RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005673 Entscheidungsdatum30.05.1990 Geschäftszahl4Ob38/90 (4Ob39/90); 9Ob211/02y; 10Ob107/07v; 2Ob69/08y; 1Ob218/11g; 3Ob155/15p NormEO §402 Abs1; ZPO §477 Abs1 Z4 D4; ZPO §521a RechtssatzHat das Rekursgericht in einem zweiseitigen Rekursverfahren die Rekursbeantwortung einer als Partei zu behandelnden Person mit der unzutreffenden Begründung zurückgewiesen, dass sie von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten erstattet worden sei, hat es damit dieser Partei die Möglichkeit, sich am Rekursverfahren zu beteiligen, durch eine ungesetzlichen Vorgang iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO entzogen. Die Einführung zweiseitiger Rekurse durch die ZVN 1983 diente gerade der Verbesserung des rechtlichen Gehörs der Parteien; sie sollte eine Verbreiterung der Entscheidungs- und Argumentationsbasis für das Rekursgericht bringen.Hat das Rekursgericht in einem zweiseitigen Rekursverfahren die Rekursbeantwortung einer als Partei zu behandelnden Person mit der unzutreffenden Begründung zurückgewiesen, dass sie von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten erstattet worden sei, hat es damit dieser Partei die Möglichkeit, sich am Rekursverfahren zu beteiligen, durch eine ungesetzlichen Vorgang iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO entzogen. Die Einführung zweiseitiger Rekurse durch die ZVN 1983 diente gerade der Verbesserung des rechtlichen Gehörs der Parteien; sie sollte eine Verbreiterung der Entscheidungs- und Argumentationsbasis für das Rekursgericht bringen. EntscheidungstexteTE OGH 1990-05-30 4 Ob 38/90 TE OGH 2002-10-16 9 Ob 211/02y Vgl auch; nur: Hat das Rekursgericht in einem zweiseitigen Rekursverfahren die Rekursbeantwortung einer als Partei zu behandelnden Person mit der unzutreffenden Begründung zurückgewiesen, dass sie von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten erstattet worden sei, hat es damit dieser Partei die Möglichkeit, sich am Rekursverfahren zu beteiligen, durch eine ungesetzlichen Vorgang iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO entzogen. (T1); Beisatz: Hier: Nichtbeachtung der rechtzeitigen Rekursbeantwortung im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. (T2)Vgl auch; nur: Hat das Rekursgericht in einem zweiseitigen Rekursverfahren die Rekursbeantwortung einer als Partei zu behandelnden Person mit der unzutreffenden Begründung zurückgewiesen, dass sie von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten erstattet worden sei, hat es damit dieser Partei die Möglichkeit, sich am Rekursverfahren zu beteiligen, durch eine ungesetzlichen Vorgang iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO entzogen. (T1); Beisatz: Hier: Nichtbeachtung der rechtzeitigen Rekursbeantwortung im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. (T2) TE OGH 2007-12-18 10 Ob 107/07v Vgl auch; Beisatz: Die mangelnde Beteiligung des Gegners am zweiseitigen Rekursverfahren begründet Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO. (T3); Beisatz: Die Direktzustellung nach § 112 ZPO reicht nicht aus, die Wahrung des rechtlichen Gehörs zu bewirken und das Vorliegen der Nichtigkeit zu verhindern. (T4); Beisatz: Hier: Verfahren nach § 7 Abs 3 EO. (T5)Vgl auch; Beisatz: Die mangelnde Beteiligung des Gegners am zweiseitigen Rekursverfahren begründet Nichtigkeit iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO. (T3); Beisatz: Die Direktzustellung nach Paragraph 112, ZPO reicht nicht aus, die Wahrung des rechtlichen Gehörs zu bewirken und das Vorliegen der Nichtigkeit zu verhindern. (T4); Beisatz: Hier: Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO. (T5) TE OGH 2008-04-28 2 Ob 69/08y Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2012-03-01 1 Ob 218/11g Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-08-19 3 Ob 155/15p Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0005673
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