RIS Dokument GerichtAUSL EuGH Entscheidungsdatum15.05.1990 Geschäftszahl365/88; C-365/88 NormEuGVÜ Art5 Nr1; EuGVÜ Art6 Nr2; LGVÜ Art5 Nr1; LGVÜ Art6 Nr2; RechtssatzEuGH 15.5.1990, C-365/88 Publikation: Sammlung der Rechtsprechung 1990, S I-1845 ZfRV 1991, 222 Wird eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, gemäß Art 5 Nr 1 EuGVÜ vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaats verklagt, so ist dieses Gericht gemäß Art 6 Nr 2 EuGVÜ auch zuständig für die Entscheidung über eine Gewährleistungsklage gegen eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats als dem des Gerichts des Hauptprozesses hat. Um die Entscheidung über den gesamten Rechtsstreit bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren, verlangt letztere Bestimmung naemlich nur, dass zwischen der Hauptklage und dem Antrag auf Zulassung der Gewährleistungsklage ein Zusammenhang besteht, unabhängig davon, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit für den Hauptprozess beruht.Wird eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, gemäß Artikel 5, Nr 1 EuGVÜ vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaats verklagt, so ist dieses Gericht gemäß Artikel 6, Nr 2 EuGVÜ auch zuständig für die Entscheidung über eine Gewährleistungsklage gegen eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats als dem des Gerichts des Hauptprozesses hat. Um die Entscheidung über den gesamten Rechtsstreit bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren, verlangt letztere Bestimmung naemlich nur, dass zwischen der Hauptklage und dem Antrag auf Zulassung der Gewährleistungsklage ein Zusammenhang besteht, unabhängig davon, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit für den Hauptprozess beruht. Art 6 Nr 2 EuGVÜ ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht nicht verpflichtet ist, dem Antrag auf Zulassung der Gewährleistungsklage stattzugeben, und daß es bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Klage die Verfahrensregeln seines nationalen Rechts anwenden kann, wenn es die praktische Wirksamkeit des Übereinkommens in diesem Bereich nicht beeinträchtigt und insbesondere die Ablehnung der Zulassung der Gewährleistungsklage nicht darauf stützt, daß der Gewährleistungspflichtige seinen Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats als dem des Gerichts des Hauptprozesses hat.Artikel 6, Nr 2 EuGVÜ ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht nicht verpflichtet ist, dem Antrag auf Zulassung der Gewährleistungsklage stattzugeben, und daß es bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Klage die Verfahrensregeln seines nationalen Rechts anwenden kann, wenn es die praktische Wirksamkeit des Übereinkommens in diesem Bereich nicht beeinträchtigt und insbesondere die Ablehnung der Zulassung der Gewährleistungsklage nicht darauf stützt, daß der Gewährleistungspflichtige seinen Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats als dem des Gerichts des Hauptprozesses hat. Kongress Agentur Hagen GmbH (Bundesrepublik Deutschland) gegen Zeehaghe BV (Niederlande). Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Hoge Raad (Niederlande).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.