← Österreich

{'item': '7Ob585/90; 1Ob602/91; 1Ob579/92; 9Ob1536/95; 3Ob3/11d; 5Ob41/11g; 5Ob17/17m; 8Ob80/17y; 1Ob179/17f; 4Ob83/18m; 5Ob122/19f; 3Ob74/20h; 1Ob118

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048736 Entscheidungsdatum23.02.2026 Geschäftszahl7Ob585/90; 1Ob602/91; 1Ob579/92; 9Ob1536/95; 3Ob3/11d; 5Ob41/11g; 5Ob17/17m; 8Ob80/17y; 1Ob179/17f; 4Ob83/18m; 5Ob122/19f; 3Ob74/20h; 1Ob118/20i; 3Ob67/21f; 1Ob214/21h; 7Ob67/22m; 1Ob151/22w; 7Ob36/23d; 7Ob144/24p; 2Ob191/25i; 3Ob2/26d NormABGB §176b ABGB §181 Abs1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §176 Abs2ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §176 Abs2 AußStrG 2005 §107 Abs3 RechtssatzIn dieser Regelung drückt sich der Grundsatz der Familienautonomie aus. Sie stellt einen ganz allgemeinen Grundsatz des Kindschaftsrechtes dar. Sie ist aber im Zusammenhang mit § 176 Abs 2 zweiter Satz ABGB zu lesen.In dieser Regelung drückt sich der Grundsatz der Familienautonomie aus. Sie stellt einen ganz allgemeinen Grundsatz des Kindschaftsrechtes dar. Sie ist aber im Zusammenhang mit Paragraph 176, Absatz 2, zweiter Satz ABGB zu lesen. EntscheidungstexteTE OGH 1990-06-07 7 Ob 585/90 TE OGH 1991-10-09 1 Ob 602/91 nur: In dieser Regelung drückt sich der Grundsatz der Familienautonomie aus. (T1) Beisatz: Die Beschränkung der Obsorge ist letztes Mittel. Das Gericht darf nur aus schwerwiegenden Gründen davon Gebrauch machen. (T2) TE OGH 1992-06-09 1 Ob 579/92 nur T1 TE OGH 1995-05-10 9 Ob 1536/95 Auch; Beis wie T2 TE OGH 2011-07-06 3 Ob 3/11d nur T1 TE OGH 2011-09-14 5 Ob 41/11g Vgl auch TE OGH 2017-05-04 5 Ob 17/17m Auch; Beisatz: Bei der Anordnung von Maßnahmen im Sinn des § 181 Abs 1 ABGB hat das Pflegschaftsgericht jedenfalls den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 182 ABGB) und der Familienautonomie zu berücksichtigen. (T3)Auch; Beisatz: Bei der Anordnung von Maßnahmen im Sinn des Paragraph 181, Absatz eins, ABGB hat das Pflegschaftsgericht jedenfalls den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Paragraph 182, ABGB) und der Familienautonomie zu berücksichtigen. (T3) TE OGH 2017-08-24 8 Ob 80/17y Auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-12-15 1 Ob 179/17f nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Soll die Durchführung eines Hausbesuchs im Haushalt eines Elternteils nur zur Abklärung einer solchen Gefährdung erforderlich sein, kommt mangels Gefährdung des Kindeswohls und einer dadurch bedingten Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustands eine Verfügung nach § 181 Abs 1 ABGB nicht in Betracht. (T4)nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Soll die Durchführung eines Hausbesuchs im Haushalt eines Elternteils nur zur Abklärung einer solchen Gefährdung erforderlich sein, kommt mangels Gefährdung des Kindeswohls und einer dadurch bedingten Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustands eine Verfügung nach Paragraph 181, Absatz eins, ABGB nicht in Betracht. (T4) TE OGH 2018-07-17 4 Ob 83/18m Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2019-09-24 5 Ob 122/19f Beis wie T3 TE OGH 2020-06-26 3 Ob 74/20h Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2020-07-22 1 Ob 118/20i Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2021-06-24 3 Ob 67/21f Beisatz: Das Gericht darf die Obsorge nur insoweit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes erforderlich ist. (T5) TE OGH 2021-12-14 1 Ob 214/21h Beis wie T3 TE OGH 2022-06-29 7 Ob 67/22m TE OGH 2022-09-14 1 Ob 151/22w Beis wie T3; Beisatz: Hier: Einmaliger Vorfall. (T6) TE OGH 2023-05-24 7 Ob 36/23d Beisatz wie T3; Beisatz wie T5 Beisatz: Hier: Aufhebung der Entscheidung mangels Einbeziehung aktueller Entwicklungen, da durch die Verbringung der Kinder ins Ausland allenfalls eine Kindeswohlgefährdung geschaffen wurde (Verfahren gemäß § 211 ABGB). (T7)Beisatz: Hier: Aufhebung der Entscheidung mangels Einbeziehung aktueller Entwicklungen, da durch die Verbringung der Kinder ins Ausland allenfalls eine Kindeswohlgefährdung geschaffen wurde (Verfahren gemäß Paragraph 211, ABGB). (T7) TE OGH 2024-10-23 7 Ob 144/24p Beisatz wie T3 TE OGH 2025-12-18 2 Ob 191/25i Beisatz wie T3; Beisatz wie T5 TE OGH 2026-02-23 3 Ob 2/26d Beisatz wie T3 Beisatz: Nur dann, wenn bei einer im Interesse des Kindes gebotenen Beschränkung der Obsorge zunächst die jeweils gelindesten Mittel angewendet werden, wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0048736

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.