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{'item': '8Ob538/89; 3Ob556/90; 3Ob515/91; 3Ob1564/91; 9ObA26/93; 7Ob574/94 (7Ob575/94); 6Ob60/99p; 7Ob40/00h; 9ObA217/01d; 3Ob59/02a; 6Ob51/05a; 6Ob2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021833 Entscheidungsdatum08.04.2026 Geschäftszahl8Ob538/89; 3Ob556/90; 3Ob515/91; 3Ob1564/91; 9ObA26/93; 7Ob574/94 (7Ob575/94); 6Ob60/99p; 7Ob40/00h; 9ObA217/01d; 3Ob59/02a; 6Ob51/05a; 6Ob29/06t; 3Ob145/06d; 2Ob229/06z; 6Ob160/07h; 5Ob44/08v; 6Ob172/10b; 1Ob175/10g; 7Ob236/11y; 5Ob31/13i; 4Ob189/13t; 8Ob97/16x; 1Ob32/26a NormABGB §1152 C6 ABGB §1435 RechtssatzWird die zweckverfehlte Leistung über ausdrückliches Verlangen des (bereicherten) Leistungsempfängers erbracht und trifft den Leistenden an der Zweckverfehlung keine wie immer geartete Veranlassung für den Wegfall des Zweckes, so steht dem Leistenden gegenüber dem Bereicherten der angemessene Lohn und der volle Ersatz der Geldaufwendungen und Materialaufwendungen zu. Gibt der Leistende seine Tätigkeit aus Gründen auf, die ihm nicht als ein Verhalten wider Treu und Glauben zuzurechnen sind, so sind seine Arbeitsleistungen sowie sein Geldeinsatz und Materialeinsatz mit dem dadurch dem Leistungsempfänger tatsächlich erwachsenen Nutzen zu beschränken. In diesem Fall kann der Leistungsempfänger seinen durch das "Weggehen" des Leistenden entstandenen Vertrauensschaden gegenüber dem Kondiktionsanspruch einwenden. Vereitelt der Leistende den Erfolg durch ein Vorgehen wider Treu und Glauben, so verliert er seinen Ersatzanspruch nach § 1435 ABGB.Wird die zweckverfehlte Leistung über ausdrückliches Verlangen des (bereicherten) Leistungsempfängers erbracht und trifft den Leistenden an der Zweckverfehlung keine wie immer geartete Veranlassung für den Wegfall des Zweckes, so steht dem Leistenden gegenüber dem Bereicherten der angemessene Lohn und der volle Ersatz der Geldaufwendungen und Materialaufwendungen zu. Gibt der Leistende seine Tätigkeit aus Gründen auf, die ihm nicht als ein Verhalten wider Treu und Glauben zuzurechnen sind, so sind seine Arbeitsleistungen sowie sein Geldeinsatz und Materialeinsatz mit dem dadurch dem Leistungsempfänger tatsächlich erwachsenen Nutzen zu beschränken. In diesem Fall kann der Leistungsempfänger seinen durch das "Weggehen" des Leistenden entstandenen Vertrauensschaden gegenüber dem Kondiktionsanspruch einwenden. Vereitelt der Leistende den Erfolg durch ein Vorgehen wider Treu und Glauben, so verliert er seinen Ersatzanspruch nach Paragraph 1435, ABGB. EntscheidungstexteTE OGH 1990-05-31 8 Ob 538/89 Veröff: SZ 63/91 = EFSlg 27/6 TE OGH 1990-08-29 3 Ob 556/90 Auch TE OGH 1991-04-10 3 Ob 515/91 Auch; Beisatz: Bei der Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist jedoch Zurückhaltung geboten. (T1) Veröff: JBl 1991,588 TE OGH 1991-11-27 3 Ob 1564/91 Vgl auch TE OGH 1993-02-24 9 ObA 26/93 Auch; Beisatz: Hier: Arbeitsleistungen und Geldleistungen in der vom Leistungsempfänger veranlassten Erwartung der Hofübergabe. (T2) TE OGH 1994-06-29 7 Ob 574/94 nur: Vereitelt der Leistende den Erfolg durch ein Vorgehen wider Treu und Glauben, so verliert er seinen Ersatzanspruch nach § 1435 ABGB. (T3)nur: Vereitelt der Leistende den Erfolg durch ein Vorgehen wider Treu und Glauben, so verliert er seinen Ersatzanspruch nach Paragraph 1435, ABGB. (T3) TE OGH 1999-09-29 6 Ob 60/99p Vgl auch TE OGH 2001-05-23 7 Ob 40/00h Auch; nur T3 TE OGH 2001-10-10 9 ObA 217/01d Vgl auch; Beisatz: Bei beiderseitigem Verschulden - auch im Sinn einer adäquaten Zweckvereitelung auf beiden Seiten - ist die Differenz vom Nutzen auf das angemessene Entgelt im Sinne des § 1152 ABGB in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB entsprechend der Verschuldensquoten zu teilen. (T4)Vgl auch; Beisatz: Bei beiderseitigem Verschulden - auch im Sinn einer adäquaten Zweckvereitelung auf beiden Seiten - ist die Differenz vom Nutzen auf das angemessene Entgelt im Sinne des Paragraph 1152, ABGB in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1304, ABGB entsprechend der Verschuldensquoten zu teilen. (T4) TE OGH 2002-07-18 3 Ob 59/02a Vgl; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2005-10-06 6 Ob 51/05a Vgl auch; Beisatz: Dem Leistenden steht gegenüber dem Bereicherten der angemessene Lohn und der volle Ersatz der Arbeits-, Geld- und Materialaufwendungen zu, deren Höhe grundsätzlich vom verschafften Nutzen unabhängig ist. Anderes gilt nur dann, wenn der zunächst angestrebte Erfolg vom Ersatzansprecher selbst vereitelt wurde. (T5) TE OGH 2006-03-09 6 Ob 29/06t Beis wie T5; Beisatz: Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers - trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte. Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig. (T6) TE OGH 2006-09-13 3 Ob 145/06d Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Eine Vereitelung des beiderseits erwarteten Zwecks gegen Treu und Glauben kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die erwartete Entwicklung aus irgendeinem Verschulden des Leistenden ausgeblieben ist. (T7) TE OGH 2007-05-24 2 Ob 229/06z Auch; nur: Gibt der Leistende seine Tätigkeit aus Gründen auf, die ihm nicht als ein Verhalten wider Treu und Glauben zuzurechnen sind, so sind seine Arbeitsleistungen sowie sein Geldeinsatz und Materialeinsatz mit dem dadurch dem Leistungsempfänger tatsächlich erwachsenen Nutzen zu beschränken. (T8) TE OGH 2007-09-13 6 Ob 160/07h Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 51/05a. (T9) TE OGH 2008-04-01 5 Ob 44/08v Vgl auch; nur T3; Beis wie T1 TE OGH 2010-09-22 6 Ob 172/10b Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2010-11-23 1 Ob 175/10g Auch; nur: Wird die zweckverfehlte Leistung über ausdrückliches Verlangen des (bereicherten) Leistungsempfängers erbracht und trifft den Leistenden an der Zweckverfehlung keine wie immer geartete Veranlassung für den Wegfall des Zweckes, so steht dem Leistenden gegenüber dem Bereicherten der angemessene Lohn und der volle Ersatz der Geldaufwendungen und Materialaufwendungen zu. (T10) Beis wie T5 TE OGH 2011-12-21 7 Ob 236/11y Vgl auch TE OGH 2013-08-28 5 Ob 31/13i Vgl; Beisatz: Hier: Keine entsprechende Aufgliederung der Arbeitsleistung. (T11) TE OGH 2013-12-17 4 Ob 189/13t Vgl auch; nur T3; Beis wie T1 TE OGH 2017-03-28 8 Ob 97/16x Auch; nur ähnlich T8; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Wurde die zweckverfehlte Leistung über Verlangen des Leistungsempfängers erbracht und trifft den Leistenden kein Verschulden an der Zweckverfehlung, dann ist sein Rückerstattungsanspruch vom Nutzen, der dem Empfänger verschafft wurde, unabhängig. (T12) Beisatz: Hat jedoch der Leistende von der Erreichung des Endzwecks des Vertrags selbst Abstand genommen, ändert sich sein Anspruch. Wurde der angestrebte Erfolg durch sein Verhalten (wenn auch nicht durch einen Verstoß gegen Treu und Glauben) vereitelt, kann er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung des Empfängers auf den dem „verschafften Nutzen angemessenen Lohn“ (§ 1431 ABGB) stellen. In diesem Fall kann der Empfänger bei der Bestimmung seines Nutzens auch seinen Vertrauensschaden abziehen, etwa wenn er im Vertrauen auf den Fortbestand des Vertragsverhältnisses hohe Investitionen getätigt hat und durch die vorzeitige Vertragsbeendigung Nachteile erlitten hat. (T13)Beisatz: Hat jedoch der Leistende von der Erreichung des Endzwecks des Vertrags selbst Abstand genommen, ändert sich sein Anspruch. Wurde der angestrebte Erfolg durch sein Verhalten (wenn auch nicht durch einen Verstoß gegen Treu und Glauben) vereitelt, kann er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung des Empfängers auf den dem „verschafften Nutzen angemessenen Lohn“ (Paragraph 1431, ABGB) stellen. In diesem Fall kann der Empfänger bei der Bestimmung seines Nutzens auch seinen Vertrauensschaden abziehen, etwa wenn er im Vertrauen auf den Fortbestand des Vertragsverhältnisses hohe Investitionen getätigt hat und durch die vorzeitige Vertragsbeendigung Nachteile erlitten hat. (T13) Beisatz: Liegen die adäquaten Ursachen der Zweckvereitelung auf beiden Seiten, ist das Leistungsrisiko, das sich in der Differenz zwischen dem vollen Rückzahlungsanspruch und dem am Nutzen orientierten Kondiktionsanspruch ausdrückt, in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen. (T14)Beisatz: Liegen die adäquaten Ursachen der Zweckvereitelung auf beiden Seiten, ist das Leistungsrisiko, das sich in der Differenz zwischen dem vollen Rückzahlungsanspruch und dem am Nutzen orientierten Kondiktionsanspruch ausdrückt, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1304, ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen. (T14) Beisatz: Hier: Kündigung eines auf 30 Jahre befristeten Beherbergungsvertrages. Es entspricht dem Wesen der Ausübung eines ordentlichen Kündigungsrechts, dass die Beendigung nicht einem Vertragsteil als einseitige Vereitelung des Vertragszwecks angelastet werden kann. (T15) TE OGH 2026-04-08 1 Ob 32/26a Beisatz: Siehe zu Arbeitsleistungen auch RS0021263 und RS0021589. (T16) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021833

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.