RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070201 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl5Ob570/90; 8Ob1608/90; 8Ob601/92; 4Ob2194/96t; 1Ob72/98i; 7Ob85/99x; 7Ob215/01w; 7Ob109/05p; 7Ob168/05i; 2Ob109/07d; 1Ob22/08d; 5Ob26/11a; 2Ob196/11d; 1Ob221/12z; 3Ob219/13x; 10Ob18/16v; 5Ob123/17z; 10Ob43/17x; 7Ob201/17k; 1Ob55/18x; 10Ob88/18s; 6Ob124/20h; 9Ob11/21i; 1Ob147/22g; 5Ob174/22g; 5Ob211/22y; 3Ob67/24k; 4Ob48/25z; 1Ob150/25b NormMRG §29 Abs1 Z3 lita RechtssatzJede Formulierung, die der Absicht des Gesetzgebers entspricht, nämlich dass sich der Mieter von vornherein auf eine bestimmte Mietdauer einstellen kann, erfüllt das Erfordernis des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG. Dies ist der Fall, wenn entweder der Endtermin datumsmäßig angegeben oder wenn er durch die Angabe des Anfangszeitpunktes eindeutig festgelegt ist.Jede Formulierung, die der Absicht des Gesetzgebers entspricht, nämlich dass sich der Mieter von vornherein auf eine bestimmte Mietdauer einstellen kann, erfüllt das Erfordernis des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG. Dies ist der Fall, wenn entweder der Endtermin datumsmäßig angegeben oder wenn er durch die Angabe des Anfangszeitpunktes eindeutig festgelegt ist. EntscheidungstexteTE OGH 1990-05-29 5 Ob 570/90 TE OGH 1990-11-29 8 Ob 1608/90 Vgl auch TE OGH 1993-02-18 8 Ob 601/92 Vgl auch; Beisatz: Eines ausdrücklichen Hinweises darauf, dass der Mietvertrag ohne Kündigung erlischt, bedarf es in einem solchen Fall nicht. (T1) TE OGH 1996-10-01 4 Ob 2194/96t Auch; nur: Dies ist der Fall, wenn entweder der Endtermin datumsmäßig angegeben oder wenn er durch die Angabe des Anfangszeitpunktes eindeutig festgelegt ist. (T2) Beisatz: Der unbedingte Endtermin muss aus der Urkunde selbst hervorgehen. Ob ein Endtermin bestimmt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. (T3) TE OGH 1998-03-26 1 Ob 72/98i Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Ob ein Endtermin bestimmt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. (T4) TE OGH 1999-04-14 7 Ob 85/99x Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2001-09-26 7 Ob 215/01w Auch; Beis wie T3 TE OGH 2005-05-25 7 Ob 109/05p Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2005-10-19 7 Ob 168/05i Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Die schriftliche Vereinbarung über eine Mietvertragsverlängerung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.