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{'item': '4Ob537/90; 2Ob592/90; 1Ob631/90; 1Ob645/90; 9Ob705/91; 4Ob1557/91; 6Ob13/93; 1Ob561/94; 2Ob560/94; 1Ob600/95; 9Ob87/98d; 9Ob224/98a; 2Ob112/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007169 Entscheidungsdatum18.12.2024 Geschäftszahl4Ob537/90; 2Ob592/90; 1Ob631/90; 1Ob645/90; 9Ob705/91; 4Ob1557/91; 6Ob13/93; 1Ob561/94; 2Ob560/94; 1Ob600/95; 9Ob87/98d; 9Ob224/98a; 2Ob112/99f; 7Ob320/99f (7Ob337/99f); 1Ob202/00p; 7Ob297/00b; 7Ob293/00i; 6Ob274/00p; 9Ob296/00w; 5Ob217/01z; 1Ob219/01i; 7Ob25/02f; 8Ob295/01t; 9Ob154/02s; 6Ob278/02d; 1Ob58/03s; 1Ob113/03d; 5Ob33/04w; 7Ob167/04s; 9Ob76/04y; 5Ob184/06d; 7Ob206/06d; 7Ob262/06i; 10Ob15/07i; 2Ob163/07w; 10Ob24/14y (10Ob25/14w); 5Ob39/22d; 2Ob50/23a; 7Ob197/24g NormAußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C1aAußStrG in der Fassung WGN 1989 §14 Abs1 C1a AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 D1cAußStrG in der Fassung WGN 1989 §14 Abs1 D1c AußStrG §59 Abs1 Z2 AußStrG 2005 §62 A5 RechtssatzDa § 14 Abs 1 AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbeschluss gleichfalls nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt (vgl die Rechtsprechung zu § 528 ZPO idF vor der WGN 1989: ÖBl 1984,50; RZ 1988,18 ua). Für eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist hier angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 14 Abs 1 AußStrG kein Raum.Da Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbeschluss gleichfalls nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängt vergleiche die Rechtsprechung zu Paragraph 528, ZPO in der Fassung vor der WGN 1989: ÖBl 1984,50; RZ 1988,18 ua). Für eine analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist hier angesichts der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG kein Raum. EntscheidungstexteTE OGH 1990-05-30 4 Ob 537/90 Veröff: EvBl 1990/137 S 636 = ÖA 1991,18 TE OGH 1990-09-05 2 Ob 592/90 TE OGH 1990-11-14 1 Ob 631/90 TE OGH 1990-11-28 1 Ob 645/90 Veröff: RZ 1991/34 S 123 TE OGH 1991-05-29 9 Ob 705/91 Veröff: GesRZ 1991,216 TE OGH 1991-07-09 4 Ob 1557/91 Auch TE OGH 1993-08-26 6 Ob 13/93 TE OGH 1994-05-30 1 Ob 561/94 Auch TE OGH 1994-11-24 2 Ob 560/94 Auch TE OGH 1995-08-29 1 Ob 600/95 Vgl TE OGH 1998-04-01 9 Ob 87/98d Auch; nur: Für eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist hier angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 14 Abs 1 AußStrG kein Raum. (T1); Beisatz: Hier: Beschluss auf Überweisung der Sache vom außerstreitigen in das streitige Verfahren. (T2)Auch; nur: Für eine analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist hier angesichts der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG kein Raum. (T1); Beisatz: Hier: Beschluss auf Überweisung der Sache vom außerstreitigen in das streitige Verfahren. (T2) TE OGH 1998-09-02 9 Ob 224/98a Vgl auch TE OGH 1999-04-15 2 Ob 112/99f Beisatz: Unter einem "Revisionsrekurs" ist jeder Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes zu verstehen, auch der gegen einen Zurückweisungsbeschluss. (T3) TE OGH 2000-01-26 7 Ob 320/99f Beisatz: Für das Erlagsverfahren gilt das Revisionsrekursrecht nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes. (T4) TE OGH 2000-08-29 1 Ob 202/00p Beis wie T2; Veröff: SZ 73/129 TE OGH 2000-12-14 7 Ob 297/00b TE OGH 2000-12-06 7 Ob 293/00i TE OGH 2001-02-22 6 Ob 274/00p Auch; nur: Der "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbeschluss ist gleichfalls nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt. (T5)Auch; nur: Der "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbeschluss ist gleichfalls nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängt. (T5) TE OGH 2001-03-28 9 Ob 296/00w nur: Da § 14 Abs 1 AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbeschluss gleichfalls nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt. (T6)nur: Da Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbeschluss gleichfalls nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängt. (T6) TE OGH 2001-09-27 5 Ob 217/01z nur T6 TE OGH 2001-10-22 1 Ob 219/01i nur T5; nur T6; Beis wie T2; Veröff: SZ 74/180 TE OGH 2002-05-22 7 Ob 25/02f Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Beschluss auf Verweisung der Sache vom außerstreitigen in das streitige Verfahren. (T7) TE OGH 2002-06-13 8 Ob 295/01t nur T6 TE OGH 2002-09-18 9 Ob 154/02s nur T6 TE OGH 2002-11-07 6 Ob 278/02d Auch TE OGH 2003-04-29 1 Ob 58/03s nur T6 TE OGH 2003-05-27 1 Ob 113/03d Auch TE OGH 2004-03-23 5 Ob 33/04w Auch; nur: Da § 14 Abs 1 AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der "Revisionsrekurs" nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt. (T8)Auch; nur: Da Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der "Revisionsrekurs" nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängt. (T8) TE OGH 2004-09-08 7 Ob 167/04s nur T6 TE OGH 2004-09-29 9 Ob 76/04y Auch; nur T8; Beis wie T2 TE OGH 2006-09-12 5 Ob 184/06d Beisatz: Hier: § 62 AußStrG 2005. (T9)Beisatz: Hier: Paragraph 62, AußStrG 2005. (T9) TE OGH 2006-09-27 7 Ob 206/06d Auch; Beisatz: Ein Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes kann nur dann angefochten werden, wenn - abgesehen von den Fällen des § 62 Abs 2 und 3 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG abhängt. Für eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 62 Abs 1 AußStrG kein Raum. Auch bei Zurückweisung des Rekurses hat das Rekursgericht einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG zu treffen. (T10)Auch; Beisatz: Ein Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes kann nur dann angefochten werden, wenn - abgesehen von den Fällen des Paragraph 62, Absatz 2 und 3 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG abhängt. Für eine analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist angesichts der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG kein Raum. Auch bei Zurückweisung des Rekurses hat das Rekursgericht einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG zu treffen. (T10) TE OGH 2006-11-29 7 Ob 262/06i Auch; Beisatz: Ein Berichtigungsbeschluss des Rekursgerichts, der im Rahmen des Rekursverfahrens erging, ist also (nur) unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar. (T11)Auch; Beisatz: Ein Berichtigungsbeschluss des Rekursgerichts, der im Rahmen des Rekursverfahrens erging, ist also (nur) unter den Voraussetzungen des Paragraph 62, AußStrG anfechtbar. (T11) TE OGH 2007-02-27 10 Ob 15/07i Vgl; Beisatz: § 62 Abs 1 AußStrG erfasst mit dem Begriff „Revisionsrekurs" nicht nur das Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung des Gerichts zweiter Instanz über einen Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung. Die Bestimmung regelt vielmehr schlechthin die Anfechtbarkeit für jeden „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts" und gilt daher auch für dessen Beschlüsse, mit denen ein Antrag oder ein Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückgewiesen wird. (T12)Vgl; Beisatz: Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erfasst mit dem Begriff „Revisionsrekurs" nicht nur das Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung des Gerichts zweiter Instanz über einen Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung. Die Bestimmung regelt vielmehr schlechthin die Anfechtbarkeit für jeden „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts" und gilt daher auch für dessen Beschlüsse, mit denen ein Antrag oder ein Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückgewiesen wird. (T12) TE OGH 2008-02-14 2 Ob 163/07w Auch; Veröff: SZ 2008/23 TE OGH 2014-05-19 10 Ob 24/14y Vgl auch TE OGH 2022-08-22 5 Ob 39/22d TE OGH 2023-03-21 2 Ob 50/23a vgl; Beisatz wie T10 TE OGH 2024-12-18 7 Ob 197/24g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007169

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