← Österreich

{'item': ['Okt4/90', 'Okt2/92', 'Okt1/94 (Okt2/94 - Okt4/94)']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.05.1990 GeschäftszahlOkt4/90; Okt2/92; Okt1/94 (Okt2/94 - Okt4/94) NormKartG 1988 §57 Abs2; RechtssatzEiner näheren Begründung der Aufforderung durch das Kartellgericht bedarf es nicht, weshalb auch eine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 oder 9 ZPO nicht gegeben ist. Sind die Antragsgegner der Meinung, es liege kein genehmigungspflichtiges Verhaltenskartell vor, weil etwa die Ausnahmen des § 11 Abs 2 KartG gegeben seien, brauchen sie nur der Aufforderung nicht nachzukommen und es entstehen ihnen keinerlei Kosten und, wenn ihre Auffassung zutrifft, auch keine sonstigen Nachteile. Sie haben ferner die Möglichkeit, der Aufforderung Folge zu leisten und die Genehmigung eines allenfalls vorliegenden Kartells zu beantragen, wobei es ihnen durchaus freisteht, im Antrag darauf hinzuweisen, daß nach ihrer Meinung ein solches nicht gegeben sei und die Genehmigung nur vorsichtshalber beantragt wird. In diesem Fall hätte das Kartellgericht zu prüfen, ob ein solches vorliegt, auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, den Antrag zurückzuweisen. Andernfalls wäre über den Antrag sachlich in Form der Genehmigung oder Untersagung zu entscheiden. In beiden Fällen haben die Antragsgegner im Rahmen dieses Verfahrens volle Parteistellung und rechtliches Gehör und können ihrerseits alle ihrem Rechtsstandpunkt dienenden Argumente vorbringen. Damit liegt aber weder ein Verstoß nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO vor, noch bestehen Bedenken, daß § 57 KartG gegen Art 7 B-VG oder Art 6 MRK verstoßen könnte.Einer näheren Begründung der Aufforderung durch das Kartellgericht bedarf es nicht, weshalb auch eine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, oder 9 ZPO nicht gegeben ist. Sind die Antragsgegner der Meinung, es liege kein genehmigungspflichtiges Verhaltenskartell vor, weil etwa die Ausnahmen des Paragraph 11, Absatz 2, KartG gegeben seien, brauchen sie nur der Aufforderung nicht nachzukommen und es entstehen ihnen keinerlei Kosten und, wenn ihre Auffassung zutrifft, auch keine sonstigen Nachteile. Sie haben ferner die Möglichkeit, der Aufforderung Folge zu leisten und die Genehmigung eines allenfalls vorliegenden Kartells zu beantragen, wobei es ihnen durchaus freisteht, im Antrag darauf hinzuweisen, daß nach ihrer Meinung ein solches nicht gegeben sei und die Genehmigung nur vorsichtshalber beantragt wird. In diesem Fall hätte das Kartellgericht zu prüfen, ob ein solches vorliegt, auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, den Antrag zurückzuweisen. Andernfalls wäre über den Antrag sachlich in Form der Genehmigung oder Untersagung zu entscheiden. In beiden Fällen haben die Antragsgegner im Rahmen dieses Verfahrens volle Parteistellung und rechtliches Gehör und können ihrerseits alle ihrem Rechtsstandpunkt dienenden Argumente vorbringen. Damit liegt aber weder ein Verstoß nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO vor, noch bestehen Bedenken, daß Paragraph 57, KartG gegen Artikel 7, B-VG oder Artikel 6, MRK verstoßen könnte. EntscheidungstexteTE OGH 1990/05/22 Okt 4/90 Veröff: ÖBl 1990,234 TE OGH 1992/04/27 Okt 2/92 Auch; Beisatz: Hier: Wirkungskartell (T1) Veröff: ÖBl 1992,69 TE OGH 1994/06/27 Okt 1/94 nur: Sind die Antragsgegner der Meinung, es liege kein genehmigungspflichtiges Verhaltenskartell vor, weil etwa die Ausnahmen des § 11 Abs 2 KartG gegeben seien, brauchen sie nur der Aufforderung nicht nachzukommen und es entstehen ihnen keinerlei Kosten und, wenn ihre Auffassung zutrifft, auch keine sonstigen Nachteile. (T1) nur: Sind die Antragsgegner der Meinung, es liege kein genehmigungspflichtiges Verhaltenskartell vor, weil etwa die Ausnahmen des Paragraph 11, Absatz 2, KartG gegeben seien, brauchen sie nur der Aufforderung nicht nachzukommen und es entstehen ihnen keinerlei Kosten und, wenn ihre Auffassung zutrifft, auch keine sonstigen Nachteile. (T1) RechtssatznummerRS0063703

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.