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{'item': '6Ob624/90; 3Ob547/90; 3Ob579/90; 6Ob570/90; 3Ob581/90; 8Ob509/91; 1Ob521/91; 3Ob523/91; 2Ob534/91; 6Ob572/91; 6Ob584/91; 5Ob513/91; 3Ob558/9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047573 Entscheidungsdatum23.04.2024 Geschäftszahl6Ob624/90; 3Ob547/90; 3Ob579/90; 6Ob570/90; 3Ob581/90; 8Ob509/91; 1Ob521/91; 3Ob523/91; 2Ob534/91; 6Ob572/91; 6Ob584/91; 5Ob513/91; 3Ob558/91; 1Ob626/91; 8Ob649/91; 8Ob521/92; 5Ob510/92; 3Ob505/92; 2Ob586/91; 5Ob508/92; 8Ob541/92; 3Ob1042/92; 1Ob575/92; 1Ob2102/96s; 4Ob2291/96g; 4Ob2233/96b; 4Ob345/97g; 8Ob347/97f; 10Ob28/04x; 10Ob30/15g; 10Ob37/20v; 2Ob44/24w NormABGB §140 Abs3 Cc RechtssatzLehrlingsentschädigung (§ 17 BAG) ist eigenes Einkommen im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB. Als Abgeltung für die Erfüllung der einem Lehrling im Rahmen seiner Ausbildung übertragenen innerbetrieblichen Aufgaben (§ 10 Abs 1 BAG) unterliegt die Lehrlingsentschädigung unterhaltsrechtlich grundsätzlich keiner Sonderbehandlung. Eine Minderung des Unterhaltsanspruches gemäß § 140 Abs 3 ABGB erfaßt nicht nur den Geldunterhaltsanspruch, sondern auch den in Form der Betreuung nach § 140 Abs 2 ABGB erbrachten Unterhaltsanspruch gegen den obsorgenden Elternteil. Eine über die Unterhaltspflicht hinaus geleistete Betreuung oder sonstige Unterhaltsgewährung ist vom Kind entweder abzugelten oder aber das Kind erhält sie geschenkweise. In keinem Fall vermöchten solche abzugeltenden oder freiwillig erbrachten Leistungen des obsorgenden Elternteiles den anderen in seiner Geldunterhaltsverpflichtung zu entlasten.Lehrlingsentschädigung (Paragraph 17, BAG) ist eigenes Einkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB. Als Abgeltung für die Erfüllung der einem Lehrling im Rahmen seiner Ausbildung übertragenen innerbetrieblichen Aufgaben (Paragraph 10, Absatz eins, BAG) unterliegt die Lehrlingsentschädigung unterhaltsrechtlich grundsätzlich keiner Sonderbehandlung. Eine Minderung des Unterhaltsanspruches gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB erfaßt nicht nur den Geldunterhaltsanspruch, sondern auch den in Form der Betreuung nach Paragraph 140, Absatz 2, ABGB erbrachten Unterhaltsanspruch gegen den obsorgenden Elternteil. Eine über die Unterhaltspflicht hinaus geleistete Betreuung oder sonstige Unterhaltsgewährung ist vom Kind entweder abzugelten oder aber das Kind erhält sie geschenkweise. In keinem Fall vermöchten solche abzugeltenden oder freiwillig erbrachten Leistungen des obsorgenden Elternteiles den anderen in seiner Geldunterhaltsverpflichtung zu entlasten. EntscheidungstexteTE OGH 1990-05-31 6 Ob 624/90 Veröff: ÖA 1991,53 TE OGH 1990-06-13 3 Ob 547/90 Veröff: SZ 63/101 = ÖA 1991,77 TE OGH 1990-07-11 3 Ob 579/90 TE OGH 1990-09-06 6 Ob 570/90 nur: Lehrlingsentschädigung (§ 17 BAG) ist eigenes Einkommen im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB. (T1)nur: Lehrlingsentschädigung (Paragraph 17, BAG) ist eigenes Einkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB. (T1) TE OGH 1990-11-07 3 Ob 581/90 Auch TE OGH 1991-02-14 8 Ob 509/91 nur T1; Veröff: ÖA 1991,142 TE OGH 1991-03-20 1 Ob 521/91 Beisatz: Lehrlingsentschädigung ist Eigeneinkommen des Kindes soweit sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht zu bleiben hat. (T2) TE OGH 1991-05-08 3 Ob 523/91 nur T1 TE OGH 1991-05-29 2 Ob 534/91 Beis wie T2; Beisatz: Ein pauschaler Abzug, sei es in absoluten Zahlen oder Prozentsätzen, hat nicht zu erfolgen. (T3) TE OGH 1991-06-20 6 Ob 572/91 Beis wie T2 TE OGH 1991-07-04 6 Ob 584/91 Auch; nur: Eine Minderung des Unterhaltsanspruches gemäß § 140 Abs 3 ABGB erfaßt nicht nur den Geldunterhaltsanspruch, sondern auch den in Form der Betreuung nach § 140 Abs 2 ABGB erbrachten Unterhaltsanspruch gegen den obsorgenden Elternteil. Eine über die Unterhaltspflicht hinaus geleistete Betreuung oder sonstige Unterhaltsgewährung ist vom Kind entweder abzugelten oder aber das Kind erhält sie geschenkweise. (T4) Veröff: ÖA 1992,29Auch; nur: Eine Minderung des Unterhaltsanspruches gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB erfaßt nicht nur den Geldunterhaltsanspruch, sondern auch den in Form der Betreuung nach Paragraph 140, Absatz 2, ABGB erbrachten Unterhaltsanspruch gegen den obsorgenden Elternteil. Eine über die Unterhaltspflicht hinaus geleistete Betreuung oder sonstige Unterhaltsgewährung ist vom Kind entweder abzugelten oder aber das Kind erhält sie geschenkweise. (T4) Veröff: ÖA 1992,29 TE OGH 1991-08-27 5 Ob 513/91 TE OGH 1991-10-23 3 Ob 558/91 Auch; nur: Eine Minderung des Unterhaltsanspruches gemäß § 140 Abs 3 ABGB erfaßt nicht nur den Geldunterhaltsanspruch, sondern auch den in Form der Betreuung nach § 140 Abs 2 ABGB erbrachten Unterhaltsanspruch gegen den obsorgenden Elternteil. (T5) nur: In keinem Fall vermöchten solche abzugeltenden oder freiwillig erbrachten Leistungen des obsorgenden Elternteiles den anderen in seiner Geldunterhaltsverpflichtung zu entlasten. (T6) Beisatz: Eigene Einkünfte eines Kindes sind auf die von beiden Elternteilen gemeinsam geschuldeten Unterhaltsleistungen und daher auch auf die vom obsorgenden Elternteil in natura erbrachten Betreuungsleistungen anzurechnen. (T7) Veröff: ÖA 1992,93Auch; nur: Eine Minderung des Unterhaltsanspruches gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB erfaßt nicht nur den Geldunterhaltsanspruch, sondern auch den in Form der Betreuung nach Paragraph 140, Absatz 2, ABGB erbrachten Unterhaltsanspruch gegen den obsorgenden Elternteil. (T5) nur: In keinem Fall vermöchten solche abzugeltenden oder freiwillig erbrachten Leistungen des obsorgenden Elternteiles den anderen in seiner Geldunterhaltsverpflichtung zu entlasten. (T6) Beisatz: Eigene Einkünfte eines Kindes sind auf die von beiden Elternteilen gemeinsam geschuldeten Unterhaltsleistungen und daher auch auf die vom obsorgenden Elternteil in natura erbrachten Betreuungsleistungen anzurechnen. (T7) Veröff: ÖA 1992,93 TE OGH 1992-01-15 1 Ob 626/91 Vgl auch; nur T5; Beis wie T7 TE OGH 1992-01-16 8 Ob 649/91 nur T1; nur T6; Beis wie T2 TE OGH 1992-02-20 8 Ob 521/92 nur T1; nur T5 TE OGH 1992-03-24 5 Ob 510/92 Auch; nur T5 TE OGH 1992-03-11 3 Ob 505/92 nur T1; nur T5; Beisatz: Ob dabei die Berufsausbildungskosten wie etwa auch der mit dem Besuch der Berufsschule verbundene Aufwand gleich von der Lehrlingsentschädigung abgezogen und nur der Restbetrag den Einkünften zugerechnet wird, oder ob solche Kosten von der Bedarfsseite her (§ 140 Abs 1 ABGB) zu einer Anhebung des Unterhaltsanspruches führen, macht im Ergebnis der Unterhaltsbemessung keinen Unterschied. (T8)nur T1; nur T5; Beisatz: Ob dabei die Berufsausbildungskosten wie etwa auch der mit dem Besuch der Berufsschule verbundene Aufwand gleich von der Lehrlingsentschädigung abgezogen und nur der Restbetrag den Einkünften zugerechnet wird, oder ob solche Kosten von der Bedarfsseite her (Paragraph 140, Absatz eins, ABGB) zu einer Anhebung des Unterhaltsanspruches führen, macht im Ergebnis der Unterhaltsbemessung keinen Unterschied. (T8) TE OGH 1992-02-05 2 Ob 586/91 nur T1; Beis wie T2; Veröff: ÖA 1992,130 TE OGH 1992-03-24 5 Ob 508/92 Auch; nur: Lehrlingsentschädigung (§ 17 BAG) ist eigenes Einkommen im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB. Als Abgeltung für die Erfüllung der einem Lehrling im Rahmen seiner Ausbildung übertragenen innerbetrieblichen Aufgaben (§ 10 Abs 1 BAG) unterliegt die Lehrlingsentschädigung unterhaltsrechtlich grundsätzlich keiner Sonderbehandlung. (T9) Beis wie T2Auch; nur: Lehrlingsentschädigung (Paragraph 17, BAG) ist eigenes Einkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB. Als Abgeltung für die Erfüllung der einem Lehrling im Rahmen seiner Ausbildung übertragenen innerbetrieblichen Aufgaben (Paragraph 10, Absatz eins, BAG) unterliegt die Lehrlingsentschädigung unterhaltsrechtlich grundsätzlich keiner Sonderbehandlung. (T9) Beis wie T2 TE OGH 1992-05-21 8 Ob 541/92 nur T1; nur T5; Beis wie T2 TE OGH 1992-08-27 3 Ob 1042/92 Vgl auch TE OGH 1992-09-15 1 Ob 575/92 Auch; nur T1 TE OGH 1996-06-04 1 Ob 2102/96s nur T1 TE OGH 1996-10-15 4 Ob 2291/96g Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Von der Lehrlingsentschädigung ist der berufsbedingte Mehraufwand für die Berufsausbildung und Berufsausübung abzuziehen. Dazu gehören nicht nur die Kosten einer Unterbringung außerhalb des Elternhauses, sondern auch Berufsschulkosten sowie die Fahrtkosten zur Ausbildungsstelle. (T10) TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2233/96b nur T1 TE OGH 1997-11-25 4 Ob 345/97g Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1997-12-11 8 Ob 347/97f nur T5 TE OGH 2004-06-08 10 Ob 28/04x Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Dasselbe gilt für vorläufigen Unterhalt nach §382a EO. (T11); Veröff: SZ 2004/90 TE OGH 2016-04-13 10 Ob 30/15g Vgl auch; Beisatz: Erhält ein Unterhaltsberechtigter die monatliche Lehrlingsentschädigung erst im Nachhinein ausbezahlt, hat eine Anrechnung der Lehrlingsentschädigung auf seinen Geldunterhaltsanspruch erst ab dem darauf folgenden Monatsersten zu erfolgen. (T12) TE OGH 2020-11-24 10 Ob 37/20v Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2024-04-23 2 Ob 44/24w Beisatz: hier: Zur Frage des Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047573

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.