeit als Wahlarzt nach einer gewissen Anlaufzeit sehr gut verdienen und sich dies positiv für die Unterhaltsberechtigten auswirken, wird ihm unter der Voraussetzung einer positiven Einkommensprognose auch nicht zu verwehren sein, eine solche Chance zu ergreifen. Während er seine selbständige Tätigkeit aufbaut, soll ihm kein Unterhalt auferlegt werden, den er nicht leisten kann. Dies ungeachtet des Umstands, dass hier bereits die Luxusgrenze erreicht wird. (T10) Beisatz: Hier: Aufhebung zu Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage hinsichtlich der Erfolgsaussichten der beginnenden selbständigen Tätigkeit des Vaters als Wahlarzt. (T11) TE OGH 2008-07-08 4 Ob 100/08x Ähnlich; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch der schuldlos geschiedenen Ehefrau. (T12) TE OGH 2009-04-22 3 Ob 10/09f Beis wie T8; Beis wie T3; Veröff: SZ 2009/51 TE OGH 2011-12-20 4 Ob 178/11x Vgl; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (T13)Vgl; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd Paragraphen 11, 39, SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (T13) TE OGH 2012-05-24 1 Ob 75/12d Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Inanspruchnahme einer Bildungskarenz. (T14) TE OGH 2013-01-29 9 Ob 56/12v Vgl auch TE OGH 2013-04-24 9 Ob 5/13w Auch TE OGH 2013-07-30 8 Ob 63/13t Auch TE OGH 2015-09-17 1 Ob 180/15z Auch TE OGH 2017-09-27 1 Ob 155/17a Beisatz: Hier: Hier hat sich der Vater – anstatt weiterhin in seinem erlernten Beruf als Kfz‑Werkmeister tätig zu sein oder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen – zum Eintritt in ein Kloster entschieden; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (T15) Veröff: SZ 2017/105 TE OGH 2018-05-24 6 Ob 76/18x Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2019-07-31 5 Ob 25/19s Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2022-08-31 9 Ob 30/22k Beisatz: Hier: Kosten der Erziehungsberatung. (T16) TE OGH 2022-11-17 9 Ob 71/22i Vgl TE OGH 2024-05-27 1 Ob 73/24b Beisatz: Dem Interesse des Kindes auf angemessene Alimentation kommt grundsätzlich der Vorrang vor dem Interesse des Vaters auf ein Studium zu. (T17) Beisatz: hier: Aufgabe der bisherigen (gut dotierten) Beschäftigung zur Nachholung der HTL-Matura an einer Abendschule. (T18) Anm: So bereits 8Ob559/93, 1Ob73/24b.Anmerkung, So bereits 8Ob559/93, 1Ob73/24b. TE OGH 2026-04-29 3 Ob 48/26v vgl; Beisatz nur wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047590
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