RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046129 Entscheidungsdatum18.11.2025 Geschäftszahl1Ob13/90; 9ObA68/91; 7Ob574/93; 7Ob24/98z; 5Nc11/04v; 6Ob223/07y; 1Ob222/07i; 8Nc11/08x; 9Nc7/10v; 1Ob196/14a; 2Nc25/20d; 2Nc29/20t; 9Ob66/20a; 2Nc31/21p; 2Nc21/22v; 2Nc23/23i; 2Nc26/23f; 2Nc25/23h; 2Nc60/23f; 504Präs65/23b; 2Nc13/24w; 9Ob61/24x; 2Nc66/24i; 2Nc34/25k; 2Nc39/25w; 2Nc50/25p NormJN §19 Z2 RechtssatzInsbesondere bei größeren Gerichten reicht der Umstand, dass ein nicht demselben Senat angehörender Kollege durch ein anhängiges Verfahren involviert sein könnte, für sich allein nicht aus, die Befangenheit aller anderen Mitglieder dieses Gerichtes auch dann anzunehmen, wenn sie darlegen, mangels weiterer als beruflicher Kontakte mit diesem Kollegen nicht befangen zu sein. EntscheidungstexteTE OGH 1990-05-21 1 Ob 13/90 Veröff: EvBl 1990/145 S 743 TE OGH 1991-05-29 9 ObA 68/91 Vgl auch; Veröff: RdW 1992,119 TE OGH 1993-10-06 7 Ob 574/93 Vgl TE OGH 1998-02-24 7 Ob 24/98z Vgl auch TE OGH 2004-05-25 5 Nc 11/04v Beisatz: Die Vermutung spricht aber für die Unparteilichkeit eines Richters, solange nicht Sachverhalte dargetan sind, die das Gegenteil annehmen lassen. Auch die Tatsache, dass ein an einem Verfahren beteiligter Kollege als gewähltes Ersatzmitglied einem Organ der richterlichen Selbstverwaltung angehört, lässt ohne Hinzutreten weiterer, besonderer Umstände bei objektiver Betrachtungsweise noch nicht den Anschein einer Voreingenommenheit entstehen. (T1) TE OGH 2007-10-03 6 Ob 223/07y Beisatz: Die Vermutung spricht aber für die Unparteilichkeit eines Richters, solange nicht Sachverhalte dargetan werden, die das Gegenteil annehmen lassen. (T2) TE OGH 2007-11-29 1 Ob 222/07i TE OGH 2008-10-14 8 Nc 11/08x Beisatz: Das bloß kollegiale Verhältnis zwischen Mitgliedern desselben Gerichtshofs hindert eine objektive Entscheidung über eine behauptete Befangenheit eines oder mehrerer Richterkollegen nicht. (T3) TE OGH 2010-04-06 9 Nc 7/10v Auch; Beis wie T2; Beisatz: (Mit dem besonderen Schutz der Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit ausgestatteten) Richtern kann nicht unterstellt werden, sich nur deshalb von anderen als sachlichen Motiven leiten zu lassen, weil die Entlassung einer anderen Dienstnehmerin von der auch ihnen vorgesetzten Dienstbehörde ausgesprochen wurde, zumal besondere Umstände nicht hinzugetreten sind. (T4) TE OGH 2014-10-22 1 Ob 196/14a Vgl TE OGH 2020-09-17 2 Nc 25/20d Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kein Anschein der Befangenheit bei bereits abgeschlossenem Rechtsstreit zwischen Ehepartner und Parteienvertreter. (T5) TE OGH 2020-10-12 2 Nc 29/20t Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kein Anschein der Befangenheit bei bereits durch Vergleich endgültig bereinigtem Rechtsstreit zwischen Richter und Verfahrenspartei. (T6) TE OGH 2021-01-27 9 Ob 66/20a Vgl; Beis nur wie T2 TE OGH 2021-12-02 2 Nc 31/21p Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bewilligung der Exekution, aus deren Vollzug Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, durch die Mutter des Sohnes des Mitglieds des Obersten Gerichtshofs. (T7) TE OGH 2022-05-11 2 Nc 21/22v Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2023-03-28 2 Nc 23/23i vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 TE OGH 2023-04-06 2 Nc 26/23f vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 Beisatz: Der bloße Umstand, dass die hier als Klagevertreterin einschreitende Rechtsanwälte‑GmbH bzw deren Partner die Richterin/den Richter zeitweilig als Vertragserrichterin und Treuhänderin beim Erwerb einer Eigentumswohnung vertreten hat, ist auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs nicht geeignet, den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen. (T8) TE OGH 2023-04-06 2 Nc 25/23h vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: Keine Beteiligung an der angefochtenen Entscheidung, sondern Teilnahme an der Tagsatzung des Berufungsgerichts, in der lediglich über die Zulässigkeit einer im Zuge des Berufungsverfahrens erklärten Nebenintervention verhandelt wurde, sowie Mitwirkung am anschließend gefassten Beschluss über die Zurückweisung der Nebenintervention und der ebenfalls bloß verfahrensrechtlichen Entscheidung über die Nichtigkeitsberufung der Beklagten im ersten Rechtsgang. Befangenheit verneint. (T9) TE OGH 2023-08-16 2 Nc 60/23f Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 Beisatz: Abgelehnte Richter erkennen über Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch, an dessen Erlassung (unter anderem) ein von ihnen bestimmter Schiedsrichter mitgewirkt hat. (T10) TE OGH 2023-12-18 504 Präs 65/23b TE OGH 2024-03-26 2 Nc 13/24w vgl; Beisatz nur wie T2 TE OGH 2024-07-23 9 Ob 61/24x TE OGH 2024-11-19 2 Nc 66/24i vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 TE OGH 2025-09-18 2 Nc 34/25k Beisatz nur wie T2 TE OGH 2025-10-15 2 Nc 39/25w nur T2 Beisatz: Hier: Rekurs gegen eine Ablehnungsentscheidung eines Oberlandesgerichts, wobei die Richterin des nunmehr zuständigen Senats des Obersten Gerichtshofs vor mehreren Jahren als Richterin des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 6a ZPO vorging. (T12)Beisatz: Hier: Rekurs gegen eine Ablehnungsentscheidung eines Oberlandesgerichts, wobei die Richterin des nunmehr zuständigen Senats des Obersten Gerichtshofs vor mehreren Jahren als Richterin des erstinstanzlichen Verfahrens nach Paragraph 6 a, ZPO vorging. (T12) TE OGH 2025-11-18 2 Nc 50/25p vgl; Beisatz nur wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046129
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