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{'item': '12Os46/90; 11Os112/12y (11Os130/12w); 12Os123/13z; 12Os142/13v; 12Os121/15h; 13Os49/21m (13Os50/21h)'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098800 Entscheidungsdatum14.07.2021 Geschäftszahl12Os46/90; 11Os112/12y (11Os130/12w); 12Os123/13z; 12Os142/13v; 12Os121/15h; 13Os49/21m (13Os50/21h) NormStPO §261 StPO §488 Z6 StPO §468 Abs1 Z1 StPO §489 Abs1 RechtssatzDie einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung über das Unzuständigkeitsurteil (§§ 261 und 488 Z 6 StPO) und seine Bekämpfung (§ 281 Abs 1 Z 6 (mit darin enthaltener Zitierung des § 261), § 489 Abs 1; § 468 Abs 1 Z 4; § 475 Abs 3 StPO) zeigen, dass ein derartiges Formalurteil allein für den Ausspruch der Kompetenz eines Gerichtes höherer Organisationsstufe vorgesehen ist und daraus auf das Anklageprinzip zurückgehende Handlungspflichten des Anklägers erwachsen. Für andere gerichtliche Unzuständigkeitsentscheidungen kann die Urteilsform und die genannte Rechtsmittelregelung auch im Wege der Analogie nicht in Anspruch genommen werden, weil es an der Gleichartigkeit des Entscheidungsgegenstandes fehlt (hiezu RZ 1958,120 und RZ 1958,121).Die einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung über das Unzuständigkeitsurteil (Paragraphen 261 und 488 Ziffer 6, StPO) und seine Bekämpfung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6, (mit darin enthaltener Zitierung des Paragraph 261,), Paragraph 489, Absatz eins,; Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4,; Paragraph 475, Absatz 3, StPO) zeigen, dass ein derartiges Formalurteil allein für den Ausspruch der Kompetenz eines Gerichtes höherer Organisationsstufe vorgesehen ist und daraus auf das Anklageprinzip zurückgehende Handlungspflichten des Anklägers erwachsen. Für andere gerichtliche Unzuständigkeitsentscheidungen kann die Urteilsform und die genannte Rechtsmittelregelung auch im Wege der Analogie nicht in Anspruch genommen werden, weil es an der Gleichartigkeit des Entscheidungsgegenstandes fehlt (hiezu RZ 1958,120 und RZ 1958,121). EntscheidungstexteTE OGH 1990-05-17 12 Os 46/90 TE OGH 2012-11-13 11 Os 112/12y Auch TE OGH 2013-11-14 12 Os 123/13z Vgl auch; Beisatz: Erachtet der Einzelrichter des Landesgerichts in der Hauptverhandlung, dass die abzuurteilende Tat in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fällt, so bleibt es bei seiner Entscheidungskompetenz und er hat ein Sachurteil zu fällen, nicht aber seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen. Gleiches gilt für das Schöffen- und das Geschworenengericht. (T1) TE OGH 2013-12-12 12 Os 142/13v vgl auch; Beisatz: Ein Bezirksgericht kann ein Unzuständigkeitsurteil nur dann fällen, wenn zwischen erfolgter Ausschreibung und Beginn der Hauptverhandlung oder erst in dieser Umstände hervorkommen, die den Verdacht der Zuständigkeit des Landesgerichts, also seiner sachlichen Unzuständigkeit begründen (§§ 261 Abs 1 iVm 447 StPO). Erachtet sich ein Bezirksgericht hingegen für örtlich unzuständig, hat es ‑ weil für diese Entscheidung die Urteilsform nicht vorgesehen ist ‑ auch in der Hauptverhandlung gemäß § 38 StPO vorzugehen und die Sache entweder dem zuständigen Gericht zu überweisen (erster Satz leg cit) oder ‑ als Gericht, dem bereits überwiesen wurde ‑ die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken (dritter Satz leg cit). (T2)vergleiche auch; Beisatz: Ein Bezirksgericht kann ein Unzuständigkeitsurteil nur dann fällen, wenn zwischen erfolgter Ausschreibung und Beginn der Hauptverhandlung oder erst in dieser Umstände hervorkommen, die den Verdacht der Zuständigkeit des Landesgerichts, also seiner sachlichen Unzuständigkeit begründen (Paragraphen 261, Absatz eins, in Verbindung mit 447 StPO). Erachtet sich ein Bezirksgericht hingegen für örtlich unzuständig, hat es ‑ weil für diese Entscheidung die Urteilsform nicht vorgesehen ist ‑ auch in der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 38, StPO vorzugehen und die Sache entweder dem zuständigen Gericht zu überweisen (erster Satz leg cit) oder ‑ als Gericht, dem bereits überwiesen wurde ‑ die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken (dritter Satz leg cit). (T2) TE OGH 2015-10-22 12 Os 121/15h Auch; Beisatz: Mit § 32 Abs 1a StPO sollte keine neue Form der Zuständigkeit im Sinn des § 31 StPO geschaffen werden, sodass die Abgrenzung zwischen „Schöffengericht“ und „großem Schöffengericht“ ausschließlich als eine Frage der Besetzung des Gerichts zu qualifizieren ist. Ergeben sich in der Hauptverhandlung Bedenken an der gehörigen Besetzung des Schöffengerichts, so ist kein Unzuständigkeitsurteil zu fällen, sondern vielmehr die Hauptverhandlung abzubrechen und die Entscheidung einer neuen Hauptverhandlung vor einem ordnungsgemäß besetzten Gericht vorzubehalten. (T3)Auch; Beisatz: Mit Paragraph 32, Absatz eins a, StPO sollte keine neue Form der Zuständigkeit im Sinn des Paragraph 31, StPO geschaffen werden, sodass die Abgrenzung zwischen „Schöffengericht“ und „großem Schöffengericht“ ausschließlich als eine Frage der Besetzung des Gerichts zu qualifizieren ist. Ergeben sich in der Hauptverhandlung Bedenken an der gehörigen Besetzung des Schöffengerichts, so ist kein Unzuständigkeitsurteil zu fällen, sondern vielmehr die Hauptverhandlung abzubrechen und die Entscheidung einer neuen Hauptverhandlung vor einem ordnungsgemäß besetzten Gericht vorzubehalten. (T3) TE OGH 2021-07-14 13 Os 49/21m Vgl; Beis nur wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098800

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.