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OGH Rechtssatz RS0089430 (11Os75/89 (11Os76/89) u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0089430 Entscheidungsdatum30.08.2023 Geschäftszahl11Os75/89 (11Os76/89); 17Os23/17m; 15Os97/23p NormStGB §12 Aa StGB §161 Abs1 StGB §309 Abs2 RechtssatzDie den leitenden Angestellten gesetzlich gleichgestellten (§ 309 Abs 2 StGB) Aufsichtsratsmitglieder sind ex lege intranei und damit (potentiell) unmittelbare Täter der im § 161 Abs 1 StGB genannten Sonderdelikte. Mitglieder des "Beirates" einer juristischen Person dagegen scheinen in der taxativen Aufzählung des § 309 Abs 2, zweiter Satz, StGB nicht auf; eine Ausdehnung des Täterkreises auch auf sie verstößt demnach gegen das Analogieverbot (§ 1 StGB).Die den leitenden Angestellten gesetzlich gleichgestellten (Paragraph 309, Absatz 2, StGB) Aufsichtsratsmitglieder sind ex lege intranei und damit (potentiell) unmittelbare Täter der im Paragraph 161, Absatz eins, StGB genannten Sonderdelikte. Mitglieder des "Beirates" einer juristischen Person dagegen scheinen in der taxativen Aufzählung des Paragraph 309, Absatz 2,, zweiter Satz, StGB nicht auf; eine Ausdehnung des Täterkreises auch auf sie verstößt demnach gegen das Analogieverbot (Paragraph eins, StGB).

EntscheidungstexteTE OGH 1990-06-01 11 Os 75/89 Veröff: JBl 1991,465 TE OGH 2018-04-19 17 Os 23/17m Auch TE OGH 2023-08-30 15 Os 97/23p vgl; Beisatz: hier: Unzulässige Ausdehnung des § 212 Abs 1 Z 1 StGB auf Stiefenkelkinder. (T1)vgl; Beisatz: hier: Unzulässige Ausdehnung des Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB auf Stiefenkelkinder. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089430

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