RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014627 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl7Ob12/90; 7Ob33/90; 8Ob14/91; 7Ob1/95; 7Ob216/05y; 4Ob5/08a; 3Ob12/09z; 6Ob57/08p; 7Ob173/10g; 3Ob96/11f; 7Ob216/11g; 7Ob194/11x; 1Ob244/11f; 1Ob48/12h; 4Ob174/12k; 7Ob201/12b; 7Ob44/13s; 10Ob54/13h; 7Ob70/14s; 7Ob190/14p; 7Ob62/15s; 7Ob132/15k; 9Ob26/15m; 7Ob206/15t; 7Ob84/16b; 3Ob237/16y; 7Ob86/17y; 9Ob73/17a; 7Ob242/18s; 1Ob94/20k; 6Ob124/20h; 7Ob156/20x; 5Ob198/20h; 7Ob70/21a; 7Ob148/21x; 9Ob46/21m; 10Ob13/22t; 4Ob69/22h; 5Ob110/22w; 5Ob160/22y; 10Ob60/22d; 10Ob64/22t; 8Ob38/23f; 10Ob10/24d; 7OB92/24s; 4Ob102/23p; 4Ob196/23m; 7Ob6/25w; 7Ob27/25h; 10Ob15/25s; 3Ob45/25a; 5Ob162/25x; 1Ob87/25p; 6Ob78/25a; 9Ob5/26i NormABGB §864a RechtssatzDie Ungewöhnlichkeit eines Inhaltes ist nach dem Gesetzestext objektiv zu verstehen. Die Subsumtion hat sich an der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu orientieren. Ein Abstellen auf die subjektive Erkennbarkeit gerade für den anderen Teil ist daher ausgeschlossen. EntscheidungstexteTE OGH 1990-06-07 7 Ob 12/90 Veröff: VersRdSch 1991,77 = VersR 1992,83 = RdW 1992,15 TE OGH 1990-11-15 7 Ob 33/90 Beisatz: Erweiterung: eine Klausel gilt auch dann nicht, wenn sie im konkreten Zusammenhang für diesen Vertragspartner überraschend sein musste. Bei genügend deutlicher Erklärung können auch ungewöhnliche, nachteilige Bestimmungen zum Vertragsinhalt werden, wenn der andere Teil die Klauseln zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat. (T1) Veröff: SZ 63/203 = VersRdSch 1991,103 = VersR 1991,905 TE OGH 1991-06-27 8 Ob 14/91 Auch; Beis wie T1; Veröff: ÖBA 1992,281 = ecolex 1991,768 TE OGH 1995-06-14 7 Ob 1/95 Auch; Beis wie T1 nur: Erweiterung: eine Klausel gilt auch dann nicht, wenn sie im konkreten Zusammenhang für diesen Vertragspartner überraschend sein musste. (T2) TE OGH 2005-10-19 7 Ob 216/05y Beis wie T2 TE OGH 2008-03-11 4 Ob 5/08a nur: Die Ungewöhnlichkeit hat sich an der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu orientieren. (T3) Beisatz: Hier: Abrechnung nach Takten durch Mobiltelefonanbieter als nicht ungewöhnlich angesehen. (T4) TE OGH 2009-05-19 3 Ob 12/09z Beisatz: Hier: Klauseln in AGB in Finanzierungsleasingverträgen. (T5) TE OGH 2009-07-02 6 Ob 57/08p Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der „Ungewöhnlichkeit" im Sinn des § 864a ABGB ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Es geht dabei darum, ob die Klausel von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, sodass er nach den Umständen vernünftigerweise mit einer solchen Klausel nicht zu rechnen braucht, wobei insbesondere bei Rechtsgeschäften mit einem bloß eingeschränkten Adressatenkreis auf die Branchen- bzw Verkehrsüblichkeit und den Erwartungshorizont der angesprochenen Kreise abgestellt wird. (T6)Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der „Ungewöhnlichkeit" im Sinn des Paragraph 864 a, ABGB ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Es geht dabei darum, ob die Klausel von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, sodass er nach den Umständen vernünftigerweise mit einer solchen Klausel nicht zu rechnen braucht, wobei insbesondere bei Rechtsgeschäften mit einem bloß eingeschränkten Adressatenkreis auf die Branchen- bzw Verkehrsüblichkeit und den Erwartungshorizont der angesprochenen Kreise abgestellt wird. (T6) TE OGH 2011-05-11 7 Ob 173/10g TE OGH 2011-08-24 3 Ob 96/11f Vgl auch TE OGH 2011-12-21 7 Ob 216/11g Auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T7)Auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf Paragraph 6, Absatz 3, VersVG. (T7) TE OGH 2012-09-26 7 Ob 194/11x TE OGH 2012-08-01 1 Ob 244/11f TE OGH 2012-12-13 1 Ob 48/12h Vgl; Beis wie T6; Veröff: SZ 2012/136 TE OGH 2013-02-12 4 Ob 174/12k Auch TE OGH 2013-01-23 7 Ob 201/12b Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.