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{'item': '10ObS180/90; 10ObS170/90; 10ObS374/90; 10ObS121/91; 10ObS166/91; 10ObS75/92; 10ObS102/93; 10ObS124/93; 10ObS110/93; 10ObS2211/96m; 10ObS103/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084433 Entscheidungsdatum31.10.2023 Geschäftszahl10ObS180/90; 10ObS170/90; 10ObS374/90; 10ObS121/91; 10ObS166/91; 10ObS75/92; 10ObS102/93; 10ObS124/93; 10ObS110/93; 10ObS2211/96m; 10ObS103/99s; 10ObS286/00g; 10ObS392/01x; 10ObS56/02m; 10ObS142/02h; 10ObS138/02w; 10ObS53/11h; 10ObS37/12g; 10ObS22/15f; 10ObS83/15a; 10ObS91/16d; 10ObS14/20m; 10ObS67/23k NormASVG §255 Ba RechtssatzFür jene angelernte Berufe, für die kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist, soll Berufsschutz gewährt werde, wenn damit gleichartige und gleichwertige qualifizierte Kenntnisse verbunden sind. EntscheidungstexteTE OGH 1990-05-08 10 ObS 180/90 TE OGH 1990-09-25 10 ObS 170/90 Auch TE OGH 1990-12-04 10 ObS 374/90 Auch; Beisatz: Es muss hiebei auf jenen Lehrberuf zurückgegriffen werden, der mit der ausgeübten Tätigkeit am ehesten verwandt ist. Hiefür wird etwa maßgebend sein, ob das bearbeitete oder verarbeitete Material das gleiche oder ähnlich ist, ob ähnliche Maschinen oder Werkzeuge verwendet werden oder ob ähnliche Arbeitsvorgänge vorkommen. (T1) Veröff: SSV-NF 4/128 TE OGH 1991-05-07 10 ObS 121/91 Beisatz: Hier: Schalungsbauer (Lehrberuf erst seit 15.07.1987, BGBl 1987/299). (T2) Veröff: SSV-NF 5/51 TE OGH 1991-07-09 10 ObS 166/91 Beis wie T1; Beisatz: Dabei ist es durchaus denkbar, dass sich die Tätigkeit einer Versicherten als Mischtätigkeit von Teiltätigkeiten mehrere Lehrberufe darstellt und der Versicherte aus jedem Lehrberuf zwar nur einzelne Teiltätigkeiten beherrscht, die Summe dieser Teiltätigkeiten jedoch ein Maß erreicht, dass die Annahme des Vorliegens von einem Lehrberuf vergleichbaren Kenntnissen und Fähigkeiten rechtfertigt. (Hier: entsprechend ausgebildeter Hauptgerüster). (T3) TE OGH 1992-04-07 10 ObS 75/92 TE OGH 1993-06-15 10 ObS 102/93 Beis wie T2 TE OGH 1993-07-13 10 ObS 124/93 Auch; Beisatz: Berufsschutz kann schon für die Zeit vor dem Inkrafttreten von entsprechenden Ausbildungsvorschriften angenommen werden (Hier: Berufskraftfahrer). (T4) TE OGH 1993-08-24 10 ObS 110/93 Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: "Spulereimeister und Sevicemeister" kein Lehrberuf. (T5) TE OGH 1996-07-30 10 ObS 2211/96m Vgl; Beis wie T3 nur: Dabei ist es durchaus denkbar, dass sich die Tätigkeit einer Versicherten als Mischtätigkeit von Teiltätigkeiten mehrere Lehrberufe darstellt und der Versicherte aus jedem Lehrberuf zwar nur einzelne Teiltätigkeiten beherrscht, die Summe dieser Teiltätigkeiten jedoch ein Maß erreicht, dass die Annahme des Vorliegens von einem Lehrberuf vergleichbaren Kenntnissen und Fähigkeiten rechtfertigt. (T6) TE OGH 1999-06-01 10 ObS 103/99s Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Bildet die Berufstätigkeit des Versicherten, die er während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend ausübte, einen Teil eines Lehrberufes, so ist zur Lösung der Frage des Berufsschutzes dieser Lehrberuf zum Vergleich heranzuziehen. (T7) TE OGH 2000-10-24 10 ObS 286/00g Vgl; Beis wie T6: TE OGH 2002-01-15 10 ObS 392/01x Auch; Beisatz: Ein angelernter Beruf kann auch dann vorliegen, wenn es keinen gleichartig gesetzlich geregelten Lehrberuf gibt, die vom Versicherten verrichtete Tätigkeit nach den für sie in Betracht kommenden Voraussetzungen im Allgemeinen jedoch eine ähnliche Summe besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert, wie die Tätigkeiten in einem erlernten Beruf. (T8) TE OGH 2002-03-19 10 ObS 56/02m Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2002-05-14 10 ObS 142/02h Auch; Beis wie T7 TE OGH 2003-09-16 10 ObS 138/02w Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Die Beurteilung, ob der vom Kläger ausgeübte Mischberuf als angelernter Beruf im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG zu qualifizieren ist, hat sich an den ausgelaufenen Lehrberufen zu orientieren, in denen er Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. (T9)Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Die Beurteilung, ob der vom Kläger ausgeübte Mischberuf als angelernter Beruf im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren ist, hat sich an den ausgelaufenen Lehrberufen zu orientieren, in denen er Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. (T9) Beisatz: Hier: Steinholzleger und Spezialestrichhersteller sowie Belagsverleger als Vorläuferberufe zum Lehrberuf Bodenleger (ab 1.Jänner 1995). (T10) TE OGH 2011-10-04 10 ObS 53/11h Auch; Beis wie T8; Beisatz: Personenschützer (Bodyguard) (T11) TE OGH 2012-06-05 10 ObS 37/12g Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2015-03-24 10 ObS 22/15f Auch; Beis wie T8; Beisatz: Triebwagenführer ist kein angelernter Beruf. (T12) TE OGH 2015-09-02 10 ObS 83/15a Auch; Beis wie T8; Beisatz: Tätigkeit als Personenschützer (Bodyguard) keine angelernte Tätigkeit iSd § 255 Abs 2 ASVG. (T13)Auch; Beis wie T8; Beisatz: Tätigkeit als Personenschützer (Bodyguard) keine angelernte Tätigkeit iSd Paragraph 255, Absatz 2, ASVG. (T13) TE OGH 2016-07-19 10 ObS 91/16d Auch; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2020-04-16 10 ObS 14/20m Beis wie T8; Beis wie T12 TE OGH 2023-10-31 10 ObS 67/23k vgl; Beisatz nur wie T7; Beisatz nur wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084433

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