← Österreich

{'item': ['9ObA509/89', '9ObA602/91', '8ObA57/97h', '9ObA168/05d', '8ObA45/12v', '9ObA130/12a', '9ObA155/12b', '9ObA84/15s', '9ObA63/15b', '9ObA87/12b

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085635 Entscheidungsdatum23.05.1990 Geschäftszahl9ObA509/89; 9ObA602/91; 8ObA57/97h; 9ObA168/05d; 8ObA45/12v; 9ObA130/12a; 9ObA155/12b; 9ObA84/15s; 9ObA63/15b; 9ObA87/12b; 9ObA18/16m; 8ObA32/22x NormASGG §54 Abs2 RechtssatzFür ein Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG eignen sich nur Sachverhalte, aus denen eindeutige Rechtsfolgen abgeleitet werden können. Überdies ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es nicht Aufgabe Rechtsprechung ist, den Anwendungsbereich unbestimmter Gesetzesbegriffe ohne Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände generell und abstrakt einzugrenzen, etwa durch Setzung einer absoluten Obergrenze für "vorübergehende" Beschäftigung.Für ein Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG eignen sich nur Sachverhalte, aus denen eindeutige Rechtsfolgen abgeleitet werden können. Überdies ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es nicht Aufgabe Rechtsprechung ist, den Anwendungsbereich unbestimmter Gesetzesbegriffe ohne Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände generell und abstrakt einzugrenzen, etwa durch Setzung einer absoluten Obergrenze für "vorübergehende" Beschäftigung. EntscheidungstexteTE OGH 1990-05-23 9 ObA 509/89 TE OGH 1991-11-20 9 ObA 602/91 nur: Für ein Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG eignen sich nur Sachverhalte, aus denen eindeutige Rechtsfolgen abgeleitet werden können. Überdies ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es nicht Aufgabe Rechtsprechung ist, den Anwendungsbereich unbestimmter Gesetzesbegriffe ohne Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände generell und abstrakt einzugrenzen. (T1)nur: Für ein Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG eignen sich nur Sachverhalte, aus denen eindeutige Rechtsfolgen abgeleitet werden können. Überdies ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es nicht Aufgabe Rechtsprechung ist, den Anwendungsbereich unbestimmter Gesetzesbegriffe ohne Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände generell und abstrakt einzugrenzen. (T1) Veröff: Arb 10979 = RdW 1992,184 TE OGH 1998-03-12 8 ObA 57/97h Auch; nur: Für ein Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG eignen sich nur Sachverhalte, aus denen eindeutige Rechtsfolgen abgeleitet werden können. (T2)Auch; nur: Für ein Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG eignen sich nur Sachverhalte, aus denen eindeutige Rechtsfolgen abgeleitet werden können. (T2) Beisatz: Nicht jedoch bloß hypothetische Sachverhaltsannahmen, mit denen die Antragstellerin nur ein Gutachten des Obersten Gerichtshofes betreffend die Möglichkeit eines Ausschlusses des Übergangs von Arbeitsverhältnissen iSd § 3 Abs 1 AVRAG erhalten möchte. (T3) Beisatz: Nicht jedoch bloß hypothetische Sachverhaltsannahmen, mit denen die Antragstellerin nur ein Gutachten des Obersten Gerichtshofes betreffend die Möglichkeit eines Ausschlusses des Übergangs von Arbeitsverhältnissen iSd Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG erhalten möchte. (T3) Veröff: SZ 71/51 TE OGH 2006-03-29 9 ObA 168/05d Beis wie T3 TE OGH 2013-01-24 8 ObA 45/12v nur T1; Beisatz: Sachverhalte, bei deren Beurteilung die Rechtsordnung dem richterlichen Ermessen Spielraum gewährt, die etwa „nach Billigkeit“ oder „nach den Umständen des Einzelfalls“ zu entscheiden sind, eignen sich in der Regel nicht für ein besonderes Feststellungsverfahren. (T4) TE OGH 2013-02-21 9 ObA 130/12a nur T2; Beisatz: Hier: Antrag auf Feststellung der Verbandsempfehlungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs als Kollektivvertrag. (T5) TE OGH 2013-04-24 9 ObA 155/12b nur T2; Beis wie T4 TE OGH 2015-11-26 9 ObA 84/15s Auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2016-02-25 9 ObA 63/15b Auch; nur: Für ein Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG eignen sich nur Sachverhalte, aus denen eindeutige Rechtsfolgen abgeleitet werden können. (T6)Auch; nur: Für ein Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG eignen sich nur Sachverhalte, aus denen eindeutige Rechtsfolgen abgeleitet werden können. (T6) TE OGH 2013-01-29 9 ObA 87/12b nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2016-08-18 9 ObA 18/16m Auch; nur T6 TE OGH 2022-08-30 8 ObA 32/22x Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Mangelndes Feststellungsinteresse betreffend die Auslegung von Sonder(einzel)verträgen zu Fragen der Überstundenvergütung. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085635

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.