OGH Rechtssatz RS0013952 (7Ob590/90 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013952 Entscheidungsdatum07.08.2025 Geschäftszahl7Ob590/90; 2Ob275/99a; 2Ob333/00k; 6Ob73/01f; 6Ob306/02x; 3Ob66/03g; 7Ob114/06z; 5Ob286/08g; 3Ob103/12m; 4Ob31/22w; 7Ob96/25f NormABGB §861 ABGB §862 ABGB §869 HGB §346 B RechtssatzDas Festhalten der Parteien am Vertrag trotz ihrer Berufung aufeinander widersprechende Geschäftsbedingungen gebietet die Annahme der Teilungültigkeit. Die nicht vom Vertrag geregelten Punkte sind mittels dispositiven Rechts und ergänzender Auslegung zu ermitteln.
EntscheidungstexteTE OGH 1990-06-07 7 Ob 590/90 Veröff: RdW 1990,406 = JBl 1991,120 = IPRax 1991,419 (Tiedermann 424) TE OGH 1999-11-25 2 Ob 275/99a Vgl auch; Beisatz: Wenn die Parteien beim Abschluss eines Vertrages jeweils auf ihre eigenen AGB (hier: Eigentumsvorbehalt) verweisen, die sich in einem Nebenpunkt widerspricht, ist dieser Nebenpunkt wegen Dissens vertraglich nicht geregelt, es gilt die gesetzliche Regel. (T1) TE OGH 2000-12-21 2 Ob 333/00k Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2001-09-13 6 Ob 73/01f Vgl auch; Beisatz: Ein von der Dispositivnorm des § 1063 ABGB abweichender Eigentumsvorbehalt bedarf zu seiner Gültigkeit einer rechtsgeschäftlichen - ausdrücklichen oder konkludenten - Vereinbarung. (T2)Vgl auch; Beisatz: Ein von der Dispositivnorm des Paragraph 1063, ABGB abweichender Eigentumsvorbehalt bedarf zu seiner Gültigkeit einer rechtsgeschäftlichen - ausdrücklichen oder konkludenten - Vereinbarung. (T2) TE OGH 2003-04-24 6 Ob 306/02x Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2004-02-25 3 Ob 66/03g Vgl auch; Beisatz: Ein zum Dissens führender Widerspruch sich kreuzender allgemeiner Geschäftsbedingungen liegt nicht nur dann vor, wenn gegenläufige Rechtsfolgen angeordnet werden, sondern auch bei vom dispositiven Recht abweichenden Klauseln, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nur eines Teils enthalten sind. (T3) Beis wie T2 TE OGH 2006-05-31 7 Ob 114/06z Vgl auch; Beisatz: Bei einander widersprechende AGB's und Willenserklärungen der Vertragsteile kommt keine Gerichtsstandvereinbarung zustande. (T4) TE OGH 2009-02-10 5 Ob 286/08g Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der insofern vom Vertrag nicht geregelte Punkt ist daher mittels dispositiven Rechts zu ermitteln. (T5) TE OGH 2012-08-08 3 Ob 103/12m Vgl TE OGH 2022-03-29 4 Ob 31/22w nur: Die nicht vom Vertrag geregelten Punkte sind mittels dispositiven Rechts und ergänzender Auslegung zu ermitteln. (T6) TE OGH 2025-08-07 7 Ob 96/25f vgl; Beisatz nur wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013952