← Österreich

{'item': ['8Ob723/89', '8Ob657/90', '3Ob2090/96s', '5Ob246/99h', '1Ob152/01m', '5Ob237/02t', '4Ob91/04t', '9Ob134/06f', '7Ob115/07y']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.05.1990 Geschäftszahl8Ob723/89; 8Ob657/90; 3Ob2090/96s; 5Ob246/99h; 1Ob152/01m; 5Ob237/02t; 4Ob91/04t; 9Ob134/06f; 7Ob115/07y NormMRG §27; RechtssatzDie An

§ 27

setzt stets ein voll dem MRG unterliegendes Mietverhältnis voraus; eine analoge Anwendung auf andere Benützungsverhältnisse an der Wohnung kommt nicht in Betracht. (hier: Benützung einer Dienstwohnung auf Grund eines Hausbetreuerdienstvertrages).Die Anwendbarkeit des MRG

Paragraph 27, setzt stets ein voll dem MRG unterliegendes Mietverhältnis voraus; eine analoge Anwendung auf andere Benützungsverhältnisse an der Wohnung kommt nicht in Betracht. (hier: Benützung einer Dienstwohnung auf Grund eines Hausbetreuerdienstvertrages). EntscheidungstexteTE OGH 1990/05/17 8 Ob 723/89 TE OGH 1991/10/10 8 Ob 657/90 TE OGH 1996/03/27 3 Ob 2090/96s Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Anwendung des § 27 MRG auf Bestandverhältnisse, die dem Kleingartengesetz unterliegen. (T1) Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Anwendung des Paragraph 27, MRG auf Bestandverhältnisse, die dem Kleingartengesetz unterliegen. (T1) TE OGH 1999/09/14 5 Ob 246/99h Beisatz: Hier: Ansprüche nach § 9 MRG. (T2) Beisatz: Die Verfolgung solcher Ansprüche im Verfahren nach § 37 MRG kommt daher nicht in Betracht. (T3) Beisatz: Hier: Ansprüche nach Paragraph 9, MRG. (T2) Beisatz: Die Verfolgung solcher Ansprüche im Verfahren nach Paragraph 37, MRG kommt daher nicht in Betracht. (T3) TE OGH 2001/06/26 1 Ob 152/01m TE OGH 2002/10/15 5 Ob 237/02t nur: Die Anwendbarkeit des MRG

§ 27setzt stets ein voll dem MRG unterliegendes Mietverhältnis voraus.

(T4); Beisatz: Die Anwendbarkeit des MRG setzt den Abschluss eines Mietvertrages voraus. Damit gilt der Verbotskatalog des §27 Abs 1 MRG nur für Mietverhältnisse. (T5) nur: Die Anwendbarkeit des MRG

Paragraph 27, setzt stets ein voll dem MRG unterliegendes Mietverhältnis voraus. (T4); Beisatz: Die Anwendbarkeit des MRG setzt den Abschluss eines Mietvertrages voraus. Damit gilt der Verbotskatalog des §27 Absatz eins, MRG nur für Mietverhältnisse. (T5) TE OGH 2004/08/18 4 Ob 91/04t Beis wie T1 TE OGH 2007/05/30 9 Ob 134/06f Beis wie T1 TE OGH 2007/08/29 7 Ob 115/07y nur: Die Anwendbarkeit des MRG

§ 27

setzt stets ein voll dem MRG unterliegendes Mietverhältnis voraus; eine analoge Anwendung auf andere Benützungsverhältnisse an der Wohnung kommt nicht in Betracht. (T6); Beisatz: Sofern nicht weitere Umstände eine Sittenwidrigkeit indizieren, kann daher allein in einer Ablösevereinbarung bezüglich einer nicht dem MRG unterliegenden Wohnung eine Sittenwidrigkeit nicht erblickt werden. (T7) nur: Die Anwendbarkeit des MRG

Paragraph 27, setzt stets ein voll dem MRG unterliegendes Mietverhältnis voraus; eine analoge Anwendung auf andere Benützungsverhältnisse an der Wohnung kommt nicht in Betracht. (T6); Beisatz: Sofern nicht weitere Umstände eine Sittenwidrigkeit indizieren, kann daher allein in einer Ablösevereinbarung bezüglich einer nicht dem MRG unterliegenden Wohnung eine Sittenwidrigkeit nicht erblickt werden. (T7) RechtssatznummerRS0069764

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.