RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum31.05.1990 Geschäftszahl6Ob563/90; 8Ob615/90; 1Ob1576/90 (1Ob659/90); 8Ob1504/91; 4Ob512/92; 3Ob531/92; 8Ob605/93; 10Ob505/93; 8Ob564/93; 7Ob1505/94; 4Ob556/94; 4Ob513/96; 1Ob2233/96f; 4Ob236/04s NormABGB §140 Ba; RechtssatzIn Fällen, in welchen einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners mehrere konkurrierende Unterhaltsansprüche gegenüberstehen, erscheint es gerechtfertigt, jenen Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage, der voraussichtlich auch der Pfändung unterworfen sein würde (§ 6 in Verbindung mit § 5 LPfG), auf die Unterhaltsberechtigten zur Deckung ihrer Ansprüche im Verhältnis ihres (Regelbedarfes) Bedarfes aufzuteilen, sodaß die am LPfG orientierte Belastbarkeit jene Grenze bildet, die bei der Unterhaltsbemessung zu Lasten des Unterhaltsschuldners im Interesse beider Teile zwar keineswegs überschritten, bis zu der jedoch in solchen Fällen die Bemessungsgrundlage voll ausgeschöpft werden darf.In Fällen, in welchen einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners mehrere konkurrierende Unterhaltsansprüche gegenüberstehen, erscheint es gerechtfertigt, jenen Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage, der voraussichtlich auch der Pfändung unterworfen sein würde (Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 5, LPfG), auf die Unterhaltsberechtigten zur Deckung ihrer Ansprüche im Verhältnis ihres (Regelbedarfes) Bedarfes aufzuteilen, sodaß die am LPfG orientierte Belastbarkeit jene Grenze bildet, die bei der Unterhaltsbemessung zu Lasten des Unterhaltsschuldners im Interesse beider Teile zwar keineswegs überschritten, bis zu der jedoch in solchen Fällen die Bemessungsgrundlage voll ausgeschöpft werden darf. EntscheidungstexteTE OGH 1990/05/31 6 Ob 563/90 Veröff: SZ 63/88 = ÖA 1991,101 TE OGH 1990/06/28 8 Ob 615/90 Veröff: ÖA 1991,103 TE OGH 1990/09/12 1 Ob 1576/90 nur: In Fällen, in welchen einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners mehrere konkurrierende Unterhaltsansprüche gegenüberstehen, erscheint es gerechtfertigt, jenen Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage, der voraussichtlich auch der Pfändung unterworfen sein würde (§ 6 in Verbindung mit § 5 LPfG), auf die Unterhaltsberechtigten zur Deckung ihrer Ansprüche im Verhältnis ihres (Regelbedarfes) Bedarfes aufzuteilen. (T1) Beisatz: Dabei ist zu berücksichtigen, daß den Eltern die Einrede, bei der gegebenen Unterhaltsbemessung sei ihr eigener angemessener Unterhalt gefährdet (sogenanntes "benficium competentiae"), nicht zusteht, andererseits aber auch, daß der Unterhaltsschuldner nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden darf, weil er sonst in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre oder an der Erzielung weiteren Einkommens kein Interesse mehr haben könnte. (T2) Veröff: RZ 1991/50 S 146 nur: In Fällen, in welchen einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners mehrere konkurrierende Unterhaltsansprüche gegenüberstehen, erscheint es gerechtfertigt, jenen Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage, der voraussichtlich auch der Pfändung unterworfen sein würde (Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 5, LPfG), auf die Unterhaltsberechtigten zur Deckung ihrer Ansprüche im Verhältnis ihres (Regelbedarfes) Bedarfes aufzuteilen. (T1) Beisatz: Dabei ist zu berücksichtigen, daß den Eltern die Einrede, bei der gegebenen Unterhaltsbemessung sei ihr eigener angemessener Unterhalt gefährdet (sogenanntes "benficium competentiae"), nicht zusteht, andererseits aber auch, daß der Unterhaltsschuldner nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden darf, weil er sonst in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre oder an der Erzielung weiteren Einkommens kein Interesse mehr haben könnte. (T2) Veröff: RZ 1991/50 S 146 TE OGH 1991/01/24 8 Ob 1504/91 nur: Die am LPfG orientierte Belastbarkeit jene Grenze bildet, die bei der Unterhaltsbemessung zu Lasten des Unterhaltsschuldners im Interesse beider Teile zwar keineswegs überschritten, bis zu der jedoch in solchen Fällen die Bemessungsgrundlage voll ausgeschöpft werden darf. (T3) TE OGH 1992/01/28 4 Ob 512/92 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1992/03/11 3 Ob 531/92 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1993/11/30 8 Ob 605/93 Vgl auch; Beisatz: Ein weiterer Anhaltspunkt, an der sich die Belastbarkeit des Unterhaltsverpflichteten orientieren kann, sind die Pfändungsfreibeträge von Arbeitseinkommen und Pensionseinkommen (§ 291 b EO; früher § 6 LPfG). Hiebei kann jener Teil des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners, der ihm auch im Fall der exekutiven Durchsetzung des Unterhaltstitels verbleiben muß, als nur überschlagsmäßig zu ermittelnder Anhaltspunkt genommen werden. Der für Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen zu belassende Mindestbetrag läßt sich nunmehr direkt aus dem Gesetz (§ 291 b EO) ermitteln. Das heißt aber nicht, daß er in jedem Fall eine äußerste starre Untergrenze bildet. (T4) Vgl auch; Beisatz: Ein weiterer Anhaltspunkt, an der sich die Belastbarkeit des Unterhaltsverpflichteten orientieren kann, sind die Pfändungsfreibeträge von Arbeitseinkommen und Pensionseinkommen (Paragraph 291, b EO; früher Paragraph 6, LPfG). Hiebei kann jener Teil des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners, der ihm auch im Fall der exekutiven Durchsetzung des Unterhaltstitels verbleiben muß, als nur überschlagsmäßig zu ermittelnder Anhaltspunkt genommen werden. Der für Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen zu belassende Mindestbetrag läßt sich nunmehr direkt aus dem Gesetz (Paragraph 291, b EO) ermitteln. Das heißt aber nicht, daß er in jedem Fall eine äußerste starre Untergrenze bildet. (T4) TE OGH 1993/09/21 10 Ob 505/93 TE OGH 1993/11/30 8 Ob 564/93 Vgl auch TE OGH 1994/02/02 7 Ob 1505/94 Auch TE OGH 1994/10/04 4 Ob 556/94 Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 67/162 TE OGH 1996/03/26 4 Ob 513/96 Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 69/77 TE OGH 1996/08/22 1 Ob 2233/96f Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2004/12/21 4 Ob 236/04s Vgl auch; Beis wie T4 RechtssatznummerRS0047462
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.