RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076105 Entscheidungsdatum10.05.1990 Geschäftszahl6Ob589/90; 6Ob579/90; 7Ob620/90 (7Ob621/90); 8Ob627/90; 6Ob648/90; 6Ob690/90; 2Ob509/91; 4Ob531/93; 1Ob643/94 (1Ob644/94); 6Ob21/97z; 6Ob292/02p; 1Ob74/04w; 10Ob48/10x; 10Ob43/11p; 10Ob67/11t; 10Ob20/17i; 10Ob68/18z; 10Ob96/18t; 10Ob12/20t NormUVG §4 Z2; UVG §4 Z4; UVG §18 RechtssatzEin Fortbezug von Leistungen nach dem UVG trotz Unterbleibens zumutbarer Bemühungen um die Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Unterhaltsschuldner bedeutete Rechtsmissbrauch. Ein solcher wäre auch im Falle einer Entscheidung über einen Antrag auf Weitergewährung nach § 18 UVG von amtswegen anzugreifen. Praktisch aussichtslose Versuche einer Unterhaltsfestsetzung sind vom vorschusswerbenden oder vorschussbeziehenden Kind und seinem gesetzlichen Vertreter nicht zu fordern.Ein Fortbezug von Leistungen nach dem UVG trotz Unterbleibens zumutbarer Bemühungen um die Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Unterhaltsschuldner bedeutete Rechtsmissbrauch. Ein solcher wäre auch im Falle einer Entscheidung über einen Antrag auf Weitergewährung nach Paragraph 18, UVG von amtswegen anzugreifen. Praktisch aussichtslose Versuche einer Unterhaltsfestsetzung sind vom vorschusswerbenden oder vorschussbeziehenden Kind und seinem gesetzlichen Vertreter nicht zu fordern. EntscheidungstexteTE OGH 1990-05-10 6 Ob 589/90 Veröff: EvBl 1990/121 S 558 = ÖA 1991,82 TE OGH 1990-05-31 6 Ob 579/90 Veröff: SZ 63/89 = ÖA 1991,23 TE OGH 1990-09-27 7 Ob 620/90 Auch; Beisatz: Nichts anderes kann auch für den Fall einer bloßen Erhöhung gelten. Ist eine Unterhaltserhöhung nicht praktisch aussichtslos, liegen die Voraussetzungen für eine Vorschussgewährung nach § 4 Z 2 UVG nicht vor. (T1)Auch; Beisatz: Nichts anderes kann auch für den Fall einer bloßen Erhöhung gelten. Ist eine Unterhaltserhöhung nicht praktisch aussichtslos, liegen die Voraussetzungen für eine Vorschussgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG nicht vor. (T1) TE OGH 1990-11-15 8 Ob 627/90 Vgl auch; Veröff: EFSlg XXVII/9 = ÖA 1991,111 TE OGH 1990-10-11 6 Ob 648/90 TE OGH 1990-12-13 6 Ob 690/90 Auch; Veröff: SZ 63/219 = EvBl 1991/69 S 315 = ÖA 1991,111 TE OGH 1991-03-13 2 Ob 509/91 nur: Ein Fortbezug von Leistungen nach dem UVG trotz Unterbleibens zumutbarer Bemühungen um die Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Unterhaltsschuldner bedeutet Rechtsmissbrauch. (T2) nur: Praktisch aussichtslose Versuche einer Unterhaltsfestsetzung sind vom vorschusswerbenden oder vorschussbeziehenden Kind und seinem gesetzlichen Vertreter nicht zu fordern. (T3); Beis wie T1 nur: Nichts anderes kann auch für den Fall einer bloßen Erhöhung gelten. (T4) TE OGH 1993-12-14 4 Ob 531/93 Beisatz: Hier: Unterhaltsschuldner flüchtet aus Strafhaft. (T5) TE OGH 1995-02-27 1 Ob 643/94 Vgl; nur T2; Beisatz: Anwendungsvoraussetzung des im § 4 Z 2 UVG geregelten Tatbestandes ist es, dass der Unterhaltsberechtigte das für eine Unterhaltsfestsetzung oder Unterhaltserhöhung Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen hat. (T6)Vgl; nur T2; Beisatz: Anwendungsvoraussetzung des im Paragraph 4, Ziffer 2, UVG geregelten Tatbestandes ist es, dass der Unterhaltsberechtigte das für eine Unterhaltsfestsetzung oder Unterhaltserhöhung Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen hat. (T6) TE OGH 1997-01-30 6 Ob 21/97z nur: Praktisch aussichtslose Versuche einer Unterhaltsfestsetzung sind vom vorschusswerbenden oder vorschussbeziehenden Kind und seinem gesetzlichen Vertreter nicht zu fordern. (T7) TE OGH 2002-12-12 6 Ob 292/02p Auch TE OGH 2004-04-16 1 Ob 74/04w nur T7; Beis wie T6 TE OGH 2010-09-14 10 Ob 48/10x Vgl auch TE OGH 2011-05-31 10 Ob 43/11p Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2011/69 TE OGH 2011-11-08 10 Ob 67/11t Vgl auch TE OGH 2017-05-18 10 Ob 20/17i Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 4 UVG bei Vorliegen eines ziffernmäßig noch nicht konkretisierten Antrags auf Unterhaltsfestsetzung. (T8); Veröff: SZ 2017/58Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 4, UVG bei Vorliegen eines ziffernmäßig noch nicht konkretisierten Antrags auf Unterhaltsfestsetzung. (T8); Veröff: SZ 2017/58 TE OGH 2018-09-13 10 Ob 68/18z Auch TE OGH 2018-11-20 10 Ob 96/18t Vgl TE OGH 2020-02-18 10 Ob 12/20t Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verneinung des Rechtsmissbrauchs, da das Kind mit dem Antrag auf Feststellung der Abstammung einen Unterhaltsfestsetzungsantrag gestellt hat und weniger als einen Monat nach Entscheidung über seine Abstammung die Fortsetzung des wegen des Abstammungsverfahrens unterbrochenen Unterhaltsverfahrens beantrag hat. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076105
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