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RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.05.1990 Geschäftszahl14Os51/90 (14Os52/90); 13Os120/90; 13Os3/91 (13Os4/91); 12Os41/91 (12Os42/91); 12Os92/91 (12Os93/91); 15Os96/93 (15Os97/93); 12Os3/94

§ 494a Abs 8 St

PO vorgeschriebene Verständigung hat nämlich, umso mehr, wenn infolge Ablaufes der Probezeit eine allfällige Entscheidung über die endgültige Nachsicht der Strafe durch ein anderes (hierfür an sich zuständiges) Gericht zu erwarten ist, unverzüglich zu erfolgen.

Paragraph 494, a Absatz 8, StPO normierte Verständigungspflicht ist nicht von der Rechtskraft der Widerrufsentscheidung abhängig.

Paragraph 494, a Absatz 8, StPO vorgeschriebene Verständigung hat nämlich, umso mehr, wenn infolge Ablaufes der Probezeit eine allfällige Entscheidung über die endgültige Nachsicht der Strafe durch ein anderes (hierfür an sich zuständiges) Gericht zu erwarten ist, unverzüglich zu erfolgen. EntscheidungstexteTE OGH 1990/05/08 14 Os 51/90 TE OGH 1990/10/25 13 Os 120/90 Vgl auch TE OGH 1991/01/30 13 Os 3/91 Vgl auch TE OGH 1991/04/25 12 Os 41/91 Vgl auch TE OGH 1991/09/12 12 Os 92/91 TE OGH 1993/08/19 15 Os 96/93 Beisatz: Die Verständigung muß insbesondere dann mit besonderer Dringlichkeit vorgenommen werden, wenn dem erkennenden Gericht jene Vorakten über andere Verfahren gar nicht zur Verfügung stehen und demgemäß in dieser Hinsicht kein manipulatives Hindernis dagegen wirksam ist, daß das andere Gericht in Unkenntnis vor der gemäß § 494 a Abs 1 StPO ergangenen Entscheidung und des demgemäß eingetretenen Verlustes der eigenen Entscheidungsbefugnis in diesem Umfang Rechtsprechungsakte setzt. (T1) Beisatz: Die Verständigung muß insbesondere dann mit besonderer Dringlichkeit vorgenommen werden, wenn dem erkennenden Gericht jene Vorakten über andere Verfahren gar nicht zur Verfügung stehen und demgemäß in dieser Hinsicht kein manipulatives Hindernis dagegen wirksam ist, daß das andere Gericht in Unkenntnis vor der gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, StPO ergangenen Entscheidung und des demgemäß eingetretenen Verlustes der eigenen Entscheidungsbefugnis in diesem Umfang Rechtsprechungsakte setzt. (T1) TE OGH 1994/02/03 12 Os 3/94 Vgl auch TE OGH 1994/04/21 15 Os 52/94 Vgl auch TE OGH 1996/06/04 11 Os 67/96 Vgl auch TE OGH 2004/01/15 12 Os 126/03 Auch; nur:

§ 494a Abs 8 St

PO normierte Verständigungspflicht ist nicht von der Rechtskraft der Widerrufsentscheidung abhängig.

§ 494a Abs 8 St

PO vorgeschriebene Verständigung hat nämlich unverzüglich zu erfolgen. (T2) Auch; nur:

Paragraph 494, a Absatz 8, StPO normierte Verständigungspflicht ist nicht von der Rechtskraft der Widerrufsentscheidung abhängig.

Paragraph 494, a Absatz 8, StPO vorgeschriebene Verständigung hat nämlich unverzüglich zu erfolgen. (T2) RechtssatznummerRS0101964

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.