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{'item': '4Ob89/90; 4Ob118/90; 4Ob152/90; 4Ob165/90; 6Ob537/91; 3Ob72/91; 1Ob2002/96k; 9ObA6/98t; 2Ob54/00f; 6Ob8/00w; 4Ob123/00t; 6Ob7/00y; 9Ob154/00

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0039306 Entscheidungsdatum30.09.2025 Geschäftszahl4Ob89/90; 4Ob118/90; 4Ob152/90; 4Ob165/90; 6Ob537/91; 3Ob72/91; 1Ob2002/96k; 9ObA6/98t; 2Ob54/00f; 6Ob8/00w; 4Ob123/00t; 6Ob7/00y; 9Ob154/00p; 4Ob78/01a; 9Ob137/01i; 3Ob220/03d; 2Ob202/05b; 5Ob204/06w; 4Ob125/06w; 4Ob93/07s; 6Ob152/08h; 3Ob211/09i; 6Ob48/11v; 2Ob21/14y; 5Ob62/15a; 4Ob243/17i; 9Ob74/21d; 10Ob41/21h; 8Ob49/24z; 1Ob118/25x NormHGB §142 ZPO §235 Abs5 B1 RechtssatzDurch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern einer OHG oder KG geht das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über und das bisherige Gesamthandeigentum an der Gesellschaft wird dadurch Eigentum in der Hand des Übernehmers. Das führt zu einer Gesamtrechtsnachfolge des Übernehmers im Wege der Anwachsung. Die Parteibezeichnung ist auf den Namen der Rechtsnachfolgerin richtigzustellen. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 1990-06-12 4 Ob 89/90 TE OGH 1990-09-11 4 Ob 118/90 Auch; Veröff: MR 1991,35 TE OGH 1990-10-09 4 Ob 152/90 Veröff: SZ 63/169 = MR 1992,114 (M Walter) TE OGH 1990-11-06 4 Ob 165/90 TE OGH 1991-04-25 6 Ob 537/91 Veröff: WBl 1991,367 = ecolex 1991,539 TE OGH 1991-06-19 3 Ob 72/91 Auch; Beisatz: Die Exekution kann gegen den verbleibenden Gesellschafter vorgeführt werden. (T1) TE OGH 1996-03-26 1 Ob 2002/96k TE OGH 1998-03-11 9 ObA 6/98t TE OGH 2000-03-16 2 Ob 54/00f nur: Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern einer OHG oder KG geht das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über und das bisherige Gesamthandeigentum an der Gesellschaft wird dadurch Eigentum in der Hand des Übernehmers. Das führt zu einer Gesamtrechtsnachfolge des Übernehmers im Wege der Anwachsung. (T2); Veröff: SZ 73/50 TE OGH 2000-04-13 6 Ob 8/00w Vgl auch; Beisatz: Die Anwachsung ist als Einlage anzusehen, wenn kein anderer Gesellschafter mangels Vermögensbeteiligung einen Abfindungsanspruch hat. Das gesetzliche Übernahmerecht des einzigen verbliebenen Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft geschieht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. (T3); Veröff: SZ 73/71 TE OGH 2000-05-23 4 Ob 123/00t Vgl auch; nur T2 TE OGH 2000-06-28 6 Ob 7/00y Vgl auch TE OGH 2000-09-06 9 Ob 154/00p nur: Das führt zu einer Gesamtrechtsnachfolge des Übernehmers im Wege der Anwachsung. Die Parteibezeichnung ist auf den Namen der Rechtsnachfolgerin richtigzustellen. (T4) TE OGH 2001-07-10 4 Ob 78/01a nur T2; Veröff: SZ 74/122 TE OGH 2001-09-19 9 Ob 137/01i Auch TE OGH 2004-06-29 3 Ob 220/03d Vgl auch TE OGH 2006-03-02 2 Ob 202/05b Auch; Beisatz: Hier hat die KG mit dem Tod des Komplementärs zu bestehen aufgehört. (T5) TE OGH 2006-10-03 5 Ob 204/06w nur T2; Beisatz: Dieser Vorgang der Berichtigung im Grundbuch gemäß § 136 GBG ist grundsätzlich zugänglich. (T6)nur T2; Beisatz: Dieser Vorgang der Berichtigung im Grundbuch gemäß Paragraph 136, GBG ist grundsätzlich zugänglich. (T6) TE OGH 2006-09-28 4 Ob 125/06w Auch; Beisatz: Die Übernahme der erstklagenden GmbH & Co durch die zweitklagende GmbH hat nach § 142 HGB zu einer Gesamtrechtsnachfolge geführt. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist in einem solchen Fall auch dann zulässig, wenn die Rechtsnachfolge bereits vor Klagseinbringung eingetreten ist und in der Klage dennoch irrig zwei Parteien angeführt wurden. (T7)Auch; Beisatz: Die Übernahme der erstklagenden GmbH & Co durch die zweitklagende GmbH hat nach Paragraph 142, HGB zu einer Gesamtrechtsnachfolge geführt. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist in einem solchen Fall auch dann zulässig, wenn die Rechtsnachfolge bereits vor Klagseinbringung eingetreten ist und in der Klage dennoch irrig zwei Parteien angeführt wurden. (T7) TE OGH 2007-05-22 4 Ob 93/07s TE OGH 2008-08-07 6 Ob 152/08h Vgl; Beisatz: Nach § 907 Abs 8 ist § 142 UGB auch auf Gesellschaften anzuwenden, die vor dem

  1. Jänner 2007 errichtet wurden. Soweit § 142 UGB eine Ergänzung zur nunmehr auch im Fall einer zweigliedrigen Gesellschaft vorgesehenen Ausschließungsklage (§ 140 Abs 1 letzter Satz UGB) darstellt, ist die Anwendbarkeit auch auf Altgesellschaften wohl durchaus folgerichtig. Insoweit entspricht § 140 Abs 1 letzter Satz UGB in Verbindung mit § 142 Abs 1 UGB nämlich nur der bisherigen Regelung des § 142 HGB. Anderes gilt jedoch für die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 142 UGB durch die Handelsrechtsreform auf alle Fälle, in denen nur mehr ein Gesellschafter „verbleibt". Die Universalsukzession ist nunmehr in allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters einer zweigliedrigen Gesellschaft (oder aller Gesellschafter bis auf einen bei einer mehrgliedrigen Gesellschaft) vorgesehen, ohne dass es darauf ankommt, ob der zum Ausscheiden führende Grund einen Vorwurf begründet oder nicht. Damit ist der Gesetzgeber für die zweigliedrige Gesellschaft vom sonst weiter geltenden Auflösungsprinzip in Richtung des Ausscheidens- oder Ausschließungsprinzips abgegangen. (T8)Vgl; Beisatz: Nach Paragraph 907, Absatz 8, ist Paragraph 142, UGB auch auf Gesellschaften anzuwenden, die vor dem
  2. Jänner 2007 errichtet wurden. Soweit Paragraph 142, UGB eine Ergänzung zur nunmehr auch im Fall einer zweigliedrigen Gesellschaft vorgesehenen Ausschließungsklage (Paragraph 140, Absatz eins, letzter Satz UGB) darstellt, ist die Anwendbarkeit auch auf Altgesellschaften wohl durchaus folgerichtig. Insoweit entspricht Paragraph 140, Absatz eins, letzter Satz UGB in Verbindung mit Paragraph 142, Absatz eins, UGB nämlich nur der bisherigen Regelung des Paragraph 142, HGB. Anderes gilt jedoch für die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Paragraph 142, UGB durch die Handelsrechtsreform auf alle Fälle, in denen nur mehr ein Gesellschafter „verbleibt". Die Universalsukzession ist nunmehr in allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters einer zweigliedrigen Gesellschaft (oder aller Gesellschafter bis auf einen bei einer mehrgliedrigen Gesellschaft) vorgesehen, ohne dass es darauf ankommt, ob der zum Ausscheiden führende Grund einen Vorwurf begründet oder nicht. Damit ist der Gesetzgeber für die zweigliedrige Gesellschaft vom sonst weiter geltenden Auflösungsprinzip in Richtung des Ausscheidens- oder Ausschließungsprinzips abgegangen. (T8) Veröff: SZ 2008/103 TE OGH 2009-10-22 3 Ob 211/09i Auch; nur T4 TE OGH 2011-06-16 6 Ob 48/11v Vgl; Beisatz: Der zeitliche Anwendungsbereich des § 142 Abs 1 UGB ist, soweit er einen Übergang des Gesellschaftsvermögens an den verbleibenden Gesellschafter auch ohne Vorliegen eines Ausschlussgrundes vorsieht, auf nach dem
  3. 2007 gegründete Gesellschaften zu beschränken. (T9)Vgl; Beisatz: Der zeitliche Anwendungsbereich des Paragraph 142, Absatz eins, UGB ist, soweit er einen Übergang des Gesellschaftsvermögens an den verbleibenden Gesellschafter auch ohne Vorliegen eines Ausschlussgrundes vorsieht, auf nach dem
  4. 2007 gegründete Gesellschaften zu beschränken. (T9) Bem: So schon 6 Ob 152/08h. (T10) TE OGH 2015-02-18 2 Ob 21/14y Vgl auch TE OGH 2015-03-24 5 Ob 62/15a Vgl auch; Veröff: SZ 2015/28 TE OGH 2018-03-21 4 Ob 243/17i Auch; Veröff: SZ 2018/21 TE OGH 2022-01-27 9 Ob 74/21d Beisatz: Hier: Britische Limited mit Hauptverwaltungssitz in Österreich nach Brexit. (T11) TE OGH 2022-05-24 10 Ob 41/21h Beis wie T11 TE OGH 2024-08-26 8 Ob 49/24z vgl TE OGH 2025-09-30 1 Ob 118/25x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039306

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.