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{'item': ['4Ob89/90', '4Ob153/90', '1Ob2/91', '1Ob36/89', '4Ob48/92', '4Ob104/92', '4Ob52/93', '4Ob59/93', '4Ob94/93', '4Ob109/94', '4Ob71/95', '4Ob21

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0075549 Entscheidungsdatum12.06.1990 Geschäftszahl4Ob89/90; 4Ob153/90; 1Ob2/91; 1Ob36/89; 4Ob48/92; 4Ob104/92; 4Ob52/93; 4Ob59/93; 4Ob94/93; 4Ob109

Artikel 10

, MRK kann die Ausübung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung durch Gesetz (nur) zur Wahrung bestimmter wichtiger Rechtsgüter - darunter auch zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer - so weit beschränkt werden, als es zur Wahrung dieser Rechtsgüter unentbehrlich ist. Ein solcher (materieller) Gesetzesvorbehalt ist dann konventionskonform und somit verfassungskonform, wenn er kumulativ allen drei Bedingungen der Gesetzesvorbehalte entspricht, der Eingriff also

  1. gesetzlich vorgesehen ist,
  2. einen zulässigen Zweck verfolgt und
  3. in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Dass der gute Ruf desjenigen, der von unwahren herabsetzenden Tatsachenbehauptungen betroffen wird, leiden kann, liegt auf der Hand; sein Schutz ist deshalb ohne Zweifel notwendig. EntscheidungstexteTE OGH 1990-06-12 4 Ob 89/90 Veröff: ecolex 1990,765 TE OGH 1990-12-04 4 Ob 153/90 Beisatz: Das muss auch für die schlagwortartige Pauschalherabsetzung von Mitbewerbern gelten. (T1) Veröff: JBl 1991,390 (Pfersmann) = MR 1991,159 TE OGH 1991-04-10 1 Ob 2/91 Beisatz: Es kann keinesfalls im Interesse der Entwicklung einer demokratischen Gesellschaft liegen, geschweige denn zu ihrer Entfaltung notwendig sein, dass einer pointierten Schreibweise in einer periodischen Druckschrift mit unwahren Tatsachenbehauptungen entgegengetreten wird, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen des Medieninhabers oder des Verfassers des Artikels gefährden können. (T2) TE OGH 1991-04-10 1 Ob 36/89 Veröff: SZ 64/36 = JBl 1991,796 = ÖBl 1991,161 TE OGH 1992-07-07 4 Ob 48/92 Vgl auch; Veröff: ÖBl 1992,213 TE OGH 1992-11-24 4 Ob 104/92 Auch; nur:

Art 10

MRK kann die Ausübung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung durch Gesetz (nur) zur Wahrung bestimmter wichtiger Rechtsgüter - darunter auch zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer - so weit beschränkt werden, als es zur Wahrung dieser Rechtsgüter unentbehrlich ist. (T3) Beisatz: Einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung

Art 10MRK enthält ua § 1330 Abs 2 ABGB. (T4)

Auch; nur:

Artikel 10

, MRK kann die Ausübung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung durch Gesetz (nur) zur Wahrung bestimmter wichtiger Rechtsgüter - darunter auch zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer - so weit beschränkt werden, als es zur Wahrung dieser Rechtsgüter unentbehrlich ist. (T3) Beisatz: Einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung

Artikel 10, MRK enthält ua Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB.

(T4) TE OGH 1993-05-04 4 Ob 52/93 Auch; Beisatz: Hier: Kelomat (T5) TE OGH 1993-06-08 4 Ob 59/93 Auch; nur T3 TE OGH 1993-06-29 4 Ob 94/93 TE OGH 1994-10-04 4 Ob 109/94 Beisatz: Das gilt nur für wertende Äußerungen, bedeutet aber keinen Freibrief für das Aufstellen unrichtiger Tatsachenbehauptungen. (T6) TE OGH 1995-09-19 4 Ob 71/95 nur:

Art 10

MRK kann die Ausübung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung durch Gesetz (nur) zur Wahrung bestimmter wichtiger Rechtsgüter - darunter auch zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer - so weit beschränkt werden, als es zur Wahrung dieser Rechtsgüter unentbehrlich ist. Ein solcher (materieller) Gesetzesvorbehalt ist dann konventionskonform und somit verfassungskonform, wenn er kumulativ allen drei Bedingungen der Gesetzesvorbehalte entspricht, der Eingriff also 1. gesetzlich vorgesehen ist, 2. einen zulässigen Zweck verfolgt und 3. in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. (T7) Beis wie T6; Beisatz: Dass § 7 UWG einen zulässigen Zweck - nämlich den Schutz des wirtschaftlichen Rufes eines Unternehmens - verfolgt, wird ganz allgemein bejaht. (T8)nur:

Artikel 10

, MRK kann die Ausübung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung durch Gesetz (nur) zur Wahrung bestimmter wichtiger Rechtsgüter - darunter auch zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer - so weit beschränkt werden, als es zur Wahrung dieser Rechtsgüter unentbehrlich ist. Ein solcher (materieller) Gesetzesvorbehalt ist dann konventionskonform und somit verfassungskonform, wenn er kumulativ allen drei Bedingungen der Gesetzesvorbehalte entspricht, der Eingriff also

  1. gesetzlich vorgesehen ist,
  2. einen zulässigen Zweck verfolgt und
  3. in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. (T7) Beis wie T6; Beisatz: Dass Paragraph 7, UWG einen zulässigen Zweck - nämlich den Schutz des wirtschaftlichen Rufes eines Unternehmens - verfolgt, wird ganz allgemein bejaht. (T8) TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2118/96s Vgl auch; nur T3; Beisatz: Selbst wenn bei einer Wettbewerbshandlung auch wettbewerbsfremde Anliegen mitspielen, besteht an der Verbreitung falscher Behauptungen auch im Hinblick auf das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit kein schutzwürdiges Interesse. (T9) Beisatz: Webpelz II. (T10) Veröff: SZ 69/116Vgl auch; nur T3; Beisatz: Selbst wenn bei einer Wettbewerbshandlung auch wettbewerbsfremde Anliegen mitspielen, besteht an der Verbreitung falscher Behauptungen auch im Hinblick auf das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit kein schutzwürdiges Interesse. (T9) Beisatz: Webpelz römisch zwei. (T10) Veröff: SZ 69/116 TE OGH 2004-08-23 4 Bkd 1/04 nur T7; Beisatz: Standesrechtlich vorgesehene Disziplinarmaßnahmen sind bei bestimmten Meinungsäußerungen zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer in einer demokratischen Gesellschaft zulässig. Damit schränken die Bestimmungen des § 10 Abs 2 RAO und des § 1 DSt die Meinungsäußerungsfreiheit ein. (T11)nur T7; Beisatz: Standesrechtlich vorgesehene Disziplinarmaßnahmen sind bei bestimmten Meinungsäußerungen zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer in einer demokratischen Gesellschaft zulässig. Damit schränken die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, RAO und des Paragraph eins, DSt die Meinungsäußerungsfreiheit ein. (T11) TE AUSL EGMR 2002-11-05 Bsw 38743/97 Vgl auch; Veröff: NL 2002,257 TE AUSL EGMR 2003-03-20 Bsw 42429/98 Vgl auch; Veröff: NL 2003,72 TE OGH 2009-11-19 4 Ob 177/09x Vgl auch; Beisatz: Unrichtige Behauptungen sind durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit in keinem Fall gedeckt. (T12); Beisatz: Hier: § 7 UWG. (T13)Vgl auch; Beisatz: Unrichtige Behauptungen sind durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit in keinem Fall gedeckt. (T12); Beisatz: Hier: Paragraph 7, UWG. (T13) TE AUSL EGMR 2009-04-28 Bsw 39311/05 Auch; nur T3; Veröff: NL 2009,107

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.