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{'item': ['10ObS190/90', '10ObS382/90', '10ObS313/91', '10ObS2105/96y', '3Ob294/99b', '10ObS252/02k', '10ObS207/03v']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.05.1990 Geschäftszahl10ObS190/90; 10ObS382/90; 10ObS313/91; 10ObS2105/96y; 3Ob294/99b; 10ObS252/02k; 10ObS207/03v NormASVG §258 Abs4; RechtssatzDie vertragliche Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt im Sinn des § 258 Abs 4 3.Fall ASVG ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, für das die Einigung der Vertragsteile über die Leistung wesentlich ist. Da im bürgerlichen Recht besondere Formvorschriften für Unterhaltsvereinbarungen von Ehegatten nicht bestehen, ist gemäß § 883 ABGB auch eine bloß mündlich zustande gekommene Vereinbarung für den wirksamen Vertragsabschluß ausreichend.Die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt im Sinn des Paragraph 258, Absatz 4, 3.Fall ASVG ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, für das die Einigung der Vertragsteile über die Leistung wesentlich ist. Da im bürgerlichen Recht besondere Formvorschriften für Unterhaltsvereinbarungen von Ehegatten nicht bestehen, ist gemäß Paragraph 883, ABGB auch eine bloß mündlich zustande gekommene Vereinbarung für den wirksamen Vertragsabschluß ausreichend. EntscheidungstexteTE OGH 1990/05/08 10 ObS 190/90 Veröff: JBl 1991,56 = ZAS 1991/6 S 31 (Selb) = SSV-NF 4/75 TE OGH 1990/12/04 10 ObS 382/90 Veröff: SSV-NF 4/161 TE OGH 1991/11/12 10 ObS 313/91 Veröff: SSV-NF 5/127 TE OGH 1996/05/21 10 ObS 2105/96y nur: Da im bürgerlichen Recht besondere Formvorschriften für Unterhaltsvereinbarungen von Ehegatten nicht bestehen, ist gemäß § 883 ABGB auch eine bloß mündlich zustande gekommene Vereinbarung für den wirksamen Vertragsabschluß ausreichend. (T1) Beisatz: Unter Umständen genügt auch eine schlüssige Vereinbarung. Eine tatsächliche Unterhaltsgewährung bloß nach der Ehescheidung ohne vorherige Vereinbarung reicht jedoch nicht aus. (T2) Beisatz: Hier: § 136 Abs 4 GSVG. (T3) Veröff: SZ 69/121 nur: Da im bürgerlichen Recht besondere Formvorschriften für Unterhaltsvereinbarungen von Ehegatten nicht bestehen, ist gemäß Paragraph 883, ABGB auch eine bloß mündlich zustande gekommene Vereinbarung für den wirksamen Vertragsabschluß ausreichend. (T1) Beisatz: Unter Umständen genügt auch eine schlüssige Vereinbarung. Eine tatsächliche Unterhaltsgewährung bloß nach der Ehescheidung ohne vorherige Vereinbarung reicht jedoch nicht aus. (T2) Beisatz: Hier: Paragraph 136, Absatz 4, GSVG. (T3) Veröff: SZ 69/121 TE OGH 1999/12/22 3 Ob 294/99b nur T1 TE OGH 2002/10/22 10 ObS 252/02k Veröff: SZ 2002/139 TE OGH 2003/09/16 10 ObS 207/03v Beisatz: Selbst ein gerichtlich protokollierter Unterhaltsverzicht steht bei übereinstimmender gegenteiliger Absicht der Parteien einer vom schriftlichen Text abweichenden Unterhaltsvereinbarung nicht unbedingt entgegen, weil auch gerichtliche Vergleiche nach der Absicht der Parteien auszulegen sind und der vom objektiven Erklärungswert abweichende Wille, den der andere Teil erkannte, vorgeht. Dies muss umso mehr gelten, wenn bei beiden Parteien Übereinstimmung über einen vom schriftlichen Text abweichenden Inhalt einer Vereinbarung besteht. (T4); Beisatz: Hier: § 54 Abs 1 Z 2 NVG. Der in der Scheidungsvereinbarung enthaltene Unterhaltsverzicht ist ein von beiden Teilen nicht gewollter Scheinvertrag. (T5); Veröff: SZ 2003/108 Beisatz: Selbst ein gerichtlich protokollierter Unterhaltsverzicht steht bei übereinstimmender gegenteiliger Absicht der Parteien einer vom schriftlichen Text abweichenden Unterhaltsvereinbarung nicht unbedingt entgegen, weil auch gerichtliche Vergleiche nach der Absicht der Parteien auszulegen sind und der vom objektiven Erklärungswert abweichende Wille, den der andere Teil erkannte, vorgeht. Dies muss umso mehr gelten, wenn bei beiden Parteien Übereinstimmung über einen vom schriftlichen Text abweichenden Inhalt einer Vereinbarung besteht. (T4); Beisatz: Hier: Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, NVG. Der in der Scheidungsvereinbarung enthaltene Unterhaltsverzicht ist ein von beiden Teilen nicht gewollter Scheinvertrag. (T5); Veröff: SZ 2003/108 RechtssatznummerRS0085227

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.