RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084405 Entscheidungsdatum16.01.2024 Geschäftszahl10ObS226/90; 10ObS156/98h; 10ObS310/01p; 10ObS170/02a; 10ObS131/02s; 10ObS139/04w; 10ObS4/07x; 10ObS92/11v; 10ObS145/11p; 10ObS186/13w; 10ObS32/23p NormASVG §179 ASVG §180 ASVG §182 RechtssatzDie Bemessungsgrundlage ist nicht nur dann gemäß § 182 nach billigem Ermessen festzustellen, wenn sie nach den §§ 179 bis 181b nicht errechnet werden kann (§ 182 Satz 1 Halbsatz 1), sondern auch dann, wenn ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten würde (§ 182 Satz 1 Halbsatz 2).Die Bemessungsgrundlage ist nicht nur dann gemäß Paragraph 182, nach billigem Ermessen festzustellen, wenn sie nach den Paragraphen 179 bis 181 b nicht errechnet werden kann (Paragraph 182, Satz 1 Halbsatz 1), sondern auch dann, wenn ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten würde (Paragraph 182, Satz 1 Halbsatz 2). EntscheidungstexteTE OGH 1990-06-12 10 ObS 226/90 Veröff: SSV-NF 4/88 TE OGH 1998-05-19 10 ObS 156/98h Beisatz: Die letztgenannte Voraussetzung ist etwa anzunehmen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis nur auf kurze Dauer - für wenige Tage - eingegangen wurde. (T1) TE OGH 2001-10-30 10 ObS 310/01p TE OGH 2002-06-18 10 ObS 170/02a Auch; Beisatz: So kann beispielsweise die Bemessungsgrundlage für Personen, die einen den Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfall erleiden und keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, nur nach billigem Ermessen ermittelt werden. (T2) Beisatz: Ebenso, wenn ein freiberuflich tätiger selbständig Erwerbstätiger, der außerdem noch eine gering entlohnte versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, bei einer Lebensrettung verunglückt, da die ausschließliche Berücksichtigung seines geringen Entgeltes aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit für ihn wohl eine Unbilligkeit bedeuten würde. (T3) Beisatz: Die Erwägungen bezüglich der Billigkeit sind somit grundsätzlich unter dem Aspekt anzustellen, dass die Bemessungsgrundlage ein Spiegel der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten im letzten Jahr vor dem Unfall sein soll. (T4) TE OGH 2003-12-16 10 ObS 131/02s Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Bemessungsgrundlage gemäß § 182 ASVG stellt im System der gesetzlichen Unfallversicherung eine Bemessungsgrundlage eigener Art dar und lässt sich daher in kein anderes System der bestehenden Bemessungsgrundlagen einordnen. So kann die maximal nötige Flexibilität gewahrt werden. (T5)Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 182, ASVG stellt im System der gesetzlichen Unfallversicherung eine Bemessungsgrundlage eigener Art dar und lässt sich daher in kein anderes System der bestehenden Bemessungsgrundlagen einordnen. So kann die maximal nötige Flexibilität gewahrt werden. (T5) TE OGH 2004-09-14 10 ObS 139/04w Beis wie T4 TE OGH 2007-01-16 10 ObS 4/07x Vgl auch TE OGH 2011-11-08 10 ObS 92/11v TE OGH 2011-12-20 10 ObS 145/11p Auch; Beis wie T4 TE OGH 2013-12-17 10 ObS 186/13w TE OGH 2024-01-16 10 ObS 32/23p Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084405
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