RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047686 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl1Ob599/90; 6Ob517/91; 8Ob651/90; 4Ob544/91; 1Ob612/91; 5Ob1575/91; 1Ob603/92; 3Ob541/95; 10Ob523/95; 2Ob591/95; 3Ob56/95; 4Ob2234/96z; 4Ob2371/96x; 4Ob2236/96v; 3Ob89/97b; 9Ob208/97x; 2Ob250/97x; 8Ob191/97i; 4Ob345/97g; 4Ob4/98m; 4Ob120/98w; 4Ob175/98h; 4Ob166/98k; 9Ob168/98s; 1Ob58/00m; 7Ob78/00x; 7Ob39/00m; 6Ob116/00b; 7Ob249/00v; 2Ob295/00x; 4Ob245/01k; 2Ob108/02z; 3Ob40/02g; 7Ob205/03b; 6Ob91/04g; 3Ob274/04x; 7Ob210/05s; 9Ob8/05z; 2Ob200/04g; 6Ob64/07s; 7Ob121/07f; 10Ob73/07v; 1Ob119/07t; 7Ob97/08b; 1Ob202/09a; 1Ob81/10h; 8Ob27/10v; 8Ob91/10f; 10Ob7/11v; 4Ob126/11z; 7Ob140/11f; 8Ob8/12b; 1Ob75/12d; 9Ob5/13w; 7Ob28/12m; 4Ob101/13a; 6Ob164/13f; 2Ob32/14s; 8Ob106/13s; 4Ob85/14z; 10Ob59/14w; 10Ob22/15f; 9Ob72/15a; 1Ob65/16i; 8Ob90/16t; 6Ob238/16t; 1Ob118/17k; 9Ob29/17f; 8Ob30/16v; 1Ob155/17a; 3Ob47/18k; 7Ob210/17h; 3Ob59/18z; 6Ob76/18x; 4Ob1/18b; 7Ob112/18y; 9Ob56/18b; 5Ob25/19s; 7Ob190/19w; 10Ob2/21y; 8Ob59/21s; 5Ob85/21t; 1Ob108/21w; 4Ob67/21p; 4Ob228/22s; 7Ob61/24g; 4Ob30/24a; 2Ob180/24w; 10Ob49/24i; 10Ob49/25s; 3Ob179/25g; 4Ob138/25k NormABGB §140 Abs1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 RechtssatzDer Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. EntscheidungstexteTE OGH 1990-05-02 1 Ob 599/90 Veröff: SZ 63/74 = EvBl 1990/128 S 599 = RZ 1993,101 = ÖA 1991,99 TE OGH 1991-03-07 6 Ob 517/91 TE OGH 1991-03-21 8 Ob 651/90 nur: Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten so gut wie möglich einsetzen. (T1) Beisatz: Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht. Eine Belastbarkeitsgrenze nach den Pfändungsfreibeträgen des § 5 LPfG kommt hiebei nicht in Betracht. (T2)Beisatz: Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht. Eine Belastbarkeitsgrenze nach den Pfändungsfreibeträgen des Paragraph 5, LPfG kommt hiebei nicht in Betracht. (T2) TE OGH 1991-09-10 4 Ob 544/91 Vgl auch TE OGH 1991-10-30 1 Ob 612/91 Auch; Veröff: RZ 1992/48 S 124 = RZ 1994/76 S 211 TE OGH 1992-05-26 5 Ob 1575/91 nur T1; Beisatz: Aber bei einem zu neunzig % behinderten, vermögenslosen, als arbeitssuchend gemeldeten, von Sozialhilfe lebenden fünfundvierzigjährigen Vater ist dies nicht der Fall. (T3) TE OGH 1992-09-15 1 Ob 603/92 Vgl auch; Beisatz: Die Eltern haben ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres Könnens auszuschöpfen. (T4) Veröff: RZ 1994/18 S 44 = ÖA 1993,105 TE OGH 1995-04-26 3 Ob 541/95 Beisatz: Der Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens, der nicht durch besondere berücksichtigungswürdigende Umstände erzwungen ist, darf nicht zu Lasten eines Unterhaltsberechtigten gehen (so schon ÖA 1994,1929. (T5) TE OGH 1995-10-17 10 Ob 523/95 Auch; Beis wie T4 TE OGH 1996-02-29 2 Ob 591/95 Auch; Beisatz: Der Unterhaltsschuldner darf bei Erfüllung seiner Unterhaltspflicht "nach Kräften" nicht etwa grundlos seine überdurchschnittlichen (gehobenen) Lebens- und Einkommensverhältnisse aufgeben oder - im Falle des Verlustes eines überdurchschnittlich dotierten Arbeitsplatzes - nicht wiederzuerlangen trachten, weil er dadurch die angemessene Teilnahme seines unterhaltsberechtigten Kindes an seinen adäquaten Lebensverhältnissen hindert. (T6) TE OGH 1996-09-10 3 Ob 56/95 Veröff: SZ 69/203 TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2234/96z nur T1; Beis wie T2 nur: Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht. (T7) Beisatz: Richtsatz für die Belastungsgrenzen sind die für die Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen festgesetzten Pfändungsgrenzen, die jedoch bei Bedarf in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden können. (T8)Beisatz: Richtsatz für die Belastungsgrenzen sind die für die Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen festgesetzten Pfändungsgrenzen, die jedoch bei Bedarf in den Grenzen des Paragraph 292 b, EO unterschritten werden können. (T8) TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2371/96x Auch; Beis wie T4 TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2236/96v TE OGH 1997-05-21 3 Ob 89/97b TE OGH 1997-07-09 9 Ob 208/97x Auch TE OGH 1997-09-25 2 Ob 250/97x TE OGH 1997-11-13 8 Ob 191/97i TE OGH 1997-11-25 4 Ob 345/97g Auch TE OGH 1998-01-27 4 Ob 4/98m Auch TE OGH 1998-05-05 4 Ob 120/98w Auch; Beisatz: Wer - aus welchen Gründen immer (Krankheit, Haft, Schwangerschaft, Alter) - zu einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, dem kann wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit kein potentielles Einkommen unterstellt werden. (T9) TE OGH 1998-07-14 4 Ob 175/98h Vgl; Beis wie T9 TE OGH 1998-10-20 4 Ob 166/98k Auch TE OGH 1998-10-21 9 Ob 168/98s Beis wie T5 TE OGH 2000-03-28 1 Ob 58/00m Beisatz: Ein unselbständig Erwerbstätiger darf sich nur dann selbständig machen, wenn er damit rechnen kann, nach einer gewissen Anlaufphase als Unternehmer ein zumindest gleich hohes Einkommen wie zuvor zu erzielen. Stellt sich heraus, dass mit solchen Einkünften in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, so muss der Schuldner entweder eine zumutbare Nebenbeschäftigung annehmen oder wieder unselbständig tätig werden. (T10) TE OGH 2000-04-26 7 Ob 78/00x TE OGH 2000-03-29 7 Ob 39/00m TE OGH 2000-06-28 6 Ob 116/00b nur: Der Unterhaltsschuldner muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. (T11) Beisatz: Das potentielle Einkommen aus der Anspannung wird nach einer den subjektiven Fähigkeiten und der objektiven Arbeitsmarktlage entsprechenden und dem Unterhaltsverpflichteten zumutbaren Erwerbstätigkeit gemessen. Subjektive Fähigkeiten sowie Zumutbarkeit werden im Wesentlichen durch Alter, berufliche Ausbildung, körperliche und geistige Verfassung sowie familiäre Belastung bestimmt. In diesem Rahmen sind die konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt ausschlaggebend. (T12) TE OGH 2000-11-22 7 Ob 249/00v Auch TE OGH 2000-11-23 2 Ob 295/00x Vgl auch; nur T11; Beisatz: Hier: § 94 ABGB. (T13)Vgl auch; nur T11; Beisatz: Hier: Paragraph 94, ABGB. (T13) Veröff: SZ 73/179 TE OGH 2001-11-13 4 Ob 245/01k Vgl auch; Beisatz: Der Vater ist jedoch anzuspannen, wenn er es trotz ihm offenstehender Möglichkeiten unterlassen hat, ein Zusatzeinkommen zu erzielen. Maßgebend ist daher, wie sich der Vater - hier nach seiner Suspendierung - verhalten hat und zwar insbesondere, ob er sich hätte bemühen können, die Einkommensminderung durch neue Einkünfte wettzumachen. Sein Verhalten muss, ebenso wie bei einer sonstigen mit einer Unterhaltseinschränkung verbundenen Änderung der Lebensverhältnisse, daran gemessen werden, wie sich ein pflichtbewusster Familienvater bei gleicher Sachlage verhalten würde. (T14) TE OGH 2002-05-23 2 Ob 108/02z nur T11 TE OGH 2002-12-18 3 Ob 40/02g Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Der Unterhaltsschuldner hat seine Arbeitskraft nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten bestmöglich einzusetzen, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen zu können. (T15) TE OGH 2003-09-10 7 Ob 205/03b TE OGH 2004-07-08 6 Ob 91/04g Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die Anspannung darf zu keinen fiktiven Ergebnissen führen. Maßgeblich sind die konkreten Erwerbsmöglichkeiten des Unterhaltspflichtigen auf dem Arbeitsmarkt. (T16) TE OGH 2005-02-16 3 Ob 274/04x Vgl auch TE OGH 2005-10-19 7 Ob 210/05s Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2005-11-23 9 Ob 8/05z TE OGH 2006-02-20 2 Ob 200/04g Auch; Beisatz: Pensionsantritt nach dem Bundesbediensteten-Sozialplangesetz auf eigenen Antrag führt zur Anwendung der Anspannungstheorie. (T17) TE OGH 2007-04-19 6 Ob 64/07s Beisatz: Hier: Erörterung der Grundsatzfrage, ob im Rahmen der Anspannungstheorie den Unterhaltsschuldner eine Obliegenheit trifft, sich einer Behandlung einer der Ausübung von Erwerbstätigkeit entgegenstehenden Erkrankung zu unterziehen. (T18) TE OGH 2007-06-20 7 Ob 121/07f Beisatz: Die entscheidenden Kriterien für eine Anspannung auf ein Einkommen, das eine Alimentierung über den Regelbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes hinaus ermöglicht, stellen überdurchschnittliche individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten des Unterhaltspflichtigen, die Zumutbarkeit der betreffenden Beschäftigung, der Umfang der Sorgepflichten sowie der Grund einer Arbeitseinschränkung durch den Unterhaltspflichtigen dar. (T19) Beisatz: Hier: Zur Frage der Zumutbarkeit eines Spitalsarztes Nacht- und Journaldienste zu leisten. (T20) TE OGH 2008-01-15 10 Ob 73/07v Auch TE OGH 2008-02-26 1 Ob 119/07t Auch; Beisatz: Auch selbständig Erwerbstätige unterliegen der Obliegenheit, ihr Einkommen in zumutbarer Weise zu maximieren, das heißt ihre Erwerbstätigkeit mit der erforderlichen wirtschaftlichen Sorgfalt zu betreiben. Bei selbständig Erwerbstätigen ist maßgeblich, ob deren Entscheidung nach den jeweils konkret gegebenen Umständen im Entscheidungszeitpunkt als vertretbar anzuerkennen ist. (T21) TE OGH 2008-05-15 7 Ob 97/08b Veröff: SZ 2008/64 TE OGH 2009-11-17 1 Ob 202/09a Beis wie T10 TE OGH 2010-07-06 1 Ob 81/10h Beis wie T5 TE OGH 2010-12-21 8 Ob 27/10v Auch; Beis ähnlich wie T16 TE OGH 2011-01-25 8 Ob 91/10f Beis wie T14; Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Unterhaltspflichtige Pensionsvorschuss bezieht. (T22) TE OGH 2011-03-29 10 Ob 7/11v Auch TE OGH 2011-09-20 4 Ob 126/11z TE OGH 2011-09-28 7 Ob 140/11f Auch; Beisatz: Der Bezug von Sozialhilfe indiziert im Allgemeinen, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz zu finden. Es ist aber durchaus möglich, dass auch bei rechtmäßigem Bezug der Sozialhilfe die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen bestehen bleiben. (T23) TE OGH 2012-02-28 8 Ob 8/12b Auch TE OGH 2012-05-24 1 Ob 75/12d nur T11; Beis wie T5; Beis wie T19 TE OGH 2013-04-24 9 Ob 5/13w Auch TE OGH 2012-12-19 7 Ob 28/12m TE OGH 2013-07-09 4 Ob 101/13a TE OGH 2013-09-30 6 Ob 164/13f TE OGH 2014-04-28 2 Ob 32/14s Auch, nur T1 TE OGH 2014-04-28 8 Ob 106/13s Vgl auch; Beis wie T21; Beisatz: Ob sich die Entscheidung auch rückschauend betrachtet als bestmögliche erweist, ist nicht relevant. (T24) TE OGH 2014-06-24 4 Ob 85/14z Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2014-10-21 10 Ob 59/14w Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Unterlassen der Nostrifizierung eines im Ausland abgeschlossenen Medizinstudiums. (T25) TE OGH 2015-04-28 10 Ob 22/15f Beis wie T4 TE OGH 2015-12-21 9 Ob 72/15a Beis wie T4; Beis wie T16 TE OGH 2016-04-28 1 Ob 65/16i Beis wie T4; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Der Vater legt zum Nachweis seiner Bemühungen um eine Arbeitsstelle eine umfangreiche Liste seiner Bewerbungen in der jüngeren Vergangenheit vor. (T26) TE OGH 2016-09-27 8 Ob 90/16t Beis wie T4; Beisatz: Ob der Anspannungsgrundsatz anwendbar ist, richtet sich jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls. (T27) TE OGH 2016-12-22 6 Ob 238/16t TE OGH 2017-06-28 1 Ob 118/17k Beis wie T4 TE OGH 2017-05-24 9 Ob 29/17f Vgl auch; Beisatz: Die Anspannungspflicht wird verletzt, wenn Anzeichen dafür gegeben sind, dass der Unterhaltspflichtige weniger verdient als seiner Leistungsfähigkeit entsprechen würde oder wenn er grundlos keinem Erwerb nachgeht oder sich mit einem geringeren Einkommen begnügt als ihm möglich wäre. (T28) TE OGH 2017-05-30 8 Ob 30/16v Auch; nur: Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können. (T29) Beis wie T2; nur: Im Falle der Notwendigkeit hat er sich hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen zu unterziehen. (T30) TE OGH 2017-09-27 1 Ob 155/17a Beisatz: Hier: Hier hat sich der Vater – anstatt weiterhin in seinem erlernten Beruf als Kfz‑Werkmeister tätig zu sein oder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen – zum Eintritt in ein Kloster entschieden; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (T31) Veröff: SZ 2017/105 TE OGH 2018-03-21 3 Ob 47/18k TE OGH 2018-03-21 7 Ob 210/17h Ähnlich; Beis wie T9; Beis wie T23; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob der Anspannungsgrundsatz bei einer nach § 66 EheG Unterhaltsberechtigten zum Tragen kommt, ist auch deren Verhalten in den Vorzeiträumen jedenfalls dann beachtlich, wenn sie sich die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs vorbehalten hat. (T32)Ähnlich; Beis wie T9; Beis wie T23; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob der Anspannungsgrundsatz bei einer nach Paragraph 66, EheG Unterhaltsberechtigten zum Tragen kommt, ist auch deren Verhalten in den Vorzeiträumen jedenfalls dann beachtlich, wenn sie sich die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs vorbehalten hat. (T32) TE OGH 2018-04-25 3 Ob 59/18z TE OGH 2018-05-24 6 Ob 76/18x Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T28 TE OGH 2018-06-11 4 Ob 1/18b Auch; Beis wie T28; Beis wie T4 TE OGH 2018-07-04 7 Ob 112/18y Beis wie T9 TE OGH 2018-09-27 9 Ob 56/18b TE OGH 2019-07-31 5 Ob 25/19s nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T27; Beis wie T28 TE OGH 2019-12-16 7 Ob 190/19w Beis wie T10 TE OGH 2021-02-26 10 Ob 2/21y auch Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T28 TE OGH 2021-06-25 8 Ob 59/21s TE OGH 2021-06-14 5 Ob 85/21t nur T1; Beis wie T4; Beis wie T28 TE OGH 2021-09-07 1 Ob 108/21w Beis wie T27 TE OGH 2021-09-22 4 Ob 67/21p Vgl TE OGH 2023-02-28 4 Ob 228/22s Beisatz wie T28 Beisatz: Hier: Einbeziehung thesaurierter Gewinne aufgrund der Pflicht des Unterhaltsschuldners eine ihm mögliche Gewinnentnahme nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten zu unterlassen. (T33) TE OGH 2024-04-17 7 Ob 61/24g TE OGH 2024-05-23 4 Ob 30/24a vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T16 TE OGH 2024-11-19 2 Ob 180/24w Beisatz wie T5; Beisatz wie T9; Beisatz wie T28 Beisatz: Hier: erforderliche Verfahrensergänzung zur Frage, ob die Inanspruchnahme der Bildungskarenz aus gerechtfertigten medizinischen Gründen erfolgte. (T34) TE OGH 2024-11-19 10 Ob 49/24i nur T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T28; Beisatz wie T9 TE OGH 2025-10-21 10 Ob 49/25s vgl TE OGH 2026-01-27 3 Ob 179/25g vgl; Beisatz nur wie T21 TE OGH 2026-01-28 4 Ob 138/25k Beisatz nur wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047686
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