← Österreich

{'item': ['10ObS209/90', '10ObS393/90', '10ObS25/92', '10ObS75/92', '10ObS44/93', '10ObS41/94', '10ObS204/94', '10ObS270/94', '10ObS217/99f', '10ObS13

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084428 Entscheidungsdatum29.05.1990 Geschäftszahl10ObS209/90; 10ObS393/90; 10ObS25/92; 10ObS75/92; 10ObS44/93; 10ObS41/94; 10ObS204/94; 10ObS270/94; 10ObS217/99f; 10ObS130/99m; 10ObS256/99s; 10ObS177/00b; 10ObS80/02s; 10ObS420/01i; 10ObS254/02d; 10ObS245/02f; 10Obs159/02h; 10ObS267/02s; 10ObS282/03y; 10ObS76/06h; 10ObS134/06p; 10ObS16/09i; 10ObS53/11h; 10ObS37/12g; 10ObS73/13b; 10ObS137/13i; 10ObS92/17b NormASGG §87 Abs1; ASVG §255 B; ASVG §255 Da RechtssatzDie Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist in allen Fällen, in denen bei Bestehen eines solchen die Verweisbarkeit fraglich wäre, von Amts wegen zu prüfen, insbesondere dann, wenn nach dem Inhalt des Prozessvorbringens hierüber keine Klarheit besteht (vergleiche SSV-NF 3/136). EntscheidungstexteTE OGH 1990-05-29 10 ObS 209/90 TE OGH 1990-12-18 10 ObS 393/90 TE OGH 1992-02-11 10 ObS 25/92 Auch TE OGH 1992-04-07 10 ObS 75/92 TE OGH 1993-03-18 10 ObS 44/93 TE OGH 1994-02-28 10 ObS 41/94 TE OGH 1994-09-20 10 ObS 204/94 TE OGH 1994-12-06 10 ObS 270/94 TE OGH 1999-09-14 10 ObS 217/99f TE OGH 1999-11-30 10 ObS 130/99m TE OGH 2000-04-04 10 ObS 256/99s Auch; Beisatz: Nur dann, wenn jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass ein Versicherter eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der Tätigkeit. (T1) TE OGH 2000-07-25 10 ObS 177/00b TE OGH 2002-03-26 10 ObS 80/02s nur: Die Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist in allen Fällen, in denen bei Bestehen eines solchen die Verweisbarkeit fraglich wäre, von Amts wegen zu prüfen. (T2) TE OGH 2002-04-16 10 ObS 420/01i nur T2; Beis wie T1 TE OGH 2002-07-18 10 ObS 254/02d Beis wie T1 TE OGH 2002-07-23 10 ObS 245/02f TE OGH 2002-07-18 10 ObS 159/02h Beis wie T1; Beisatz: Die Klärung dieser Frage ist eine unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. Wenn nach dem Inhalt des Prozessvorbringens hierüber keine ausreichende Klarheit besteht und nach der Aktenlage nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Versicherte nur als einfacher Hilfsarbeiter tätig war, hat das Gericht aufgrund der Bestimmung des § 87 Abs 1 ASGG diese Frage von Amts wegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen. (T3)Beis wie T1; Beisatz: Die Klärung dieser Frage ist eine unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. Wenn nach dem Inhalt des Prozessvorbringens hierüber keine ausreichende Klarheit besteht und nach der Aktenlage nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Versicherte nur als einfacher Hilfsarbeiter tätig war, hat das Gericht aufgrund der Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG diese Frage von Amts wegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen. (T3) TE OGH 2002-10-22 10 ObS 267/02s Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Die Klärung dieser Frage ist eine unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. Wenn hierüber keine ausreichende Klarheit besteht, hat das Gericht aufgrund der Bestimmung des § 87 Abs 1 ASGG diese Frage von Amts wegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen. (T4)Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Die Klärung dieser Frage ist eine unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. Wenn hierüber keine ausreichende Klarheit besteht, hat das Gericht aufgrund der Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG diese Frage von Amts wegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen. (T4) TE OGH 2004-02-10 10 ObS 282/03y Auch; nur T2; Beis wie T1 TE OGH 2006-08-17 10 ObS 76/06h nur T2 TE OGH 2006-09-12 10 ObS 134/06p Beis wie T1 TE OGH 2009-04-21 10 ObS 16/09i nur T2; Beis wie T4 TE OGH 2011-10-04 10 ObS 53/11h Auch TE OGH 2012-06-05 10 ObS 37/12g Auch; Beis wie T3 TE OGH 2013-06-25 10 ObS 73/13b nur T2; Beis wie T1 TE OGH 2013-12-17 10 ObS 137/13i Beis wie T3 TE OGH 2017-11-14 10 ObS 92/17b Auch; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084428

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.